Unrechtmäßige Entnahme von Gegenständen zu Lebzeiten des Erblassers
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Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein
| in unter 2 Stunden
Zu Lebzeiten des Erblassers wurden während seines Betreuungsaufenthalts in einem Pflegeheim, in dem er auch verstarb, von einem späteren Erbengemeinschaftsmitglied (7 Mitglieder), welche als Betreuerin alleinigen Zugang zu dem Haus des Erblassers hatte, Gegenstände im Wert von 12500.-Euro aus dem Hause geschafft. Ein weiteres Erbengemeinschaftsmitglied durfte sich ebenfalls nach Gusto bedienen. Der Betrag ist im Rahmen der Endabrechnung nach Todesfall des Erblassers von der Betreuerin selbst vor dem zuständigen Amtsgericht angegeben worden und schriftlich dokumentiert.
Nach dem Tode des Erblassers wurde einstimmig aus der Mitte der Erbengemeinschaftsmitglieder ein anderes Mitglied zur Nachlassbetreuerin bestellt.
Im Zuge der Erbauseinandersetzung fordern wir (die 5 anderen Erbengemeinschaftsmitglieder) bisher lediglich 4500.- Euro an Ausgleich, damit endlich die erforderlichen notariellen Genehmigungserklärungen für das mittlerweile verkaufte Haus des Erblassers abgegeben werden und die Auseinandersetzung beendet werden kann. Die Gegenpartei knüpft jedoch seit Monaten über einen Rechtsanwalt immer neue Bedingungen an die Erteilung der Genehmigungserklärungen, die wir mit einem Fachanwalt/Notar kontern. Auf dessen Anregung soll nun ein Gerichtentscheid her.
Ich für meinen Fall will nun zusätzlich zu dem bereits tätigen Anwalt der Nachlassverwalterin, durch einen anderen Fachanwalt den kompletten Betrag von 12500.- Euro für die Erbengemeinschaft einfordern, da ich keine Lust mehr auf weitere Finten habe, bzw. der Käufer abspringen könnte und mein Entgegenkommen hinsichtlich der 4500.- Euro erschöpft ist.
1.) Wie hoch sind die Aussichten auf Erfolg, den dokumentierten Betrag von 12500.- Euro gerichtlich einzuklagen und kommt die Ausgleichspflichtregelung in Betracht, da zu Lebzeiten des Erblassers ohne sein Einverständnis ein Vorteil aus seinem Vermögen gezogen wurde?
2.) Ist der Tatbestand des Diebstahls erfüllt?
3.) Können zwei Anwälte gleichzeitig unabhängig für dieselbe Partei tätig sein und unterschiedliche Ansprüche geltend machen (Hier einmal 4500.- Euro und 12500.- der andere Anwalt) und ist dies in beiden Fällen titulierbar und vollstreckbar?
4.) Muss die Gegenseite bei gerichtlicher Anerkennung des
Ausgleichsbetrags auch die Anwalts- und Gerichtskosten tragen?
Lebzeiten Erblassers









