Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Vorwurf.
Sehr geehrter Anwalt,
ich habe ein ziemlich kurioses Problem!
Es geht im folgendes:
Ich besitze u.a. einen unangemeldeten recht alten 3er BMW. Bestimmt seit einem Jahr steht der Wagen in der Garage, Tüv hat er auch nicht.
Da nun mehr oder weniger der Frühlung auf uns zu kommt, hab ich mich dazu entschlossen den Wagen langsam mal wieder fit zu machen. Daher hatte ich angefangen nach den ersten Werkstetten auschau zu halten. Eine gefunden hatte ich dann auch, etwa 15km von mir entfernt. So machte ich mir gedanken wie ich den Wagen dort hinbekomme.
Wie der Zufall so ist habe ich beim Einkaufen einen Pritschen-Schlepper gesehen, auf den Fahrer gewartet und ihn gefragt ob er mir für ein Trinkgeld einen gefallen machen könnte, und zwar den besagten Wagen zur zuvor gefundenen Werkstatt fahren. Er war einverstanden - soweit so gut!
Da er Zeit hatte ist er mir gleich hinterher gefahren, dort wo ich wohne - dort wo der unangemeldete BMW steht. Wir haben den Wagen gleich auf die Pritsche geschoben und sind zur Werkstatt gefahren. Die Werkstatt liegt auf dem selben Gelände wie das einer Tankstelle. Den Wagen dort dann mit etwas Scheppern vor der Werkstatt abgestellt.
Mittlerweile war fast 21:00 Uhr, da meine Freundin in der Tankstelle neben der Werkstatt arbeitete, musste ich noch bis 22:00 Uhr warten um mit Ihr dann zurück nach Hause zu fahren. Da es an dem Tag aber richtig kalt war, blieb ich in dem unangemeldetem, vor der Werkstatt geparktem BMW sitzen und lies den Motor laufen damit die Heizung heizen tut.
Da der Wagen aber ziemlich laut ist und sogar im Stand extrem viel Sprit verbraucht entschied ich mich nach einer halben Stunde in die Tankstelle rein zu gehen, und dort auf den Feierabend meiner Freundin zu warten.
Etwa um 21:45 kamen zwei Polizeibeamte in den Verkaufsraum der Tankstelle und fragten mich ob der BMW da draussen denn mir gehörte!? Klar erwiderte ich! Und warum ist der Motor warm, sind Sie damit etwa gefahren? Nein, lediglich zum Zweck des Heitzungsbetriebs war der Motor eine weile an gewesen erwiderte ich. Nun gut meinte er - nam meine Personalien auf und wünschte mir noch einen schönen Abend.
Nun bekomme ich gestern Post mit Betreff [b]Anhörung als Beschuldigter[/b], mir wird vorgeworfen mit dem unangemeldeten Wagen mehrfach vom Tankstellengelände ein paar Runden mal in diese - mal in jene Richtung der anliegendes Bundestrasse gefahren zu sein.
Tatzeit ist laut dem Schreiben 20:00 bis 20:30 - dabei ware ich erst um kurz vor 21:00 Uhr dort.
Meine Freundin wurde schon angerufen und befragt was da passiert ist, da ein oder zwei andere Zeugen der Polizei gemeldet haben das ein schwarzer BMW auf der Tankstelle "Terror" macht. Wegen des Anrufs einer Nachbarin der Tankstelle sind die Polizeibeamten auch in der Tankstelle erschienen.
Im Schreiben der Polizei stand bei Fahrzeug Typ Limousine, dabei handelt es sich um ein Coupe. Schon das und die Tatsache das es sich bei dem Fahrzeug Typ um ein sehr verbreitetes Fabrikat handelt, zeugt doch schon vom Verwechlungscharakter dieses Fahrzeugs!
Kurz gesagt:
- Ich habe ein unangemeldetes Fahrzeug mit einem Pritschen-Schlepper zum Gelände der Werkstatt/Tankstelle schleppen lassen.
- Habe den Motor im Stand etwa 30 Minuten, auf einem Parkplatz unmittelbar vor der Werkstatt laufen lassen.
- Werde von ein oder zwei wütenden Nachbarn beschuldigt mit dem PKW gefahren zu sein, mit durchdrehenden Rädern und viel lautem Terror dabei.
- Kann den Pritschen-Fahrer nicht als Zeugen nennen weil es eine spontane Aktion war, ich habe nicht mal seine Rufnummer.
- Die Polizei war nicht Vorort, sonder hatte mich am selben Abend dazu in den Verkaufsräumen der Tankstelle befragt, der Wagen war zu dem Zeitpunkt aus und hat immernoch auf einem Parkplatz der Werkstatt gestanden
Ich wurde und werde verwechselt, wie o.g. handelt es sich um ein häuftig vorkommendes Fahrzeug, in schwarzer Farbe, Nachts am Wochende an einer Tankstelle wo an einem Samstag Abend viel los war, viele junge Leute mit ähnlichen Autos rumfahren!
Wie kann ich vorgehen? Was kann ich tun?
Ihr freue mich auf Ihre Antworten!
P.S.: Die Tankstelle war leider nicht mit einem Kamerasystem ausgestattet!
Grüße au der Nordostsee/Region
C. Pascal
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.03.2010 14:48:16 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach § 6 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht (mehr)besteht. Die Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge ergibt sich aus § 1 PflVG. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Bei vorsätzlichem Handeln kann das Fahrzeug eingezogen werden, § 6 III PflVG. Gemäß § Anlage 13 (zu § 40) Punktbewertung nach dem Punktsystem wird bei einem Verstoß gegen § 6 PflVG unter 2.3 sechs Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen.
Unabhängig davon, ob bereits beim Starten des Motors ein Gebrauch des Fahrzeugs vorliegt, wird man vorliegend prüfen müssen, ob das Gelände der Werkstatt als öffentlicher Weg oder Platz anzusehen ist. So wurde durch die Rechtsprechung schon vielfach entschieden, dass Verkehrsflächen - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für einen nicht näher bestimmten Personenkreis zur Benutzung zugelassen sind. Nicht öffentlich ist eine Grundfläche, wenn der Verfügungsberechtigte ihre Nutzung nur einem beschränkten Personenkreis gestattet, sofern dieser Kreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraumes mit Recht als ausgeschlossen betrachtet werden kann. Dies setzt voraus, dass der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestattet, die in enger persönlicher Beziehung zu ihm stehen oder in eine solche treten wollen, und er Vorsorge trifft, dass nur solche Personen Zutritt erhalten (so z.B. OLG Hamm VRS 52, 369, 370). Bei Kundenparkplätzen vor Warenhäusern, Läden etc. wird man die Öffentlichkeit annehmen müssen. Dies ist allerdings umstritten und wird von der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich beurteilt. Konkret kommt es darauf an, ob der Personenkreis, dem Zutritt zu der Verkehrsfläche gestattet wird näher bestimmbar ist oder nicht.
Sollte es sich vorliegend um eine private Grundfläche handeln, die nicht der Definition der öffentlichen Verkehrsfläche unterfällt, läge kein Verstoß gegen § 6 PflVG vor, für den man Sie bestrafen könnte. Es ist jedoch möglich, dass eine Ordnungswidrigkeit i.S. d. Vorschriften über die Zulassung des Fahrzeugs nach § 48 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung) vorliegt.
Der Anhörung als Beschuldigter müssen Sie jedenfalls vor der Polizei nicht nachkommen. Sie sollten den Termin absagen und mitteilen, dass zunächst keine weiteren Angaben zur Sache gemacht werden. Ich rate Ihnen, durch einen Kollegen vor Ort Akteneinsicht nehmen zu lassen, um den Sachverhalt näher beurteilen zu können. Möglicherweise klärt sich dann recht schnell auf, ob eine Verwechslung vorliegt. Außerdem sollte zum Tathergang erst Stellung genommen werden, wenn der Inhalt der Ermittlungsakten bekannt ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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