zunächst einmal möchte ich mich für die Länge des Textes „entschuldigen“, aber der Sachverhalt bedarf einer genauen Schilderung! Meine Frage bezieht sich auf folgendes:
Sachverhalt:
A wohnt zur Untermiete (ein Zimmer, Mitbenutzung der restlichen Wohnung) für ein halbes Jahr bei B. Bei Einzug wurde eine Kaution von 300 Euro (eine Monatsmiete) hinterlegt, welche nach beiderseitiger Absprache als letzte Monatsmiete verrechnet werden sollte. Zum entsprechenden Zeitpunkt allerdings forderte B von A, trotz schriftlicher Vereinbarung, die letzte Monatsmiete von 300 Euro. Soviel zur Vorgeschichte. Aufgrund der Vereinbarung, verweigerte A die Zahlung natürlich! Daraufhin wirft B, A vor, er habe 150 Euro aus der Wohnung gestohlen, er solle die 150 Euro zurückzahlen. A sieht sich einer haltlosen Beschuldigung gegenüber und will so schnell wie möglich ausziehen, um mit jener Person nicht länger in einer Wohnung leben zu müssen. Als er seinen Vermieter B über den Auszug in Kenntnis setzt, antwortet dieser „Gib mir 50 Euro und die Sache ist gelaufen.“ A zieht aus und wird zwei Tage später durch seinen Vermieter, wegen Diebstahls, angezeigt.
Zur Erläuterung:
- A hat keine 150Euro gestohlen. Darüber hinaus fehlen jegliche Beweise, dass es A gewesen sein könnte, keine Zeugen etc.
- Das Haus stand 24 Stunden am Tag offen, d.h. war nie abgeschlossen. Haustür war beidseitig mit einer Klinke versehen, nie abgeschlossen, von daher für jeden zugänglich.
- Darüber hinaus wohnen bei B noch weitere 2 Untermieter.
- Die 150 Euro wurden angeblich nicht mit einem Mal gestohlen, sondern 3 Monate je 50 Euro. Die Beschuldigung gegen A erfolgte zu keinem früheren Zeitpunkt, sondern erst im oben genannten Moment. (Wobei sich jeder „Normalsterbliche“ fragt, wenn wirklich über drei Monate Geld entwendet wurde, warum hat der Vermieter nicht eher reagiert?!)
Feststeht: A hat keine 150 Euro gestohlen, und es liegt der Verdacht nahe, das B als „Rache“ die Anzeige tätigte.
A hat bereits bei der Polizei seine Aussage zum Sachverhalt getätigt! Und wurde laut Polizei, als Zeuge geführt.
Mich würde nun interessieren, wie sich die weitere Vorgehensweise Polizei/Staatsanwaltschaft etc. gestalten wird. Wie realistisch ist die Eröffnung eines Verfahrens bei derartigem Sachverhalt. Mit was muss man nun rechnen? Wie gesagt, es liegen nicht ansatzweise irgendwelche Beweise vor…woher auch, es wurden nie 150Euro gestohlen.
Ich danke Ihnen bereits im Voraus für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.03.2010 14:49:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Wichtig ist zunächst, daß für Sie wie für jeden anderen die Unschuldsvermutung gilt. Das bedeutet, daß Sie solange als unschuldig geltend, bis man Ihnen das Gegenteil nachweisen kann bzw. nachgewiesen hat. Das heißt weiterhin, daß man Ihnen die Schuld nachweisen muß. Es ist nicht so, daß Sie Ihre Unschuld beweisen müßten.
Die weitere Vorgehensweise gestaltet sich wie folgt: Die Polizei hat eine Anzeige erhalten und muß dieser nachgehen. Das heißt, daß die Polizei ermitteln muß, ob die Anzeige begründet ist. Im Rahmen dieser Ermittlungen werden meist verschiedene Zeugen und - falls es einen Beschuldigten gibt - auch der Beschuldigte gehört. Wenn die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind, überreicht die Polizei die Akte an die Staatsanwaltschaft. Diese prüft die Ergebnisse und entscheidet dann, wie mit dem Vorgang weiter zu verfahren ist. Möglich ist dabei z.B. die Anklageerhebung, aber auch eine Einstellung des Verfahrens. Die Anklage wird erhoben, wenn die Staatsanwaltschaft nach ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß man dem Beschuldigten eine Schuld hinreichend nachweisen kann. Eine Einstellung kommt in Betracht, wenn ein Täter nicht zu ermitteln ist oder dem Beschuldigten keine Tat nachgewiesen werden kann.
Eine seriöse Einschätzung, ob hinreichend Beweise für einen Diebstahlsvorwurf vorliegen, kann nur nach Einblick in die Ermittlungsakte abgegeben werden. Nach Ihrer Darstellung scheinen die Chancen für eine Einstellung jedoch gut zu stehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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