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Ungültiger Kaufvertrag nach Erwerb fremden Eigentums


10.06.2008 20:04 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Wibke Türk


| in unter 2 Stunden

Guten Tag

Die Einstellerin AAA mietet Boxen auf der Reitanlage XXX seit vielen Jahren und nutzt dort die Reithalle, wo sie beim Einzug ihre schon vor dem Mietverhältnis erworbene große und schwere Truhe (bewegliches Gut - Kaufvertrag liegt vor) abstellte.
Die Reitanlage XXX wurde vor wenigen Jahren vom damaligen Eigentümer BBB an den jetzigen Eigentümer CCC verkauft. Inzwischen steht das Mietverhältnis der Einstellerin AAA kurz vor dem Ende und sie will ihre Truhe mitnehmen, was ihr der jetzige Reitanlageneigentümer CCC zu ihrer Überraschung verweigert, mit dem Hinweis; in seinem Kaufvertrag über die Reitanlage XXX sei diese Truhe mit aufgeführt und somit nunmehr sein Eigentum, er habe sie schließlich im guten Glauben von BBB erworben. Er gebe die Truhe nur gegen Geld raus, AAA könne sich ja an BBB wenden.

Fragen:
a) Benötigt AAA tatsächlich einen gerichtlichen Beschluss (Feststellung der Ungültigkeit des Kaufvertrages) um ihr Eigentum zu erhalten oder gibt es noch andere Wege?
b) Wäre es legitim, wenn AAA bei Abwesenheit von CCC oder am Auszugstag mit einer „mannstarken Umzugstruppe“ einfach ihr Eigentum an sich nimmt und ihr Recht auf diese Weise durchsetzt?

Für die baldige Antwort jetzt schon einmal vielen Dank im Voraus!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 233 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag
10.06.2008 | 21:21

Antwort

von

Rechtsanwältin Wibke Türk
198 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte.

1)A müßte gegen C auf Herausgabe klagen. In diesem Zusammenhang würden dann die Eigentümer/ Besitzerverhältnisse und das Recht am Besitz geklärt.

Der C könnte gutgläubig Eigentum an der Truhe erworben haben gem. § 932 BGB, wenn er bei Erwerb des Reitstalls davon ausgehen mußte/ durfte, dass die eingestellte Truhe dem früheren Eigentümer gehörte.
In diesem Fall wären Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

2) Keinesfalls sollte A bei Abwesenheit des C oder am Auszugtag die Truhe mitnehmen, ohne den C davon in Kenntnis zu setzen. Bei ungeklärter Eigentumslage könnte C dann strafrechtlich, aber auch zivilrechtlich gegen A vorgehen.

Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche behilflich.

Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.

E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net


Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
D-22851 Norderstedt

Telefon: +49(0) 40-41186796
Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de

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Rechtsanwältin Wibke Türk
Norderstedt

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