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Ungerechtfertigte Kürzung der Mietkaution


13.08.2012 11:37 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin




Hallo zusammen,

mein Ex-Vermieter hat die Kaution um Punkte gekürzt, welche aus meiner Sicht nicht gerechtfertigt sind. Das Mietverhältnis ging vom 1.1.2011 bis zum 27.11.2011.

Ich liste die Abrechnung einmal auf:

Kaution (12.1.2011 gezahlt) 1080 €
Zinsen (bis zum 7.8.2012) + 17,83 €

Abzüglich folgender Kosten:
Reinigungskosten: 150 €
Ausbesserungsarbeiten Küche/Schlafzimmer: 100 €
Reparatur Rollladenkasten: 29,24 €
Reparatur Türgriff Balkontür: 83 €
Aufwandentschädigung für zusätzliche Fahrten zur ETW, Telefonate mit Handwerkern, Auseinandersetzung mit der Versicherung: 50 €

Kaution 1097,83
- Abzüge 412,24
Gesamt: 685,59 € (am 13.8.2012 bei mir eingegangen)

Zuerst einmal habe ich keine Belege über irgendwelche Rechnung erhalten.

Bei der Wohnungsabnahme wurden Schäden am Waschbecken und der Badewanne aufgenommen, welche allerdings von meiner Haftpflicht behoben wurden (Austausch des Beckens und Reparatur der Wanne). Hier sind scheinbar 50 Euro Aufwand für die Vermieter entstanden, welche Sie mir in Rechnung stellen. Die Aufwandsentschädigung weiß ich nicht einzuschätzen, halte diese aber für deutlich übertrieben und für einen weiteren Punkt, welcher nur für die Kautionskürzung dienen soll.

Ich habe die Küche von den Vermietern gekauft und habe diese beim Auszug mitgenommen. Mir wurde zugesagt, dass ich die Küche nicht renovieren müsste, weil ich diese in dem Zustand auch übernommen hatte. Lediglich Silikonreste und die Dübel sollte ich entfernen, was ich auch getan habe. Im Schlafzimmer wurden Bohrlöcher, welche ich mit Reparaturspachtel ausgebessert hatte, als „hohl" bemängelt. Diese wurden allerdings mit einem Tubenspachtel ausgespritzt und sind aus meiner Sicht gut ausgebessert.

Die Sauberkeit der Duschtür/Badewanne und des Balkons wurde auch bemängelt. Hier hatte man sich auf einen Ausgleichsbetrag von 10 Euro pro Stunde geeinigt, was ca. 60 Euro sein dürften (es war die Rede von „die letzten 4 Stunden im Badezimmer geputzt" und für die Reinigung des Balkons habe ich mit ca. 2h gerechnet).
Andere Mängel der Sauberkeit wurden von mir noch selbst korrigiert. Wie nun plötzlich die 150 Euro zustande kommen ist mir ein Rätsel.

Die Balkontür ist nun im Laufe des Jahres scheinbar defekt gegangen (Türgriff lockerte sich). Zudem haben sich meine Nachmieter über das laute Schließgeräusch beschwert (schon immer vorhanden und nicht bemängelt bei der Wohnungsabnahme). Hierfür wurde eine Fachfirma beauftragt, welche das Geräusch aber nur minimal verringern konnte. Das Geräusch ist aufgrund des schlechten Einbaus der Tür vorhanden.
Ich sehe dementsprechend nicht ein, dass ich hier für irgendwelche Kosten aufkommen soll, zumal nicht einmal Ansatzweise hier eine Mitteilung erfolgt, außer mit der Kautionsabrechnung. Zudem wurde nur die Reparatur des Türgriffs aufgelistet und hierfür dürften 83 € deutlich zu teuer sein!

Der Rollladenkasten in der Küche soll angeblich defekt gewesen sein, weil die Rolllade nicht mehr herunter gekommen ist, sofern man Sie bis oben hin gezogen hatte. Ich kann hier nur sagen, dass ich Rollladen generell nie bis zum Anschlag hoch ziehe und dementsprechend hier auch keinen Defekt bestätigen kann.

Ich persönlich habe natürlich mit einer Kürzung gerechnet, aber nicht in diesem Umfang. Ich bin von einer Kürzung von max. 100 Euro Ausgegangen.

Meine Frage ist nun, welche der aufgelisteten Punkte muss ich so akzeptieren und welche Schritte soll ich als nächstes Einleiten, damit ich die aus meiner Sicht fehlenden 300 Euro bekomme?
Zudem finde ich die Verzinsung ca. 1% relativ niedrig. Hätte hier mein Vermieter einen höheren Zinssatz wählen müssen?

Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 129 weitere Antworten zum Thema:
Mietkaution Kürzung
13.08.2012 | 14:03

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
635 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Der Vermieter kann nur solche Positionen geltend machen, die auch nachweisbar Ihnen zuzuordnen sind.

Im Ergebnis muss der Vermieter daher alle Mängel nachweisen können.

Des Weiteren muss er nachweisen, dass er die bestätigten Mängel auch kostengünstig beseitigt hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

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