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Frage geschrieben am 25.01.2011 08:06:51

Unklare Zugewinngemeinschaftsregelung bei einer Immobilie

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1429
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema Immobilie.
Hallo,

ich befinde mich aktuell im Trennungsjahr mit meiner Frau, dabei gibt es Unstimmigkeiten bzgl. der Aufteilung des Verkauferlöses des gemeinschaftlichen Hauses (das Haus wurde noch nicht verkauft und wird voraussichtlich auch nicht bis zur Scheidung verkauft).

Die Immobilie hat einen aktuellen Marktwert von 200000 Euro und wir haben Verbindlichkeiten von 150000 Euro. Für die Modernisierung der Immobilie gab ich 25000 Euro (Anmerkung: Differenz zwischen Vermögen vor der Ehe und nach der Ehe -25000 Euro d.h. ich hab 25000 Euro weniger Vermögen wie damals), meine Frau investierte 2000 Euro (Anmerkung: Differenz zwischen Vermögen vor der Ehe und nach der Ehe -2000 Euro). Bei einem Verkauf würden also 50000 Euro übrig bleiben. Aus diesem Betrag könnte man doch das im Vorfeld investierte private Kapital (d.h. die 25000 bzw. 2000 Euro) auszahlen und den Rest aufteilen? Das sieht der Anwalt meiner Frau leider anders, er meint „da das Geld in die Immobilie investiert wurde" hätte ich keinen Anspruch auf einen Ausgleich der 23000 Euro Differenz. Nach seiner Meinung muss der gesamte Betrag geteilt werden, d.h. ich würde vom Erlös 25000 Euro bekommen, statt 36500 Euro).

Die Meinung dieses Anwalts ist mir nicht klar, vor allem wenn man die Regelung der Zugewinngemeinschaft betrachtet.

Habe ich einen Anspruch auf Ausgleich meines investierten Kapitals? Wenn ja, benötige ich eine juristische Formulierung die ich der Gegenseite vorlegen kann.

Michael211


Antwort geschrieben am 25.01.2011 08:21:08
Rechtsanwalt Michael Wundke
Elsterstraße 4, 01968 Senftenberg, Tel: 03573 - 2557, Fax: 03573 - 790509
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter ratsuchender,

verheiratete ohne Ehevertrag leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögen, das nach der Heirat aufgebaut wurde, teilen sich im Scheidungsfall beide Partner zur Hälfte. Gleiches trifft auf die Wertsteigerung des Vermögens zu, das jeder in die Ehe mit gebracht hat.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat in Deutschland automatisch per Gesetz in Kraft, wenn die Ehepartner nicht durch einen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen haben (§ 1363 BGB). Sein Hauptmerkmal ist, dass es grundsätzlich kein gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten gibt, solange sie keine Miteigentumsverhältnisse begründen. Stattdessen bleibt jeder Ehepartner jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat (§ 1363 Abs. 2 BGB). Im Zuge eines gerichtlichen Trennungs- bzw. Scheidungsverfahrens wird jedoch, bis auf einige Ausnahmen, das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) zu gleichen Teilen auf beide Partner aufgeteilt. Im eigentlichen Sinne müsste die Zugewinngemeinschaft daher als Güterstand der Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bezeichnet werden.

Der Zugewinn an Vermögen ist daher streng von dem jeweiligen Eigentumsverhältnissen zu trennen. Sind Sie und Ihre Frau Miteigentümer des Hauses, hat Ihr Anwalt Recht Bei Verkauf stünden beiden Seiten 25000 EUR zu. Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn das Haus von einem der Partner in die Ehe mit eingebracht worden wäre, das Haus einem der Ehepartner aufgrund Schenkung oder Erbfolge angefallen wäre bzw. gerade kein Miteigentum begründet worden ist.

Sollte Klärungsbedarf bestehen geblieben sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt


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