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Frage geschrieben am 15.12.2010 18:34:41

Unsicher, ob Beschädigung an anderem Fahrzeug verursacht

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1251
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,

ich habe vor ca. 2 Stunden (16:35h) auf einem nicht befestigten und verschneiten Parkplatz die Außentür meines Wagens geöffnet und dabei möglicherweise (!) den Außenspiegel des neben mir stehenden Fahrzeugs beschädigt.

Während des Vorgangs war ich im Gespräch mit einem Bekannten vertieft und habe nicht auf das Ereignis geachtet. Dieser hat hierzu auch nichts bemerkt. Da es schon dunkel war, habe auch ich selbst am anderen Fahrzeug nichts wahrgenommen.

Sofern am anderen Fahrzeug ein Schaden aufgetreten ist, haben wir es also beide zunächst nicht bemerkt. Nun bin ich aber unsicher geworden, und bilde mir ein, dass vielleicht doch etwas war, auf das ich hätte achten müssen.

An meinem Fahrzeug ist keine Beschädigung zu sehen.

Ich bin nun zum Parkplatz zurückgefahren und wollte nochmals nachsehen, jedoch ist das andere Fahrzeug schon weg. Das Kennzeichen habe ich nicht notiert, kann mich jedoch an den Fahrzeugtyp erinnern. Vom Kennzeichen habe ich eine Ahnung, was es sein könnte, weil ich es beim Enteisen meines Fahrzeugs im Blick hatte.

Wie soll ich mich nun verhalten?

Besten Dank für Ihren Rat!


Antwort geschrieben am 15.12.2010 20:13:33
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Wenn Sie tatsächlich eine Beschädigung am anderen Fahrzeug verursacht haben und diese bemerkt und zumindest für möglich gehalten haben, liegt ein strafrechtlich relevantes unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. Ein Entfernen vom Unfallort wird gem. § 142 StGB geahndet und kann zudem Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis sowie den Versicherungsschutz für den Unfall haben.

Sie sollten den Unfall daher nachträglich sofort bei der Polizei melden. Das Gericht mildert die Strafe (§ 49 I StGB) oder kann von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht, § 142 IV StGB.

Diese Voraussetzung liegen vor, wenn Sie bei einem Parkplatzunfall "nur" einen Außenspiegel beschädigt haben. Notwendig ist, dass Sie mitteilen, dass Sie an einem Unfall beteiligt gewesen sind, und Anschrift, Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeugs angeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung halten. Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie den Unfall melden, bevor die Polizei durch Zeugen oder den Geschädigten informiert, bei Ihnen vor der Tür steht. Die nachträglich Meldung muss freiwillig erfolgen.

Vorsorglich sollten Sie den Vorfall zudem innerhalb von einer Woche Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer mitteilen, um Ihren versicherungsrechtlichen Obliegenheit zu genügen, falls Sie den Schaden nicht selbst bezahlen möchten, um Ihren Schadensfreiheitsrabatt nicht zu belasten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.12.2010 20:18:05

Sehr geehrter Herr Matthes,

vielen Dank für Ihren Rat.

Tatsächlich hatten sowohl ich wie mein Bekannter zunächst nichts bemerkt, da ich die Tür aber sehr schwungvoll geöffnet habe, kamen mir die nachträglichen Zweifel...

Ich habe einen Bekannten, der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist. Ihn wollte ich zunächst nicht beiziehen da mir die Sache etwas peinlich ist.

Soll ich ihn einschalten und die Meldung an die Polizei über ihn laufen lassen oder mich direkt bei der Polizei melden?

Besten Dank und freundlichen Gruß!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.12.2010 20:54:59

Sehr geehrter Fragesteller,

beachten Sie bei Ihrer Entscheidung auf jeden Fall den Zeitfaktor. Sie müssen sich binnen 24 Stunden melden und zwar freiwillig, bevor die Polizei Sie anhört. Einen anwaltlichen Beistand bei der polizeilichen Meldung halte ich bei einfacher Sachlage, wie vermutlich in Ihrem Fall, nicht für zwingend notwending.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Unsicher, ob Beschädigung an anderem Fahrzeug verursacht | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2010-12-15
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