Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 01.12.2009 20:37:25

Unmöglichkeit der Lieferung

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1860
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Lieferung.
Bei eBay habe ich von privat ein gebrauchtes Notebook ersteigert.
Heute benachrichtigt mich der Verkäufer, daß ihm das Notebook runtergefallen ist und dabei zerstört wurde.
Er bietet an, den Kaufpreis rückzuüberweisen.

Sollte ich diese Angebot annehmen oder habe ich weitergehende Ansprüche?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 1.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.12.2009 21:48:35
Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
Jacobstraße 8 - 10, 04105 Leipzig, Tel: 0341/4925 00-01, Fax: 0341/4925 00-09
Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Internet und Computerrecht, Mietrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 15
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

auf der Grundlage Ihrer Angaben möchte Ihre Frage wie folgt beantworten:

Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt in der Regel der Verkäufer. Sie als Käufer des Notebooks werden durch den Untergang gleichzeitig von Ihrer Zahlungspflicht frei, so dass Sie zunächst einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises haben.

Daneben kann noch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.

Gemäß § 276 BGB haftet der Verkäufer dabei lediglich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Hier hat der Verkäufer wohl zumindest fahrlässig gehandelt (§ 276 II BGB) indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt hat.

Allerdings müssten Sie durch den gescheiterten Vertrag einen Schaden erlitten haben. Die Schadensberechnung bestimmt sich dabei nach §§ 249 ff BGB, d.h. die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Also den betreffenden Notebook zum entsprechenden Preis zu erhalten.

Bei der Zerstörung oder des Verlusts besteht dies in der Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Sache (sog. Wiederbeschaffungswert). Gegebenenfalls besteht dann ein Anspruch auf Ersatz des Mehrbetrags des angeschafften gleichwertigen Notebooks, dabei sind jedoch die Marktpreise eines ähnlichen Notebooks heranzuziehen.

Ich hoffe mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Baumgärtner
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner
Jacobstraße 8 - 10
04105 Leipzig
T +49 (0) 341 4925 00-01 Fax -09
Internet www.rechtsanwalt-baumgaertner.de
E-Mail anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de

www.anwalt-internetrecht-leipzig.de
www.anwalt-strafrecht-leipzig.de
www.anwalt-urheberrecht-leipzig.de

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Unmöglichkeit der Lieferung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2009-12-01
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
einen anwaltlichen Rat so umgehend noch spätabends zu erhalten hat mich verblüfft.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetauktionen letzten Monat:

10
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Unmöglichkeit   Lieferung