12.11.2011 | 01:13
Antwort
von
Rechtsanwältin & Mediatorin Vanessa Götz
2 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab vielen Dank für Ihre Anfrage!
Gerne will ich diese anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie der mir durch Sie zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten:
Bei ärztlichen Behandlungsverträgen handelt es sich in der Regel um sogenannte Dienstverträge.
Dies bedeutet für Sie prinzipiell, dass der ärztliche Honoraranspruch bereits allein durch das Tätigwerden des Behandlers entsteht.
Ein Behandlungserfolg ist grundsätzlich nicht geschuldet.
Der Arzt ist jedoch verplichtet, eine fachgerechte und fehlerfreie Behandlung durchzuführen.
Sollten Sie daher fehlerhaft beraten bzw. behandelt worden sein und ist Ihnen dadurch ein Schaden entstanden, steht Ihnen unter Umständen ein Schadensersatzanspruch zu.
Der Honoraranspruch des Behandlers selbst entfällt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen welche auch in der Rechtsprechung sehr umstritten sind.
Sie müssten zunächst überprüfen lassen, ob der Arzt Sie fehlerhaft beraten oder behandelt hat. Hierzu benötigen Sie in der Regel einen Sachverständigen, der die ärztliche Behandlungsleistung auch beurteilen kann.
Wenn der Sie behandelnde Chefarzt seiner fachlichen Einschätzung gemäß eine Behandlung mittels der Gabe von Atropin bei Ihnen als nicht indiziert befand und dies nach der Gesamtbetrachtung Ihres Falles tatsächlich weniger belastend für Sie war, dann ist der Arzt sogar verpflichtet, die für Sie weniger belastenden Untersuchungsmethoden anzuwenden.
Selbstverständlich muss hier gewährleistet sein, dass er auch so zu einer gesicherten und fachlich fehlerfreien medizinischen Einschätzung bei Ihnen gelangen konnte.
Leider ist es mir aufgrund der Angaben derzeit nicht möglich, dies abschließend zu beurteilen.
Insbesondere wäre hier auch interessant und wichtig, was genau Sie im Rahmen des unterschriebenen Behandlungsvertrages mit dem Behandler vereinbart haben und wie genau die Aufklärung durch den Arzt erfolgte.
Ein Einsichtsrecht in die ärztlichen Behandlungsunterlagen steht Ihnen zu. Diese können Sie von dem Arzt auch heraus verlangen.
Sollte hier allerdings noch ärztliches Honorar ausstehen, kann der behandelnde Arzt gegebenenfalls ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Sie sollten sich in jedem Fall fachkundigen Rat einholen, da Sie einen Fachmann benötigen, der die Sachlage richtig einschätzen kann.
Hier können verschiedene Umstände äußerst wichtig sein.
In jedem Fall müssen Sie damit rechnen, dass der Arzt seinen Honoraranspruch gerichtlich durchsetzen wird. Sie sollten daher schnell handeln!
Eine "Begründungspflicht" der vorgenommenen Untersuchungen durch den Arzt besteht dahingehend, dass dieser seine Vorgehensweise fachlich rechtfertigen muss, wenn ihm Fehler vorgeworfen werden.
Augrund der regelmäßigen Komplexität dieser Fälle würde ich Ihnen anraten, sich schnellstmöglich anwaltlich beraten zu lassen und auch die Behandlungsunterlagen mittels eines Anwalts einholen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte mit meiner Antwort zu Ihrer Klarheit beitragen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Vanessa Götz
Rechtsanwältin & Mediatorin
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09456 Annaberg-Buchholz
Tel: 03733/ 428001
Fax: 03733 / 428002
e-mail: kanzlei@vg-ra.de
Nachfrage vom Fragesteller
13.11.2011 | 12:10
Sehr geehrte Frau RA Götz,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Bei mir hat keine Behandlung stattgefunden und deshalb ist auch kein körperlicher Schaden entstanden!
Es ist ein materieller Schaden entstanden, da der Arzt sich nicht wie ursprünglich mündlich vereinbart an die Untersuchungsmethoden gehalten hat.
Der Arzt hat nach einer ersten Unterschung eine weitere Untersuchung bei geweiteter Pupille vorgeschlagen! Zu dieser Untersuchung stellte ich mich vor und unterschrieb den Behandlungsvertrag in der Annnahme, diese Untersuchung zu erhalten. Ich erhielt dann ca. 10 weitere Untersuchungen. Die Untersuchung bei geweiteter Pupille erhielt ich nicht. Sie wäre nicht notwendig, da er auch so schon beurteilen könne, dass ich für eine Behandlung nicht in Frage komme.
Der Arzt hatte mir aber vorher erklärt, dass er eine Entscheidung über eine Behandlung nur nach einer Untersuchung mit geweiteter Pupille möglich wäre!
Jetzt war diese Untersuchung anscheinend doch nicht notwendig, dafür aber 10 weitere Untersuchungen, für die er mir aber nie eine Rationale gegeben hat und in die ich auch nie bewußt eingewilligt habe.
Die 10 weiteren Untersuchungen hätte er ja auch schon bei der ersten Sitzung durchführen können. Eine zweite Sitzung wird ín der Regel nur notwendig, wenn die Pupille geweitet werden muss. Diese Untersuchungsmethode ist bei der ersten Sitzung nämlich nicht möglich, da der Patient sich ein Tag Urlaub nehmen und in Begleitung erscheinen muss.
Ihren Ausführungen entnehme ich nunmehr folgendes:
1. Ich muss die geforderte Summe bezahlen und kann erst dann die Ergebnisse der Untersuchungen anfordern (Zurückbehaltungsrecht).
2. Nur anhand des Behandlungsvertrages kann ich beurteilen, ob die durchgeführten Untersuchungen auch Gegenstand des Vertrages waren. Muss ein Behandlungsvertrag nähere Angaben hierzu enthalten?
3. Nur durch ein Sachverständigengutachten kann ich feststellen lassen, welche Untersuchungen für die Durchfürbarkeit einer Behandlung absolut notwendig gewesen wären. Kann er Untersuchungen auf 2 Termine verteilen, wenn diese auch bei einem Termin durchgeführt werden können!
Habe ich Ihre Ausführungen richtig verstanden und gibt es aus Ihrer Sicht noch Ergänzungen?
Danke und Gruß
2penman
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.11.2011 | 14:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
gut, dass Sie nachgefragt haben!
Aufgrund der mir nunmehr vorliegenden näheren Informationen werde ich versuchen, nochmals soweit es mir möglich ist, auf Ihren Fall einzugehen!
Zu 1)
Ja, prinzipiell müssen Sie das Arzthonorar auch bei Vorliegen von Behandlungsfehlern bezahlen, da der Arzt allein durch sein Tätigwerden einen Anspruch hierauf hat.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sagen Sie aber, Sie seien durch eine falsche Beratung seitens des Arztes erst zum Abschluss des Behandlungsvertrages bereit gewesen, da der Arzt Ihnen mitteilte, dass er gesicherte Erkenntnis davon, ob Sie für eine erneute Laserbehandlung in Frage kämen, erst durch die Untersuchung mittels Atropin feststellen könnte.
Weiter habe ich Sie so verstanden, dass für die restlichen Untersuchungen keine Einwilligung Ihrerseits erteilt worden war?
Es könnte hier somit eine Aufklärungspflicht durch den Behandler verletzt worden sein.
Sollte dies der Fall sein und ist der Vertrag augrund unzureichender Aufklärung zustandegekommen, so ist unter Umständen bereits der Abschluss des Vertrages als Schaden anzusehen. Der Honoraranspruch entfällt aber auch hier nur dann, wenn die Dienstleistung wegen unzureichender Bemühung des Behandlers praktisch unbrauchbar war. Ansonsten steht Ihrer Belastung mit dem Honoraranspruch des Arztes der Wert seiner Behandlung gegenüber.
Dies bedeutet für Sie also konkret, dass der Honoraranspruch nur dann entfällt, wenn Aufklärungsfehler vorlagen aufgrund deren Sie den Vertrag erst abgeschlossen haben und die Dienstleistung für Sie praktisch unbrauchbar war.
Dies kann allerdings erst nach Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen und einem ausführlichen Beratungsgespräch beurteilt werden. Gehen Sie auch davon aus, dass dies nicht der Regelfall, sondern allenfalls die Ausnahme sein wird!
Wie Sie mitteilten, hatten Sie ja schon eine bestimmte Summe für die Behandlungsleistung an den Arzt bezahlt. Hier sollten Sie sich direkt an einen Anwalt wenden, der beurteilen kann, ob der Rest der ärztlichen Liquidation überhaupt noch Gegenstand des Behandlungsvertrages war. Der Anwalt wird dann auch den Arzt anschreiben und die Herausgabe der Unterlagen verlangen.
Nach meiner Erfahrung in der Praxis werden die ärztlichen Behandlungsunterlagen in aller Regel leider erst nach Aufforderung durch einen Anwalt an die Patienten herausgegeben.
Ich kann Ihnen daher daher nur anraten, sich hier schnell zu einem Fachmann zu begeben. Dieser wird die Behandlungsunterlagen herausverlangen, die Sachlage anhand dieser prüfen und Ihnen dann mitteilen, ob Sie den Rest des Honorars bezahlen sollten bzw. wie Ihre Chancen stehen, das bereits bezahlte Honorar zurückerstattet zu bekommen.Die Behandlungsunterlagen werden nach meiner Erfahrung in der Regel problemlos an einen Anwalt herausgegeben, so dass ich nicht davon ausgehe, dass ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird.
Warten Sie daher nicht erst noch die nächste Mahnung ab, sondern suchen Sie unverzüglich einen Fachmann auf!
Versuche, solche Sachen selbst zu klären, halte ich in der Regel nicht für erfolgversprechend-leider!
zu 2)
Die ärztliche Aufklärung sollte grundsätzlich den ärztlichen Befund, die Tragweite, die Art die Dringlichkeit sowie den voraussichtlichen Verlauf und die Folgen des Eingriffs beinhalten und dem Patienten über die Art und die konkrete Wahrscheinlichkeit der Risiken und Heilungschancen Klarheit geben.
Die Rechtsprechung stellt hier umso höhere Anforderungen an die Aufklärung, je weniger der ärztliche Eingriff medizinisch geboten ist.
Die Anforderungen an die Aufklärung sollten bei Ihnen daher eher hoch sein.
Der Behandlungsvertrag gibt in erster Linie Aufschluss darüber, was Inhalt der Behandlung sein soll.
Selbstverständlich können aber auch Nebenabreden mündlich getroffen werden. Dies ist dann natürlich-sofern nicht dokumentiert immer ein Beweisproblem.
Die Wahl der Behandlungsmethode ist primär Sache des Arztes ( Therapiefreiheit )Gibt es mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, muss der Arzt über diese Alternativen aufklären und dem Patienten die Entscheidung überlassen.
Das heißt, Sie können nicht nur anhand des Behandlungsvertrages, sondern auch anhand sonstig getroffener Absprachen beurteilen, was Gegenstand der Behandlung sein sollte und über was Sie genau aufgeklärt wurden. Alles was aber im Behandlungsvetrag steht ist dokumentiert und damit einer Beweisführung erst einmal zugänglich.
zu 3)
Ja, wenn Sie die ärztliche Argumentation überprüfen lassen wollen und wissen möchten, ob nur die Untersuchung mittels Atropin letztlich zu einer gesicherten Erkenntnis des Arztes in Ihrem Fall führen konnte, oder ob dieser auch auf anderem Weg feststellen konnte, ob eine erneute Laserbehandlung bei Ihnen möglich gewesen wäre, kommen Sie um ein Sachverständigengutachten nicht herum.
Ob Aufklärungsfehler vorlagen, kann u.U. schon der durch sie beauftragte Rechtsanwalt nach einer Gesamtschau und Aktenlage vorab beurteilen, da dies in der Regel eine rechtliche und nicht medizinische Beurteilung erfordert.
Gegebenenfalls wird aber auch hier erst ein Gutachten benötigt, wenn der medizinische Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht überprüft werden muss.
Ob 2 Termine nötig waren, oder nicht, ist zunächst durch den behandelnden Arzt zu entscheiden. Sie können dies allerdings ggf. ebenfalls überprüfen lassen. Aber hier ist fraglich, ob sich dadurch Ihre Kosten erhöht haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen nunmehr einen etwas besseren Überblick verschaffen!
Dieser Bereich ist wirklich schwierig und stets im Einzelfall zu beurteilen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine genauere Beurteilung erst nach Einsicht in Ihre Unterlagen, einem ausführlichen Beratungsgespräch und ggf. der Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich ist.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag nachmittag!
Viele Grüße Ihre
RAin V. Götz