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Unklarheiten bei Handwerkerrechnung


16.07.2012 12:10 |
Preis: 35,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Guten Tag, liebe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

meine Frau und ich haben durch einen Bauunternehmer (BU) einen Anbau (4m*7,5m) an unser noch recht junges Einfamilienhaus (6 Jahre alt) erstellen lassen. Bis auf Heizung, Elektro, Maler und Geländer haben wir alle Gewerke von diesem Unternehmen ausführen lassen. Die Divise der Erstellung war: Der Anbau soll so aussehen, als hätte er von Anfang an zum Haus gehört – innen wie außen. Wir sind beide nicht vom (Bau-)Fach, haben somit von der Sache her leider keine Ahnung.
Einen schriftlichen Vertrag haben wir (leider) nicht geschlossen, sondern auf-grund eines vorliegenden Angebotes dementsprechend mündlich zugesagt. Das Angebot bezieht sich auf die VOB als Grundlage eines Auftrages und enthält die folgenden Formulierungen:
„Alle Positionen werden nach Aufmass berechnet. D.h. es werden die tatsächli-chen Mengen abgerechnet. Abweichungen bei der Rechnungsstellung sind daher möglich durch Mehr- oder Minderarbeit bzw. Mengen."
„Eventuell zusätzlich erforderliche Arbeiten oder Arbeiten auf Nachweis werden vor Ort natürlich mit Ihnen besprochen und auf einem Nachweisblatt von unse-rem Mitarbeiter notiert. Vor Ort angewiesene Arbeiten gelten mündlich als erteilt auch ohne formale schriftliche Bestätigung unsererseits. Bitte lassen Sie sich die ausgeführten Arbeiten von unserem Mitarbeiter zeigen und erläutern. Mit Ihrer Unterschrift nehmen Sie die Arbeit ab und bestätigen diese. Eine Kopie liegt später der Rechnung bei."
Wir haben nun – vor einer Abnahme des Anbaus – die Schlussrechnung vorliegen und haben einige Fragen zum Bereich des Bau- bzw. Vertragsrechtsrechts, die ich vor einem Gespräch mit dem Bauunternehmer zur Klärung meiner rechtlichen Situation gerne beantwortet haben möchte. Bitte entscheiden Sie meine Frage und begründen diese Antwort kurz. Danke im Voraus.

1. Darf der BU einen Posten abrechnen, der im Angebot nicht enthalten und so - insbesondere zu dem abgerechneten Preis – nicht beauftragt war (und zu diesem Preis auch nicht beauftragt worden wäre)?
Hintergrund: Beim Besichtigen des Bestands (Einfamilienhaus) vor Angebotserstellung haben wir auf den o. g. Grundsatz hingewiesen, dementsprechend um ein Angebot für Fliesenlegerarbeiten nach der Vorlage der Küche/der Diele gebeten. Das Angebot enthält „Bodenfliesen... einschl. Verschlemmen", die Rechnung führt zusätzlich noch „Sockelfliesen" und „Siliconfugen" an. Wir haben die gleiche Optik erreicht, aber nicht gewusst, dass es unterschiedliche Bezeichnungen/Leistungen gibt, sind auch nicht darüber und auch nicht über den sich ändernden Preis informiert worden. Wir gingen somit davon aus, dass der Posten „Bodenfliesen" die Fliesen insgesamt nach Dielenvorbild enthält und haben keinen separaten Auftrag in einem (Preis-) Gespräch gegeben.

2. Darf der BU einen Posten ohne vorherige Information abrechnen, der im Angebot nicht enthalten war, weil er vermutlich vergessen wurde, und der inhaltlich sicherlich notwendig war.
Hintergrund: Für das Verputzen der Fensterleibungen im OG wird ein neuer zusätzlicher Posten in der Rechnung aufgeführt, der im Angebot nicht vorhanden war. Nie hat jemand gefragt, ob nun auch im OG verputzt werden sollte, es wurde einfach gemacht, fehlte aber im Angebot.

3. Darf der BU einen Posten abrechnen, der ohne vorherige/zwischenzeitliche Begründung seinerseits eine Steigerung von 268% erfährt?
Hintergrund: Aus 8h Anpassungsarbeiten in den Fensterleibungen wurden 21,5h. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechnung eine andere Position inhaltlich verändert und reduziert. Unterm Strich wird aber mehr abgerechnet. Über besondere Schwierigkeiten wurden wir nicht informiert.

Grundsätzlich interessiert uns die Antwort auf die Frage, wer in welcher Form nachweispflichtig ist. Kann der BU ohne inhaltliche Erklärungen Posten verän-dern, Mehrarbeiten berechnen, Aufträge zu nur ihm bekannten Preisen vermuten und abrechnen?
Denn böse Zungen könnten ja auch sagen, dass bestimmte Leistungen im Angebot (vom Fachmann) bewusst niedrig geschätzt wurden, um ein günstiges Angebot abzugeben, und dann teuer abgerechnet wurden bzw. um weitere ergänzt wurden...

Herzlichen Dank sagt

Ein Ratsuchender

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Handwerkerrechnung
16.07.2012 | 13:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Vorbemerkung:

Die VOB/B, die Sie hier erwähnten, sind kein Gesetz, sondern nach herrschender Meinung Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Als solche wird sie nur Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird.

Das geschieht z. B. in der Regel dadurch, dass eine Vertragspartei (der Verwender, in aller Regel der Bauunternehmer) die Geltung der VOB/B

- in dem von ihm erstellten schriftlichen Vertrag

oder

- in seinen AGB vorsieht

und

- der anderen Partei

> durch Übergabe eines Abdrucks die Kenntnis von deren Inhalt verschafft

oder

> sonst die Möglichkeit gibt (durch Aushang etc.), in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und

- der Vertragspartner durch Abschluss des Bauvertrags mit der Geltung der VOB/B einverstanden ist (in der Regel durch schlüssiges Verhalten).

Dieses müsste Ihr Vertragspartner erst einmal nachweisen, wo ich Schwierigkeiten für in sehe - mangels schriftlichem Bauvertrag.

Die nachfolgende Antwort sähe bei etwaiger Vereinbarung der VOB/B aber nicht anders aus.

1.
Abrechnungen bezüglich Leistungen, die nicht vertraglich vereinbart worden sind - bei Vertragsschluss oder später einmal -, können nicht erfolgen, da dieses naturgemäß einseitig nicht geht, was rechtlich nicht anders aussieht.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Vereinbarung trägt allein der Bauunternehmer (BU). Er hat mit der Abrechnung schon dann keinen Erfolg, wenn (im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme etwa) offen bliebt, ob dieses derart vereinbart wurde oder nicht.

Irrtümer über die Vertragsabrede und -ergänzungen gehen hier nach meiner ersten Einschätzung gleichfalls grundsätzlich zu Lasten des BU.

2.
Auch das geht nicht (s. zunächst zu 1.).

Hat der BU etwas vergessen, was aber technisch notwendig ist, muss er Sie vorher darauf hinweisen.

3.
Letztlich wird der BU damit ebenfalls keinen Erfolg haben, denn diese Steigerung ist gewiss zu hoch.
Zudem gilt wiederum, dass der BU Sie vorab hinreichend und rechtzeitig darüber hätte informieren müssen.

Falls Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden - eine ist hier auf diesem Portal kostenlos. Ich antworte Ihnen sodann ergänzend.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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