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Frage geschrieben am 18.02.2011 14:04:17

Unlauterer Wettbewerb?

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 793
Ich will für meine Produkt wie folgt werben:

Bei uns bekommen Sie innerhalb von 30 Tagen nicht 100% erstattet, sondern 110%.

Ist das erlaubt? Eine Bank wirbt ja auch damit: Wenn wir Ihnen gefallen, bekommen Sie 50 Euro geschenkt, wenn nicht 100.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn ich Sie richtig verstehe, wollen Sie Ihren Kunden die Möglichkeit einräumen, Ihr Produkt bei Nichtgefallen zurück zu geben. Macht der Kunde hiervon Gebrauch, bekommt er nicht nur den gezahlten Kaufpreis erstattet, sondern zusätzlich noch einen 10%igen Aufschlag.

Ich halte dieses Konzept grundsätzlich für wettbewerbsgemäß. Hier könnte lediglich der Tatbestand des übertriebenen Anlockens durch ein zu günstiges Angebot zu prüfen sein. Wer übermäßige Vorteile in Aussicht stellt, handelt wettbewerbswidrig. Von einem "übertriebenen Anlocken" kann aber erst dann gesprochen werden kann, wenn der Kunde durch sachfremde Beeinflussungen davon abgehalten wird, die Güte und Preiswürdigkeit der Waren zu prüfen und er seine Kaufentscheidung allein im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Vorteil trifft. Hiervon kann bei einem 10%-Aufschlag wohl nicht die Rede sein, zumal dieser ja gerade auch erst dann auftritt, wenn die Ware zurückgegeben wird, den Produktpreis selbst aber nicht betrifft. Es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die „Zugabe" der erhöhten Rückerstattung den Blick der Kunden vollständig von der Qualität und dem Preis-Leistungsverhältnis ablenkt. Vielmehr würde ich es als pauschalierte Entschädigung für den zusätzlichen Aufwand, den der Kunde bei einer eventuellen Rückgabe hat, einstufen. Die Gewährung einer solchen Entschädigung liegt aber meines Erachtens in Ihrer eigenen wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit und behindert nicht den Wettbewerb. Wenn Sie von Ihrem Produkt so überzeugt sind, dass Sie bei Nichtgefallen den Kunden von allen Nachteilen des Kaufs freihalten wollen, dürfen Sie dies auch so bewerben.
Allerdings darf der Kunde nicht in eine Situation geraten, in der er sich zum Kauf persönlich verpflichtet fühlt. Solche Konstellationen sind unter dem Begriff des "psychologischen Kaufzwangs" schon häufig Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Es sollte somit eine Gestaltung gewählt werden, in der der Kunde mit zeitlichem Abstand ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt darüber entscheiden kann, ob er das Produkt erwerben will oder nicht. Aber auch hier sehe ich in Ihrem Fall kein Problem, solange Sie nicht aggressiv damit werben, dass eine Kaufentscheidung keinerlei Überlegung des Kunden bedürfe, da er aufgrund der erhöhten Rückerstattung ja bei einem Kauf eh nur gewinnen könne.

Es gilt aber zu beachten, dass die Regelung für den Kunden transparent gestaltet wird und vor dem Kauf auf eventuelle Einschränkungen der Rückerstattung deutlich hingewiesen wird.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Ansonsten wünsche ich Ihnen viel Erfolg mit Ihrem Projekt.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

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