Ich bot ihm an, diese Dinge nach und nach abzuholen, da ich mir zu diesem Zeitpunkt kein LKW mieten konnte. Aus einem Email Schriftverkehr, geht hervor, das ich z.B. Gartenstühle bzw. hochwertige Polsterauflagen abholen wollte. Er lehnte dies ab, mit dem Hinweis ich würde nur diese Dinge nur bekommen, wenn ich alles aufeinmal abholen würde.
Nun bin ich schockiert: ich musste von meinem Ex-Mann erfahren, das mein Exlebensgefährte ihm genau diese Dinge geschenkt hat, mit dem Hinweis ich würde sie nicht mehr haben wollen.( er wollte sich mit dieser Tat wohl an mir rächen).
Wie kann ich jetzt dagegen vorgehen? Ich bin noch im Besitz der E-Mail, und Zeugenausssagen, das ich Eigentümerin der verschenkten Dinge bin, und als Zeuge kann ich ja meinen Exmann benennen, oder?
Kann ich ihn anzeigen?
Antwort geschrieben am 14.07.2010 00:27:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
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gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage wie folgt Stellung:
Es ist zu unterscheiden, ob Ihr Ex-Mann auch tatsächlich Eigentümer an Ihren Sachen geworden ist. Ist er es nicht, könnten Sie sie von ihm unmittelbar aus § 985 BGB herausverlangen. Das hängt in diesem Fall davon ab, ob er zum Zeitpunkt der Überlassung der Sachen durch Ihren Ex-Lebensgefährten gutgläubig war. Er wäre nicht gutgläubig, wenn er diesem Zeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass die Sachen nicht Ihrem Ex-Lebensgefährten gehörten (§ 932 BGB).
War Ihr Ex-Lebensgefährte in diesem Sinne aber gutgläubig, dann hätten Sie das Eigentum an den Sachen zunächst an ihn verloren. Da die Übereignung Ihres Ex-Lebensgefährten aber unentgeltlich erfolgt ist (Sie sprachen von Schenkung), können Sie von Ihrem Ex-Mann die Rückübereignung der Sachen an sich verlangen (§ 816 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ist das nicht möglich, weil die Sachen bspw. untergegangen oder nicht mehr verfügbar sind, müsste Ihr Ex-Lebensgefährte Schadensersatz leisten (§§ 687 Abs. 2, 678 BGB). Ob hier eine Klage Aussicht auf Erfolg hätte, hängt maßgeblich davon ab, ob Sie beweisen könnten, dass die Sachen Ihnen gehörten und Ihr Ex-Lebensgefährte hätte erkennen müssen, dass Sie mit der Eigentumsübertragung an Ihren Ex-Mann nicht einverstanden gewesen wären. Wenn dieser Sachverhalt auch aus Ihrer E-Mail-Korrespondenz hervorgeht, Ihr Ex-Lebensgefährte also darin z. B. eingeräumt hätte, dass er die Sachen verschenkt hat, um sich an Ihnen zu rächen, dann hätten Sie insoweit schon mal sehr gute Aussichten. Ansonsten steht Ihnen natürlich jeder Zeuge als Beweismittel zur Verfügung, auch Ihr Ex-Mann. Wenn Ihr Ex-Mann allerdings von allem wusste, dann spricht das gegen seinen guten Glauben (siehe oben).
Was die Frage nach der Strafbarkeit des Verhaltens Ihres Ex-Lebensgefährten betrifft, kommt hier durch die Verfügung über das Eigentum an den fremden Sachen eine Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) in Betracht, unter Umständen sogar eine veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 StGB), wenn man davon ausgeht, dass ihm die Sachen von Ihnen zur Verwahrung überlassen wurden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Felix M. Safadi
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Allgemeine Hinweise:
Sollten noch Unklarheiten bestehen, bin ich gerne für Sie da, um das zu ändern! Verwenden Sie entweder die Nachfrageoption auf diesem Portal oder treten Sie direkt mit mir in Verbindung. Bitte seien Sie so fair und geben erst nach meiner abschließenden Antwort eine Bewertung für mich ab. Bedenken Sie auch, dass die Ausführlichkeit der Beantwortung vom geleisteten Einsatz abhängen muss. Dass man z. B. für den Mindesteinsatz keine gebundene Dissertation erwarten kann, versteht sich hoffentlich von selbst. :-)
Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
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