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Frage geschrieben am 03.01.2010 18:34:56

Unnötige Anzeige

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1351
Guten Abend,

Meine derzeitige freundin war bei mir und wir haben uns über den Kinofilm (2012) unterhalten. Da sie noch bei Ihrem derzeitigen Mann wohnt bis sie eine Wohnung gefunden hat, hat sie mit ihm darüber geredet. er hat das anscheinend so aufgefasst als hätte ich den Film illegal gedownloadet und hat mich deswegen angezeigt.Beweisse gibt es nicht.Meine freundin hat einen brief zur zeugen vernahme bekommen in dem sie angab, das wir uns nur über den film unterhalten haben.Ich hatte bis jetzt noch keinen Kontakt mit der Polizei in dieser Sache.Wie sollte ich weiter verfahren?Sollte ich eine gegenanzeige machen wegen "falscher Verdächtigung)? Oder gibt es sonst noch Möglichkeiten ihm zu zeigen das es so nicht geht.Kann ja nicht sein das mich irgend jemand der mich persönlich nicht einmal kennt einfach ohne beweisse anzeigen kann.

Mit freundlichen Grüssen

Ralph1v2


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Grundsätzlich steht es jedermann frei, einen anderen anzuzeigen, wobei der Anzeigenerstatter allerdings Gefahr läuft, sich der falschen Verdächtigung gem. § 164 StGB schuldig zu machen.


2.

An Ihrer Stelle würde ich zunächst nichts unternehmen, sondern abwarten, ob Sie von der Polizei deswegen angeschrieben werden. Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten sollten, in dem Sie aufgefordert werden, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen, ist zunächst Folgendes zu beachten: Gegenüber der Polizei brauchen Sie keine Aussage zu machen. Sie können einen Rechtsanwalt aufsuchen, der Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nimmt. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte könnte dann eine schriftliche Einlassung über den Rechtsanwalt erfolgen.

Allerdings halte ich es in Ihrem Fall (noch) nicht für erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn Sie den Anhörungsbogen erhalten haben, können Sie - entsprechend Ihrer Sachverhaltsschilderung - schreiben, daß die Anzeige jeder sachlichen Grundlage entbehre und daß Sie den Film nicht illegal heruntergeladen hätten.


3.

Von einer Gegenanzeige rate ich - zumindest im jetzigen Stadium - ab, da damit der Sache zuviel Gewicht beigemessen wird. Wenn nämlich die Ermittlungsbehörde feststellt, daß unerlaubtes Herunterladen des Films nicht nachgewiesen werde könne, wird man das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO einstellen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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