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Bei eBay habe ich von privat ein gebrauchtes Notebook ersteigert.
Heute benachrichtigt mich der Verkäufer, daß ihm das Notebook runtergefallen ist und dabei zerstört wurde.
Er bietet an, den Kaufpreis rückzuüberweisen.
Sollte ich diese Angebot annehmen oder habe ich weitergehende Ansprüche?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.12.2009 21:48:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
Jacobstraße 8 - 10, 04105 Leipzig, Tel: 0341/4925 00-01, Fax: 0341/4925 00-09
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 15
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auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:
Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt in der Regel der Verkäufer. Sie als Käufer des Notebooks werden durch den Untergang gleichzeitig von Ihrer Zahlungspflicht frei, so dass Sie zunächst einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben.
Daneben kann noch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.
Gemäß § 276 BGB haftet der Verkäufer dabei lediglich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Hier hat der Verkäufer wohl zumindest fahrlässig gehandelt (§ 276 II BGB) indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat.
Allerdings müssten Sie durch den gescheiterten Vertrag einen Schaden erlitten haben. Die Schadensberechnung bestimmt sich dabei nach §§ 249 ff BGB, d.h. die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Also den betreffenden Notebook zum entsprechenden Preis zu erhalten.
Bei der Zerstörung oder des Verlusts besteht dies in der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (sog. Wiederbeschaffungswert). Gegebenenfalls besteht dann ein Anspruch auf Ersatz des Mehrbetrags des angeschafften gleichwertigen Notebooks, dabei sind jedoch die Marktpreise eines ähnlichen Notebooks heranzuziehen.
Ich hoffe mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt
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