Unklarheiten bei Handwerkerrechnung
16.07.2012 12:10 |
Preis: 35,00 € |
Beantwortet von
Preis: 35,00 € |
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Guten Tag, liebe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
meine Frau und ich haben durch einen Bauunternehmer (BU) einen Anbau (4m*7,5m) an unser noch recht junges Einfamilienhaus (6 Jahre alt) erstellen lassen. Bis auf Heizung, Elektro, Maler und Geländer haben wir alle Gewerke von diesem Unternehmen ausführen lassen. Die Divise der Erstellung war: Der Anbau soll so aussehen, als hätte er von Anfang an zum Haus gehört – innen wie außen. Wir sind beide nicht vom (Bau-)Fach, haben somit von der Sache her leider keine Ahnung.
Einen schriftlichen Vertrag haben wir (leider) nicht geschlossen, sondern auf-grund eines vorliegenden Angebotes dementsprechend mündlich zugesagt. Das Angebot bezieht sich auf die VOB als Grundlage eines Auftrages und enthält die folgenden Formulierungen:
„Alle Positionen werden nach Aufmass berechnet. D.h. es werden die tatsächli-chen Mengen abgerechnet. Abweichungen bei der Rechnungsstellung sind daher möglich durch Mehr- oder Minderarbeit bzw. Mengen."
„Eventuell zusätzlich erforderliche Arbeiten oder Arbeiten auf Nachweis werden vor Ort natürlich mit Ihnen besprochen und auf einem Nachweisblatt von unse-rem Mitarbeiter notiert. Vor Ort angewiesene Arbeiten gelten mündlich als erteilt auch ohne formale schriftliche Bestätigung unsererseits. Bitte lassen Sie sich die ausgeführten Arbeiten von unserem Mitarbeiter zeigen und erläutern. Mit Ihrer Unterschrift nehmen Sie die Arbeit ab und bestätigen diese. Eine Kopie liegt später der Rechnung bei."
Wir haben nun – vor einer Abnahme des Anbaus – die Schlussrechnung vorliegen und haben einige Fragen zum Bereich des Bau- bzw. Vertragsrechtsrechts, die ich vor einem Gespräch mit dem Bauunternehmer zur Klärung meiner rechtlichen Situation gerne beantwortet haben möchte. Bitte entscheiden Sie meine Frage und begründen diese Antwort kurz. Danke im Voraus.
1. Darf der BU einen Posten abrechnen, der im Angebot nicht enthalten und so - insbesondere zu dem abgerechneten Preis – nicht beauftragt war (und zu diesem Preis auch nicht beauftragt worden wäre)?
Hintergrund: Beim Besichtigen des Bestands (Einfamilienhaus) vor Angebotserstellung haben wir auf den o. g. Grundsatz hingewiesen, dementsprechend um ein Angebot für Fliesenlegerarbeiten nach der Vorlage der Küche/der Diele gebeten. Das Angebot enthält „Bodenfliesen... einschl. Verschlemmen", die Rechnung führt zusätzlich noch „Sockelfliesen" und „Siliconfugen" an. Wir haben die gleiche Optik erreicht, aber nicht gewusst, dass es unterschiedliche Bezeichnungen/Leistungen gibt, sind auch nicht darüber und auch nicht über den sich ändernden Preis informiert worden. Wir gingen somit davon aus, dass der Posten „Bodenfliesen" die Fliesen insgesamt nach Dielenvorbild enthält und haben keinen separaten Auftrag in einem (Preis-) Gespräch gegeben.
2. Darf der BU einen Posten ohne vorherige Information abrechnen, der im Angebot nicht enthalten war, weil er vermutlich vergessen wurde, und der inhaltlich sicherlich notwendig war.
Hintergrund: Für das Verputzen der Fensterleibungen im OG wird ein neuer zusätzlicher Posten in der Rechnung aufgeführt, der im Angebot nicht vorhanden war. Nie hat jemand gefragt, ob nun auch im OG verputzt werden sollte, es wurde einfach gemacht, fehlte aber im Angebot.
3. Darf der BU einen Posten abrechnen, der ohne vorherige/zwischenzeitliche Begründung seinerseits eine Steigerung von 268% erfährt?
Hintergrund: Aus 8h Anpassungsarbeiten in den Fensterleibungen wurden 21,5h. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechnung eine andere Position inhaltlich verändert und reduziert. Unterm Strich wird aber mehr abgerechnet. Über besondere Schwierigkeiten wurden wir nicht informiert.
Grundsätzlich interessiert uns die Antwort auf die Frage, wer in welcher Form nachweispflichtig ist. Kann der BU ohne inhaltliche Erklärungen Posten verän-dern, Mehrarbeiten berechnen, Aufträge zu nur ihm bekannten Preisen vermuten und abrechnen?
Denn böse Zungen könnten ja auch sagen, dass bestimmte Leistungen im Angebot (vom Fachmann) bewusst niedrig geschätzt wurden, um ein günstiges Angebot abzugeben, und dann teuer abgerechnet wurden bzw. um weitere ergänzt wurden...
Herzlichen Dank sagt
Ein Ratsuchender
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Handwerkerrechnung
Handwerkerrechnung









