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Unrechtmäßige Entnahme von Gegenständen zu Lebzeiten des Erblassers


| 21.05.2009 16:55 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein


| in unter 2 Stunden

Zu Lebzeiten des Erblassers wurden während seines Betreuungsaufenthalts in einem Pflegeheim, in dem er auch verstarb, von einem späteren Erbengemeinschaftsmitglied (7 Mitglieder), welche als Betreuerin alleinigen Zugang zu dem Haus des Erblassers hatte, Gegenstände im Wert von 12500.-Euro aus dem Hause geschafft. Ein weiteres Erbengemeinschaftsmitglied durfte sich ebenfalls nach Gusto bedienen. Der Betrag ist im Rahmen der Endabrechnung nach Todesfall des Erblassers von der Betreuerin selbst vor dem zuständigen Amtsgericht angegeben worden und schriftlich dokumentiert.

Nach dem Tode des Erblassers wurde einstimmig aus der Mitte der Erbengemeinschaftsmitglieder ein anderes Mitglied zur Nachlassbetreuerin bestellt.

Im Zuge der Erbauseinandersetzung fordern wir (die 5 anderen Erbengemeinschaftsmitglieder) bisher lediglich 4500.- Euro an Ausgleich, damit endlich die erforderlichen notariellen Genehmigungserklärungen für das mittlerweile verkaufte Haus des Erblassers abgegeben werden und die Auseinandersetzung beendet werden kann. Die Gegenpartei knüpft jedoch seit Monaten über einen Rechtsanwalt immer neue Bedingungen an die Erteilung der Genehmigungserklärungen, die wir mit einem Fachanwalt/Notar kontern. Auf dessen Anregung soll nun ein Gerichtentscheid her.

Ich für meinen Fall will nun zusätzlich zu dem bereits tätigen Anwalt der Nachlassverwalterin, durch einen anderen Fachanwalt den kompletten Betrag von 12500.- Euro für die Erbengemeinschaft einfordern, da ich keine Lust mehr auf weitere Finten habe, bzw. der Käufer abspringen könnte und mein Entgegenkommen hinsichtlich der 4500.- Euro erschöpft ist.

1.) Wie hoch sind die Aussichten auf Erfolg, den dokumentierten Betrag von 12500.- Euro gerichtlich einzuklagen und kommt die Ausgleichspflichtregelung in Betracht, da zu Lebzeiten des Erblassers ohne sein Einverständnis ein Vorteil aus seinem Vermögen gezogen wurde?

2.) Ist der Tatbestand des Diebstahls erfüllt?

3.) Können zwei Anwälte gleichzeitig unabhängig für dieselbe Partei tätig sein und unterschiedliche Ansprüche geltend machen (Hier einmal 4500.- Euro und 12500.- der andere Anwalt) und ist dies in beiden Fällen titulierbar und vollstreckbar?

4.) Muss die Gegenseite bei gerichtlicher Anerkennung des
Ausgleichsbetrags auch die Anwalts- und Gerichtskosten tragen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 32 weitere Antworten zum Thema:
Lebzeiten Erblassers
21.05.2009 | 17:58

Antwort

von

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein
47 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Gem. § 1901 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Das Wohl des Betreuten ist nicht nach rein objektiven Umständen zu bestimmen, sondern hier sind die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten mit zu berücksichtigen. Derartige Wünsche und Vorstellungen können u.a. auch die Verwendung des Vermögens für die Unterhaltung oder Geschenke betreffen.

Da nach Ihren Angaben die ursprüngliche Betreuerin die entnommene Summe gegenüber dem Amtsgericht angegeben hat und die Entnahme nicht verheimlicht hat, stellt sich hier die Frage, ob dies nicht doch auf Wunsch des Betreuten geschah. Die Betreuerin ist gegenüber dem Amtsgericht Rechenschaft schuldig, so dass sie für die Entnahme Gründe angegeben haben muss.

Ihre Fragen möchte ich vor diesem Hintergrund wie folgt beantworten:

1.
Sollte tatsächlich eine Entnahme der Gegenstände ohne die vorgenannten Voraussetzungen erfolgt sein, was wie gesagt erst geprüft werden müsste, so sind sie zum Nachlaß zu zählen und unterliegen der Ausgleichspflicht.

2.
Es liegt kein Diebstahl vor, aber es ist unter diesen Voraussetzungen zu prüfen, ob der Tatbestand der Untreue gem. § 266 StGB erfüllt ist, der wie folgt lautet: Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

3.
Da beide Ansprüche den Nachlaß und die Erbauseinandersetzung betreffen, können diese nicht unabhängig voneinander geltend gemacht werden, sondern gehören zusammen.

4.
Gem. § 91 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, so dass Ihre Frage mit ja zu beantworten ist.

Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Bildstein
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 23.05.2009 | 11:40

Frage 1.) ist m.E. nicht beantwortet.
Da ich einen Prozess führen will, wollte ich die Erfolgsaussichten der Klage bewertet wissen. Dies ist nicht geschehen.

Es wurden Sachgegenstände zum eigenen Nutzen der Entwender aus dem Haus entnommen ohne Zustimmung des Erblassers, da dieser wegen eines schweren Schlaganfalls nicht mehr befragt werden konnte.
Er hätte niemals solchen Aktivitäten zugestimmt.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.05.2009 | 11:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Sollte es zutreffen, dass Sachgegenstände ohne Zustimmung des Erblassers zum eigenen Nutzen aus dem Haus entnommen worden sind, bewerte ich die Erfolgsaussichten der Klage als sehr gut, da in diesem Fall auch Schadensersatzansprüche aus dem Betreuungsverhältnis bestehen.

Ich muss Sie allerdings darauf hinweisen, dass es sich bei der gegebenen Antwort um eine erste rechtliche Einschätzung handelt. Die abschließende Beurteilung setzt Kenntnis aller Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Schriftstücke voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende

Ute Bildstein
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 2009-05-25 | 11:06


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"Habe den Link zum Rat allen Betroffenen gesandt und plötzlich kommt Bewegung in die Angelegenheit. Würde nicht zögern, vor Gericht zu gehen, bevorzuge jedoch einen wohnortnahen Fachanwalt. "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-05-25
4,2/5.0

Habe den Link zum Rat allen Betroffenen gesandt und plötzlich kommt Bewegung in die Angelegenheit. Würde nicht zögern, vor Gericht zu gehen, bevorzuge jedoch einen wohnortnahen Fachanwalt.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein
Siegburg

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