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Ungerechtfertigte Wohnungskündigung wegen Eigenbedarf


06.03.2013 10:27 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Zusammenfassung: Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf kann sich der Vermieter gegenüber dem weichenden Mieter schadensersatzpflichtig machen.


Wir wohnten 5 Jahre in einer Mietwohnung.
Herr P. (Schwager des Vermieters) hatte bereits Anfang März 2010 im Gespräch über die Entfernung des Schimmelbefalls im Schlafzimmer, in dem ich mich circa 20 Stunden am Tag befinde, geäußert: „Dann werden wir Ihnen eben wegen Eigenbedarfs kündigen".
Der Eigenbedarf wurde dann damit begründet, dass Herr B., Vermieter, unter schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide.

Aus der Bescheinigung der Hausärztin von Herrn B. geht hervor, aufgrund des Risikos eines erneuten Schlaganfalls sowie einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ein Wohnortwechsel in die Nähe der Universitätsklinik Göttingen dringend erforderlich.
Dies zur Begründung des Eigenbedarfs. Die zur Begründung des Eigenbedarfs angeführte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Vermieters sollten nun als Begründung dafür dienen, dass Herrn B. ein Umzug nicht mehr möglich war, also der gleiche Grund, der seinerzeit für den Eigenbedarf herangezogen wurde, wird jetzt für dessen Wegfall angeführt.

Die Behauptung der Gegenseite, die Entscheidung, nicht mehr in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen, sei erst mehrere Monate nach dem Auszug getroffen worden, ist falsch. Bereits am 25.2.2012 (25 Tage nach Wohnungsübergabe durch uns) wurde die Wohnung zur Vermietung im Göttinger Tageblatt angeboten (wir sind im Besitz des Zeitungsinserates). Noch im Laufe des selben Tages sowie auch im Laufe der anschließenden Wochen wurden mehrere Wohnungsbesichtigungen der in Rede stehenden Wohnung durchgeführt einschließlich der dazugehörigen Terrasse. Die neuen Mieter sind sondern im Frühjahr 2012 eingezogen.

Der aufgrund eines Mediationsverfahrens im Juni 2011 getroffene Vergleich beruht daher auf den vom Vermieter dargelegten falschen Grundlagen. Daher ist die Mediation und damit der Vergleich in Bezug auf die Einwilligung in die Beendigung des Mietverhältnisses m. E. unter falschen Voraussetzungen zustande gekommen.
Ich bin der Meinung, dass wir daher Anspruch auf Ersatz des aufgrund der ungerechtfertigten Kündigung entstandenen Schadens haben müssten.

Ergänzend dazu möchte ich noch mitteilen, dass mein Ehemann eine schwere Herzerkrankung hat und sich im damaligen Zeitraum einer Operation unterziehen musste, nämlich drei Bypässe, ich bin ebenfalls schwer krank: 100 % schwerbehindert, Pflegestufe 3 sowie auf den Rollstuhl angewiesen. 

Im Rahmen einer Mediation im Juni 2011 (in der es grundsätzlich um Einbehaltung von Mietanteilen wg. des Schimmelbefalls im Schlafzimmer ging), wurde unter anderem der Eigenbedarfskündigung unsererseits zugestimmt. 

Meine Frage hierzu ist, ob die Zustimmung der Kündigung unsererseits Einfluss auf die jetzt fordernden Schadensersatzleistungen?

Ich bitte um Rat darüber, ob eine Klage auf Schadensersatz (Umzugskosten, Malerkosten etc.) Aussicht auf Erfolg hätte. 

Mit freundlichen Grüßen 
R.L.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 228 weitere Antworten zum Thema:
Eigenbedarf Wohnungskündigung
06.03.2013 | 11:18

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Kündigt ein Vermieter wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf, macht er sich gegenüber dem daraufhin aus der Wohnung ausziehenden Mieter schadensersatzpflichtig. Die Täuschung durch den Vermieter muss dabei durch den Mieter belegt werden.

Wenn Mieter und Vermieter infolge des vorgetäuschten Eigenbedarfes eine Aufhebungsvereinbarung schließen, wird teilweise unterschiedlich beurteilt, ob dadurch der Schadensersatzanspruch wegfällt.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/07 einen Anspruch auf Schadensersatz auch bei einer Aufhebungsvereinbarung für möglich gehalten: "Auch wenn der Mieter sich unter dem Eindruck des als bestehend angenommenen Eigenbedarfs zu einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses bereit findet und das Mietobjekt freigibt, ohne auf die formale Wirksamkeit der Kündigungserklärung des Vermieters abzustellen, räumt er die Mietwohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls materiell verpflichtet zu sein. Eine unter diesen, nach der Darstellung der Kläger hier gegebenen Umständen zu Stande gekommene Mietaufhebungsvereinbarung unterbricht mithin den Ursachenzusammenhang zwischen der Vortäuschung des Eigenbedarfs und der Räumung nicht. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn die Mietvertragsparteien die Beendigung des Mietverhältnisses im Wege eines Vergleichs vereinbaren, durch den der Streit über den vom Vermieter behaupteten, vom Mieter in Abrede gestellten Eigenbedarf beigelegt wird, bedarf hier keiner Entscheidung."

In einer aktuellen Entscheidung hat demgegenüber das AG München, Urteil vom 13.01.2012, Az.: 474 C 19752/11 einen Anspruch auf Schadensersatz abgelehnt, wenn die Parteien mit einem Vergleich einen "Schlußstrich" unter das Mietverhältnis ziehen wollten.

In Ihrem konkreten Fall wird es daher darauf ankommen, welche Vereinbarungen im Einzelnen im Rahmen der Mediation getroffen wurden. Wenn es neben der Frage der Kündigung weitere umfangreiche Regelungen gegeben haben sollte, kann man zu dem Schluss kommen, dass das Mietverhältnis vergleichsweise aufgehoben werden sollte. Der Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Auszug kann dann weggefallen sein.

Eine endgültige Einschätzung kann ich hier ohne Kenntnis der vergleichsweisen Regelung nicht geben. Ich empfehle Ihnen, sich zur weiteren Überprüfung der vorausgegangenen Absprachen mit einem Anwalt vor Ort in Verbindung zu setzen. Ihr beabsichtigtes Vorgehen ist noch offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Guido Matthes
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