03.11.2007 | 15:07
Antwort
von
Rechtsanwalt Alexander J. Boos
18 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende, sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsangaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Beratung wie folgt. Es ist aber – wie schon die Vorredner angemerkt haben – in der Tat äußerst schwierig und nicht abschließend möglich, rechtssichere Antworten auf Ihren Sachverhalt zu geben, die eine fundierte anwaltliche Beratung vor Ort ersetzen, da hierfür zu viele Details für die Frage eine Rolle spielen.
1.
Zunächst einige grundsätzliche Aussagen zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses.
Unter einem Wettbewerbsverhältnis versteht man die Beziehung zwischen zwei Wettbewerbern als Anbieter und Nachfrager gegenüber Dritten. Die Anforderungen an ein solches Verhältnis werden nicht sehr hoch gesetzt.
Die Stellung als Mitbewerber ist Voraussetzung für Ansprüche nach dem UWG (
§ 8 Abs. 3 UWG).
Wenn zwei Parteien versuchen, Waren oder Dienstleistungen innerhalb des selben Kreises abzusetzen, ist wohl stets von einem Wettbewerbsverhältnis auszugehen.
Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt stehen sich ein Verlag und eine Warenhauskette gegenüber; hier sind dem Grunde nach sowohl die angebotenen Waren, als auch die Zielgruppe unterschiedlich, so dass zunächst nach meiner Ansicht KEIN Wettbewerbsverhältnis vorliegt. Auch bewegen sich beide hier genannten Parteien nicht auf dem selben „Markt“, was ebenfalls gegen ein Wettbewerbsverhältnis spricht.
Ein Wettbewerbsverhältnis kann aber auch dann vorliegen, wenn sich angebotene Waren nur teilweise decken. Bei Ihnen wird das betreffende Gerät aber nicht verkauft, sondern dient als Werbegeschenk. Darüber hinaus handelt es sich gerade nicht um ein identisches Gerät.
Darüber hinaus konkurieren Sie nach der Schilderung auch nicht um denselbsen Kundenkreis.
All dies spricht gegen ein Wettbewerbsverhältnis, wobei ich darauf hinweisen möchte, dass diese Anwort unter 2. eine Einschränkung finden wird.
2.
Der von Ihnen geschilderte Slogan ist äußerst bedenklich. Sie geraten hier zum Einen in den Bereich der vergleichenden Werbung. Diese ist nicht generell unzulässig, es gilt aber diverse Voraussetzungen zu beachten.
Auszugsweise gilt:
- Der Vergleich darf nicht den guten Ruf der Konkurrenz-Marke für die eigene Werbung ausnutzen
- Der Vergleich darf nicht zu einer Verwechselung mit dem Konkurrenten, mit dessen Waren oder Marken führen
- Der Vergleich darf nicht den guten Ruf (Wertschätzung) der Konkurrenz-Marke beeinträchtigen
Auch darf keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Konkurrenzmarke vorliegen.
Ich sehe hier Bedenken im Bezug auf den Slogan. Zum einen indiziert er eine Herabsetzung des Konkurrenzprodukts, zum anderen wird man Ihnen vorhalten können, auch den guten Ruf des Konkurrenten auszunutzen.
Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen könnten die Folge sein, insbesondere eine Abmahnung.
Es gilt auch, dass Sie durch die geplante Handlung wohl ein bislang nicht gegebenes Wettbewerbsverhältnis begründen. Es ist nach der Rechtsprechung nämlich ausreichend, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist.
Nach dem BGH gilt zum Übergang von grundsätzlich zulässiger zu unzulässiger vergleichender Werbung folgendes: „Die Grenze ist indessen überschritten, wenn ... das Konkurrenzangebot im Vergleich mit dem eigenen Angebot als minderwertig herausgestellt wird.“
Wie Sie sehen, handelt es sich hier stets um nicht klar abgrenzbare Kriterien und in der Regel um Einzelfallentscheidungen.
Ich kann Ihnen aus der Ferne nur abraten, den Slogan zu verwenden, rate Ihnen aber dennoch einen Kolegen vor Ort aufzusuchen, da es auf das Gesamterscheinungsbild der Werbung ankommt, welches hier nicht beurteilt werden kann.
Jedenfalls ist der Slogan rechtlich problematisch.
3.
Wenn Sie den Slogan verwenden, auch nachdem das Produkt bei dem Konkurrenten nicht mehr verfügbar ist, gilt das unter 2. gesagte. Noch dazu kommt ein weiteres Problem hinzu in Punkto vergleichender Werbung. Ihr Aussage stimmt dann nicht mehr, weil Oldi das Produkt gar nicht mehr vertreibt. Man wird Ihnen dann vorwerfen, sich unter falschen Tatsachen nur der Marke Oldi zu bedienen, was wettbewerbsrechtlich erneut nicht zulässig sein dürfte.
4.
Die Nennung fremder Marken dürfte solange unproblematisch sein, als Sie nicht durch die genannten Beispiele (Herabsetzung, Ausnutzung des Rufes etc.) in den Wettbewerb eingreifen. Bei bloßen Preisvergleichen ist dies in der Regel zulässig. Ein solcher liegt hier aber nicht vor.
Zusammenfassend gilt, dass der geschilderte Plan einer Werbemaßnahme in jedem Fall als heikel einzustufen ist. Sollten Sie die geplante Kampagne durchziehen wollen, wovon ich bislang abrate, holen Sie jedenfalls begleitende rechtliche Beratung durch einen RA vor Ort ein, der die gesamte Maßnahme überprüfen kann. Dies ist hier nicht möglich. Jedenfalls dürfte eine juristische Auseinandersetzung aller Voraussicht nach vorprogrammiert sein,
Für Nachfragen stehe ich Ihnen natürlich gerne jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Alexander J. Boos
Nachfrage vom Fragesteller
05.11.2007 | 10:10
Sehr geehrter Herr Boos,
danke für Ihre Auskunft, die sich in weiten Teilen schon mit unserem "Bauchgefühl" bei dem Slogan deckt. Eine Nachfrage habe ich allerdings bzgl. Ihrer Antwort zu Punkt 4. Dort schreiben Sie:
"Die Nennung fremder Marken dürfte solange unproblematisch sein, als Sie nicht durch die genannten Beispiele (Herabsetzung, Ausnutzung des Rufes etc.) in den Wettbewerb eingreifen. Bei bloßen Preisvergleichen ist dies in der Regel zulässig. Ein solcher liegt hier aber nicht vor."
Das würde bedeuten: Lautete der Slogan stattdessen "Wie Oldi. Nur billiger", was ja objektiv einen Preisvergleich darstellt, wäre der Slogan nach Ihrer Lesart nach unbedenklich. Doch liegt nicht gerade in der Behauptung, eine vergleichbare Qualität zu einem günstigeren Preis zu liefern, wiederum eine Herabsetzung des Wettbewerbsproduktes? Denn bei zwei vergleichbaren Produkten ist das teurere ja mit dem "Mangel" behaftet, daß es mehr kostet, wird ergo herabgesetzt.
Insofern käme es i.S. Zulässigkeit der vergleichenden Werbung demnach DOCH nicht darauf an, ob ein Produktmerkmal objektiv nachweisbar ist oder nicht. Das aber steht m.W. im Gegensatz zu höchstrichterlichen Entscheidungen.
Wo liegt der Denkfehler?
Besten Dank nochmals und freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.11.2007 | 11:56
Zu Ihrer Nachfrage:
Ein zulässiges Beispiel für vergleichende Werbung wäre etwa: "A-Markt, B-Markt, C-Markt: Überall gibt es Limonade, bei uns zahlen Sie den niedrigsten Preis!"
Man sollte jedoch genau auf die verwendeten Worte achten, da etwa die Floskel am "presiwertesten" wieder Raum für Spekualtion gibt.
Zu Ihrem Slogan "wie oldi nur billiger" wurde bereits im Hinblick auf 2.) erörtert, dass Sie wohl das Problem bekommen werden, dass man Ihnen eine Rufausnutzung vorwirft.
Sie sehen, die Grenzen sind in diesem Bereich äußerst fließend.
Ein objektiver Preisvergleich muss natürlich auch nachweisebar sein, ebenso die vergleichenden Eigenschaften. Im Übrigen dürfte in der bloßen Auszeichnung eines höheren Preises KEIN Mangel zu sehen sein.
Es dürfte aber bei Ihrem Bespiel noch auf etwas anderes entscheiden ankommen
Zu beachten ist dem Grunde nach, dass nur Waren oder Dienstleistungen miteinander vergleichen werden, die für den "gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung" vorgesehen sind.
In Ihrem Fall ist m.E. die Ausgangssituation anders; sie verkaufen das Gerät nicht, sondern bieten es als Gratis-"Werbegeschenk" an, um Ihr eigenes Produkt Zeitschriften zu bewerben.
Dies ist aber nicht der Anwendungsfall von zulässiger vergleichender Werbung. Auch hierin liegt ein rechtliches Problem, welches im Ergebnis zur Unzulässigkeit führt. Denn Sie würden den Namen eines grundsätzlichen Nicht-Konkurrenten verwenden, um eine völlig anders gelagerte Leistung (Zeitschriften) zu bewerben. Dies ist von der sog. zulässigen vergleichenden Werbung nicht gedeckt.
Darüber hinaus wäre durch die Suggestion, dass Sie das Gerät "billiger" anbieten, auch eine Irreführung zu sehen (auch diese führt zur Unzulässigkeit), denn es wird der Eindruck vermittelt, Sie verkaufen das Gerät, was aber nicht der Fall ist.
In der Praxis wird die Namensnennung fremder Unternehmen nur sehr eingeschränkt verwendet, und dies m.E. genau aus den dargestellten, sehr "schwammigen" Grenzen. Mir ist aus der Region nur ein Fall bekannt, in dem im Foyer eines großen Einkaufsmarktes 2 Einkaufswagen mit vergleichbaren Produkten unterschiedlicher Hausmarken aufgestellt waren, mit den entsprechenden Preisen des Marktes und eines Konkurrenten, welcher auch namentlich genannt wurde. Auch diese Werbemaßnahme wurde jedoch nicht groß nach außen hin publik gemacht, sondern beschränkte sich auf das Marktfoyer.
Hinsichtlich eines Slogans "Lieber X-Kaffee als Blumen zum Muttertag" gibt es eine diesen Slogan verbietende Gerichtsentscheidung, wobei diese meiner Kenntnsi nach noch vor Einführung der EU-Richtlinie, die die Thematik etwas auflockerte, getroffen wurde.
Alles in Allem bleibt es dabei, dass beide nunmehr dargestellten Slogans wettbewerbsrechtlich bedenklich, meines Erachtens auch unzulässig, sein dürften.
Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich, ggf. per Email an mich.