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Frage geschrieben am 29.04.2011 17:57:29

Ungerechtfertigte Inkassogebühren

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2175
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Probleme mit einem Inkassounternehmen, welchem ich folgende E-Mail geschrieben habe und auf diese ich keinerlei Stellungnahme erhalte, sondern nur immer wieder die gleiche Aufforderung mit den typischen Drohungen bei Nichtzahlung. Bitte teilen sie mir mit, inwieweit ich im Recht bin und wie ich weiterhin darauf reagieren soll. Ich bin bereit zustehende Kosten zu zahlen aber nicht mehr als zusteht. Des Weiteren würde ich gerne wissen, wie ich mit einem Vollstreckungsbescheid gegen meine damals minderjährige Tochter umgehen soll (jetzt 18 Jahre alt), der nicht an mich als Erziehungsberechtigte übersendet wurde. dies versuchte ich auch zu klären und wie im anderen Fall keine Reaktion nur die Zahlungsaufforderung. Ich bedanke mich im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Folgendes Schreiben ging an die Inkasso:


bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 12.04.2011 teile ich Ihnen folgendes mit:

Die Hauptforderung € 58,84 zzgl. € 5,00 Mahnkosten habe ich an Ihren Mandanten überwiesen, welches Sie bei diesem erfragen können.

Bisher habe ich von Ihnen keine korrigierte Abrechnung erhalten. Inkassokosten dürfen nicht höher sein als die Kosten, die ein Anwalt für seine Tätigkeit berechnen darf. Eine 1,5 Gebühr kann nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit schwierig oder umfangreich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Um Ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen, hätte Ihr Mandant auch einen Anwalt beauftragen können.

Ihre Kontoführungsgebühren sind ebenfalls nicht zu berechnen, da es sich hier um die Überwachung des Kontos des Schuldners handelt und dieses zur allgemeinen Geschäftstätigkeit eines Inkassounternehmens gehört und dieses wiederum mit den Inkassogebühren bereits gedeckt ist.

Eine weitere Unverschämtheit Ihrerseits sind die Gebühren für Telefoninkasso. Bitte erläutern Sie mir, wie diese zustande kommen.

Ich bin bereit Ihnen nachstehende Gebühren zu erstatten:

vorgerichtliche Inkassokosten 1,3 Gebühr 32,50 €
vorgerichtliche Inkassoauslagen 4,50 €
gesamt: 37,00 €

Auch wenn ich durch Zahlungsverzug eine Einschaltung eines Inkassounernehmens verursacht habe, gibt es Ihnen noch lange kein Recht Gebühren zu berechnen, die Ihnen nicht zustehen. Wie oben bereits erwähnt, bitte ich um Erläuterung Ihrer Gebühren für Telefoninkasso.

Den Betrag in Höhe von € 37,00 werde ich Ihnen am 01.05.2011 auf Ihr Konto überweisen. Nach Zahlungseingang bitte ich um ein Erledigungsschreiben.


Antwort geschrieben am 29.04.2011 19:35:05
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Wie Sie richtig schreiben, dürfen Inkassokosten die bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten nicht übersteigen. Es ist daher grundsätzlich eine Geschäftsgebühr mit dem Satz 1,3 bezogen auf den Gegenstandswert (58,84 € - Höhe der Hauptforderung)
anzusetzen. Diese beträgt 32,50 € netto

Als Telekommunikationspauschale (Entgelte für Porto, Papier etc.) dürfen gemäß Nr. 7002 VV RVG max. 20 % der Geschäftsgebühr angesetzt werden. Bei einer 1,3 Geschäftsgebühr von. 32,50 € also 6,50 € netto.

Eine konkrete Abrechnung der Auslagen ist zwar auch möglich, dann ist aber der Nachweis der entstandenen Kosten erforderlich (Nr. 7001 VV RVG).

Eine gesetzliche Grundlage für Telefoninkasso bzw. Telefongespräche gibt es im RVG nicht. Da ein Anwalt solche Kosten nicht abrechnen kann, kann es ein Inkassounternehmen erst recht nicht.

Auch die Kontoführungsgebühren sind nicht ersatzpflichtig.

Ich würde Ihnen empfehlen, die nach RVG ermittelte Geschäftsgebühr samt der Pauschale für Telekommunikation an das Inkassounternehmen zu zahlen, wie Sie dies auch vor hatten.

Beachten Sie dabei aber bitte, dass zur Summe aus Geschäftsgebühr und Pauschale noch die MwSt. hinzukommt (Nr. 7008 VV RVG). Daher würden sich die Gesamtkosten auf 46, 41 € brutto belaufen.

Sollte noch eine Restforderung verbleiben, würde ich auf Schreiben des Inkassounternehmens nicht mehr reagieren, es sei denn es ergeht ein Mahnbescheid, womit ich jedoch nicht rechne, da die Inkassounternehmen sich häufig darüber bewusst sind, überhöhte Forderungen zu stellen, die gerichtlich keinen Bestand haben.

2. Was den Vollstreckungsbescheid gegenüber zu der Zeit minderjährigen Tochter angeht, so gilt, dass eine minderjährige Person nicht prozessfähig ist (§ 51 ZPO). Mahn und Vollstreckungsbescheid müssen daher dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden (LG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2001, Az. 12 T 376/01).

Ein wirksamer Titel liegt daher m.E. nicht vor, obwohl Ihre Tochter mittlerweile volljährig ist. Es ist keine gesetzliche Vorschrift vorhanden, die besagt, dass die zwischenzeitliche Volljährigkeit zur Heilung des früheren Verfahrensmangels führt.





Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.


Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

www.legal-webhosting.com

info@legal-webhosting.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.04.2011 20:03:00

Herzlichen Dank Herr Rechtsanwalt Driftmeyer für Ihre Antwort. Die habe ich jetzt echt gebraucht, da die Inkassounternehmen ziemlich stur sind und nie Stellung beziehen.

Die Kosten, die ich oben berechnet habe, habe ich der Aufstellung des Inkassounternehmens entnommen und nur lediglich aus einer 1,8 Gebühr eine 1,3 Gebühr gemacht und Kontoführungsgebühren wie auch Gebühren der Telefoninkasso weggelassen. Es waren auch keine MwSt ausgewiesen. Soll ich nun trotzdem den von Ihnen genannten Betrag überweisen?

Ich bedanke mich bei Ihnen mit

freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.04.2011 20:16:58

Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Wenn die Hauptforderung sich auf 58,84 € belief, würden sich die Inkassokosten auf die genannten 46,41 € brutto belaufen. Diesen Betrag würde ich empfehlen, zu überweisen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Ungerechtfertigte Inkassogebühren | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-01
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Mein bisheriges Wissen über Inkassounternehmen habe ich bestätigt bekommen. Jetzt können sie ihr Papier mit ihren Mahnungen verbrauchen wie sie wollen. Ich bezahle nur das, was zusteht. Gerne werde ich hier wieder nachfragen, auch wenn ich es schon weiß aber eine Bestätigung von einem Anwalt macht einen sicherer.War sehr zufrieden.


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