Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 27.03.2011 01:41:41

Unrechtmäßige Verwendung von Bildern und Produktbeschreibungen

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 915
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 56 weitere Antworten zum Thema Verwendung.
Wir verkaufen über die Amazon-Plattform u.a. Halogenleuchtmittel und sind mittlerweile im Produktranking aufgrund der (ehemals) hohen Verkaufszahlen unter den ersten 20 Anbietern. Seit einiger Zeit "hängen" sich einige andere Anbieter an unsere Produktbeschreibungen, d.h. sie verkaufen ebenfalls Leuchtmittel mit unserer Produktbeschreibung und unserem Produktfoto. Dabei bieten Sie ihre Artikel zu einem Preis an, der noch unter unserem Einkaufspreis liegt -logischerweise ist unser Umsatz rapide eingebrochen, da diese Anbieter mit ihren Billigangeboten an erster Stelle stehen. Wir waren neugierig und haben einen Testkauf getätigt -und haben erwartungsgemäss einen minderwertigeren Artikel erhalten. Unsere Produktverpackungen sind eindeutig gekennzeichnet, sie sind neutral und mit einem Label und unserem Logo versehen- der Kunde weiss also sofort das die Artikel auch von uns sind. In der Kopfzeile, sowie im Beschreibungstext des Angebotes wird mehrfach unser Name genannt (" 10 Stück >Unser Name<-Halogenleuchtmittel...). Das heisst wenn ein Kunde diesen Artikel kauft, geht er zuerst davon aus, dass er Artikel von uns kauft, was aber natürlich nicht der Fall ist, da wir die anderen Anbieter nicht beliefern. Unsere Fragen lauten daher?

1.) Dürfen andere Anbieter unsere Bilder und (nicht allgemeine) Produktbeschreibungen nutzen, obwohl ein Artikel (zu Dumpingpreisen) eines anderen Herstellers verkauft wird?

2.) Wie können (oder sollten) wir dagegen vorgehen um diesen "Produktbeschreibungs & Bilder-Klau" zu unterbinden?

Für Ihre Antworten bedanken wir uns bereits im voraus.



Antwort geschrieben am 27.03.2011 03:39:53
Rechtsanwalt Felix M. Safadi
Schloßstr. 41a, 12165 Berlin, Tel: 030 555 760-321, Fax: -329
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 145
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

die von Ihnen erzeugten Produktbilder dürfen ohne Ihre Einwilligung nicht kopiert von Ihren Mitbewerbern verwendet werden; es liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, der gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG folgende Ansprüche begründet:

- Beseitigung der Beeinträchtigung (Entfernung des Bildmaterials aus dem Angebot des Mitbewerbers);

- Unterlassung künftiger weiterer Beeinträchtigungen (durch Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung);

- Schadensersatz (übliche Nutzungsgebühr für die Bilder; Abmahnkosten).

Sie können den betreffenden Mitbewerber daher abmahnen und die oben dargestellten Ansprüche geltend machen.

Ähnliches gilt für die Produktbeschreibungen, wobei es hier aber davon abhängt, ob den Texten eine gewisse Gestaltungshöhe zukommt, damit sie als Schriftwerke urheberrechtlichen Schutz genießen können. Das ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Im Hinblick auf die Namensanmaßung bestehen u. U. Unterlassungsansprüche aus dem markenrechtlichen Schutz von Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) oder dem zivilrechtlichen Namensschutz (§ 12 BGB) bzw. dem handelsrechtlichen Schutz der Firma (§ 37 Abs. 2 HGB). In Betracht kommen auch Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Aber auch das wäre immer im Einzelfall zu prüfen. In diesem Fall wäre der betreffende Mitbewerber auch insoweit zunächst abzumahnen, bevor notfalls gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen wäre (einstweiliges Verfügungsverfahren und Unterlassungsklage).

Gern bin ich bei der Durchsetzung Ihrer Interessen behilflich. Bei Interesse kontaktieren Sie mich bitte über meine E-Mail-Adresse. Ansonsten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion, wenn noch Klärungsbedarf bestehen sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

www.netzkanzlei.com

Tel.: 030 555 760 321
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.03.2011 02:58:30

Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort. Ich möchte aber noch hinzufügen, dass unser Logo -bzw. der Firmenname nicht Markenrechtlich geschützt ist. In der Kopfzeile unserer Angebote steht z.B. "10er Pack 230V >UnserName<-Kaltlichtspiegellampen, 50W" in unserer Produktbeschreibung haben wir den Zusatz: "Qualität von >UnserName<" stehen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.03.2011 16:04:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Es muss keine Marke eingetragen sein. Für einen Schutz Ihrer Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen ist eine Eintragung als Marke gerade nicht erforderlich. Der Schutz nach §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG setzt nur voraus, dass die betreffende Bezeichnung Namensfunktion hat (als Name, § 12 BGB, Firma, § 17 HGB, oder besondere Bezeichnung eines Unternehmens/Geschäftsbetriebs) und ihr zudem eine Unterscheidungskraft zukommt.

Dabei entsteht der Kennzeichenschutz schon mit der ersten Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr, wenn der Bezeichnung originäre (= namensmäßige) Unterscheidungskraft zukommt. Ansonsten entsteht der Kennzeichenschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der im geschäftlichen Verkehr benutzten Bezeichnung auf Grund des Erwerbs von Verkehrsgeltung eine Unterscheidungskraft zukommt, also die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung einem bestimmten Unternehmen zuordnen.

Sofern die Bezeichnung diese Namens- und Unterscheidungsfunktion erfüllt, ist es Mitbewerbern, die auf dem selben Markt tätig sind, in dem die Bezeichnung Verkehrsgeltung beansprucht, untersagt, die Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Der betreffende Mitbewerber kann in diesem Fall auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Safadi direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht letzten Monat:

21
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online