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Frage geschrieben am 11.04.2010 13:53:43

Uni-Ablehnungsbescheid

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2160
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Uni-Ablehnungsbescheid.
Hallo,

ich habe 2 Semester ( SS 09 / WS09) über eine Fernuni studiert und will zum Sommersemester 2010 (jetzt) an einer "richtigen" Universität studieren.
Prüfungsleistungen SS09 : 0

Anfang Januar: Bewerbung mit Abizeugnis auf einen zulassungsfreien Bachelor-Studiengang, 2. Semester (ich werde im Februar Prüfungen an Fernuni ablegen)
15. Januar: Bewerbungsfrist abgelaufen

Da ich nicht genug Zeit hatte, habe ich mich von den Prüfungsklausuren abgemeldet, um keine Fehlversuche zu produzieren. Ich rief bei der Universität an und sagte, dass ich mich auf das 1. Semester bewerben möchte. Die Mitarbeiterin sagte völlig selbstverständlich, dass wenn ich keine Leistungen einreiche, der Fachbereich mich im 1. Semester "einstufen" würde.
Diese Aussage habe ich leider nicht aufgenommen oder schriftlich vorliegen.

Februar:
Nachreichen zur Bewerbung einer Bescheinung der Fernuni, dass ich weiterhin prüfungsberechtigt bin.

15. März: Fristablauf zum Nachreichen von Dokumenten

Zwischendurch ein paar Telefonate, wo meine Bewerbung hängen geblieben ist.
10. April: Zustellung des Ablehnungsbescheides
Da ich keine Prüfungsleistungen eingereicht habe, erfülle ich nicht die Voraussetzungen um im 2. Semester angenommen zu werden.


Ich habe hier an 2 Punkten Probleme:
- die Mitarbeiterin sagte, ich würde "einstuft", der Fachbereich lehnte einfach ab
- die "Voraussetzungen" für ein 2. Semester sind mir unbekannt. Ein normaler Student der im WS09 dort angefangen hat und keine Prüfung bestanden hat, wäre auf dem gleichen Level. Es gibt auch keine Regel wie "mindestens 20 Credit Points im ersten Semester".

Wie komme ich dort an den Studienplatz?

Vielen Dank schon mal im Voraus!

-- Einsatz geändert am 11.04.2010 14:13:24


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.04.2010 15:29:30
Rechtsanwalt Daniel Martin Pfeffer
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Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.

Nun zum Sachverhalt:

Für Sie besteht, wie Sie sicherlich der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides entnehmen können, die Möglichkeit, gegen diesen Widerspruch gemäß § 68 VwGO einzulegen.
Auf diesen Widerspruch wird die Universität entweder Ihrem Anliegen entsprechen und einen sog. Abhilfebescheid erlassen oder es wird Ihr Ansinnen ablehnen und einen Widerspruchsbescheid erlassen.
Zu begründen wäre der Widerspruch damit, dass sämtliche Einschreibevoraussetzungen erfüllt seien. Bedauerlicherweise kann die Aussage der Mitarbeiterin, Sie würden "eingestuft" nicht als rechtlich erheblich betrachtet werden, da sie nicht schriftlich abgegeben wurde. Ansonsten hätte es sich nämlich um eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG gehandelt, woraus in jedem Fall ein verbindlicher Anspruch auf Erteilung eines Studienplatzes resultiert hätte.
Da Sie in Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ansprechen, wie die Universität ihre Ablehnung begründet hat, gehe ich davon aus, dass eine Begründung der ablehnenden Entscheidung nicht erfolgt ist. Ein solches Vorgehen ist rechtsfehlerhaft, und kann ebenfalls von Ihnen im Wege des Widerspruchsverfahrens angegriffen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Begründung seitens der Universität jederzeit noch nachgeschoben werden kann. In jedem Fall - entweder im Widerspruchsbescheid oder in einer separaten Begründung - wird die Universität Ihnen die Voraussetzungen erläutern müssen und zu erklären haben, warum diese gerade in Ihrer Person nicht vorliegen.
Im Widerspruchsverfahren prüft die Universität noch einmal selbst, ob die von ihr getroffene Entscheidung richtig war. Kommt sie zu dem ergebnis, dass es die richtige Entscheidung war, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, gegen welchen dann im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens vorzugehen sein wird.

Sollte dies dann der Fall sein, ist es anzuraten, sich mithilfe eines Rechtsanwalts an der Hochschule einzuklagen. Eine Prognose bezüglich des Ausgangs dieses Verfahrens kann jedoch aufgrund der vorliegenden Informationen nicht getroffen werden.

Ich hoffe ich habe Ihnen mit meiner vorläufigen Einschätzung einen kleinen Überblick verschafft, und rege dazu an, bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.

Sollten Sie eine umfassende anwaltliche Beratung wünschen, können Sie mich natürlich auch persönlich unter der unten angegebenen Email-Adresse kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2010 15:44:25

Sehr geehrter Herr Pfeiffer,

vielen Dank für Ihre Anwort.
Die genaue Begründung lautet:
"Ihre eingereichten Leistungsnachweise wurden von der Prüfungskommission des zuständigen Fachbereichs gem §16 der Prüfungsbestimmungen geprüft. Leider entsprechen sie nicht den Leistungsanforderungen der TU Darmstadt für ein höheres Fachsemester des o.g. Studiengangs."

Die Prüfungsordnung findet sich unter:
http://www1.tu-darmstadt.de/pvw/dez_ii/apb_endfassung.pdf

Ich hatte mich schriftlich für das 2. Fachsemester beworben, habe dann aber die notwendigen Prüfungen im Februar nicht abgelegt und um eine Änderung der Bewerbung für das 1. Semester gebeten.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.04.2010 22:54:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

da Sie keinerlei Prüfungsleistungen erbracht haben, kommt eine Anrechnung nach § 16 und damit eine Einstufung im 2. Semester nicht in Betracht. Daher hätten Sie sich ganz normal für das 1. Semester bewerben müssen.
Da Ihr Verlangen, die Bewerbung dahingehend abzuändern, dass sie als für das 1. Semester bestimmt ist, als neue Bewerbung anzusehen ist, und diese neue Bewerbung nach dem 15. Januar erfolgte, war sie verfristet und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Dieser Umstand ist vor dem Hintergrund, dass Sie auf die Aussage der Sachbearbeiterin, Sie würden automatisch im 1. Semester eingestuft, wenn Sie keine Prüfungsleistungen einreichen, vertraut haben, sehr bedauerlich. Da Sie jedoch, wie ich schon eingangs ausgeführt habe, keine schriftliche Zusicherung haben, besteht kein Spielraum für ein juristisches Vorgehen gegen das Handeln der Universität.
Ich bedaure, Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen zu können und muss mich darauf beschränken, Ihnen Mut zu einer Bewerbung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu machen.

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt

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