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Frage geschrieben am 24.08.2006 11:49:00

Unrichtiges Grundbuch, Pfändung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4717
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Grundbuch.
Sehr geehrte Damen und Herre
Ich habe in Erbengem. (4 erben ) vom Vater ein Haus geerbt. Der Anteil des einen Erben, genannt E 1, ist unmittelbar nach dem Tod des Vaters .gepfändet worden. Ich habe gegen E1 auch Ansprüchhe, u.a. ein not. Schuldanerkenntnis, allerdings erst nach der Pfändung erlangt. Jetzt kommt das Problem:
vor dem Vater starb die Mutter. Ein Testament lag nicht vor, nach meinem Wissen fallen dem Vater und den Kindern je die Hälfte des Grundstücks zu. Nach dem Tod der Mutter wurde es versäumt, einen Erbschein zu beantragen und das Grundbuch zu berichtigen. Nach dem Tod des Vaters wurde das Grundbuch berichtigt, allerdings ohne den Tod der Mutter zu berücksichtigen. Die o.g. Bank hat also nur den Anteil aus dem Nachlaß des Vaters gepfändet. Dann müßte der Anteil des E1 aus dem Nachlaß der Mutter doch noch da sein. Da ich ebenfalls Ansprüche (not. Schuldanerkenntnis nach der Pfändung durch die Bank) gegen E1 habe, möchte ich auf diesen Anteil zugreifen. Entweder durch Pfändung oder durch Übertragung an mich, kommt auf die Kosten an.
Die Bank hätte sicher auch den Anteil aus dem Nachlaß der Mutter sofort gepfändet.Kann sie jetzt noch vor mir Rechte geltend machen? Das Amtsgericht verlangt zu Recht die Grundbuchberichtigung, daher muß dieses Problem vorher gelöst werden. Ist eine Pfändung oder Übertragung an mich anzuraten?
Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.8.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.08.2006 12:40:16
Rechtsanwalt Bernd Gutschank
Hanauer Str. 3, 63505 Langenselbold, Tel: 06184-939600, Fax: 06184-939800
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Fragen auf der Basis der mitgeteilten Informationen.

Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie als Gläubiger gegenüber dem Miterben E1 als Schuldner eine Pfändung auf Grund eines notariellen Schuldanerkenntnisses bewirken wollen. Weiter gehe ich davon aus, dass das "Amtsgericht ... die Grundbuchberichtigung" verlangt, um einen von Ihnen gestellten Pfändungsantrag entsprechen zu können.

Bei Grundstücken können grundsätzlich folgende Vollstreckungsverfahren durchgeführt werden:

- Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, d. h. der Gläubiger kann sich in das für die fragliche Immobilie bestehende Grundbuch ein Grundpfandrecht eintragen lassen und sich so einen bestimmten Rang an der Immobilie sichern lassen, was bedeutet, dass derjenige Gläubiger, der sich zuerst eintragen lässt, auch bei der Befriedigung zuerst berücksichtigt wird;

- Antrag auf Zwangsversteigerung der Immobilie, d. h. der Gläubiger sichert sich durch die Beschlagnahme der Immobilie einen Rang;

- Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung, d.h. der Gläubiger erzwingt sich die Herausgabe der Erträge einer Immobilie.

Im vorliegend Fall bei Pfändung eines Miterbenanteils des Schuldners am ungeteilten Nachlass einschließlich des Rechts auf Nachlassauseinandersetzung kann die Verwertung des Anteils ausser durch Aufhebung der Erbengemeinschaft auch nach § 844 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen.

Vereinfacht gesagt gilt bei der Zwangsvollstreckung regelmäßig das Prinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst".

Auf Ihre Fragen bezogen heisst das, dass es durchaus denkbar ist, dass die Bank noch vor Ihnen Rechte geltend machen kann. Ob eine "Pfändung oder Übertragung ... anzuraten" ist hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, so dass diese Frage hier nicht verbindlich beantwortet werden kann.

Bitte bedenken Sie, dass Frag-einen-Anwalt.de (lediglich) eine erste Hilfe ist und Sie aufgrund einer Antwort besser einschätzen können sollen, ob sich der Gang zum Anwalt lohnt oder nicht. Eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung kann Frag-einen-Anwalt.de nicht ersetzen. Eine solche scheint im vorliegenden Fall - zumal es sich um nicht ganz unkomplizierte Fragen der Zwangsvollstreckung bei einem wohl nicht ganz geringen Streitwert handeln dürfte - nach hiesiger Auffassung jedoch geboten und angebracht!

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Bernd Gutschank
Rechtsanwalt


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