Am 10.04.2007 habe eine Mahnung bekommen, diesen Betrag zuzüglich Mahngebühr vo € 3,- zu bezahlen. Ich habe über die Software von CenturioNet einspruch erhoben. Was kann ich weiter tun? Für eine Antwort wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.04.2007 13:36:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Der Zahlungsaufforderung besagter Firma liegt wohl ein Softwarekauf zu Grunde. Spätestens mit Lieferung der Ware ist damit die Bezahlung des Kaufpreis auch fällig geworden, wenn bei Vertragsschluss nichts anderes vereinbart wurde.
Nunmehr haben Sie "Einspruch" gegen die Software erhoben.
Bitte nutzen Sie die Nachfragefunktion, um zu beschreiben was Sie damit meinen.
Liegt nach Ihrer Meinung ein Mangel vor ?
Sollte die Software mangelhaft sein, so können Sie gemäß §§ 437 i.V.m. § 439 BGB Nacherfüllung, also die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Software vom Verkäufer einfordern.
Hilfreich für die Erstberatung im Rahmen dieses Forums wäre es zudem, wenn Sie noch kurz angeben, auf welchem Weg und wann Sie die Software gekauft haben !
Wurde sie nicht im Ladengeschäft erworben, so könnte es nämlich durchaus sein, dass sie den Kaufvertragsabschluss ohne Angabe von Gründen innerhalb der vom Gesetz hierfür vorgesehenen Frist widerrufen können. Vielleicht meinen Sie mit " Einspruch ", dass Sie von einem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben ?
Bei Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts könnten Sie das bezahlte Geld gegen Rückgabe der Software zurückfordern.
Idealerweise sollte in diesem Fall dem Verkäufer zugleich eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer das Geld zurückzuerstatten ist.
Ich hoffe Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
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Info: www.anwaltkohberger.de
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.04.2007 13:52:21
Bei meiner Frage geht es darum, daß ich für eine Leistung die
eigentlich nicht erbracht wurde zweimal zahlen soll. Das erste mal habe ich aus Dummheit gezahlt. Und jetzt soll ich nochmal zahlen. Inzwischen habe ich im Internet einiges über dies Fa. in
Erfahrung gebracht. Danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Bei meiner Frage geht es darum, daß ich für eine Leistung die
eigentlich nicht erbracht wurde zweimal zahlen soll. Das erste mal habe ich aus Dummheit gezahlt. Und jetzt soll ich nochmal zahlen. Inzwischen habe ich im Internet einiges über dies Fa. in
Erfahrung gebracht. Danke für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.04.2007 14:28:32
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie sollten die Angelegenheit nicht zu sehr auf die leichte Schulter nehmen. Selbstverständlich können im Internet rechtsverbindliche Verträge abgeschlossen werden.
Daher sollten Sie sich die Internetseite besagter Firma genauestens ansehen und an Hand vorhandener Unterlagen überprüfen, ob und wenn ja welchen Vertrag sie abgeschlossen haben.
Wenn Sie vor Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt wurden, so könnte es sein, dass Ihnen ein solches immer noch zusteht. Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen endet jedoch gemäß § 355 Abs. 3 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, wenn Sie nach Vertragsschluss von der Firma ordnungsgemäß zum Widerrufsrecht belehrt wurden.
Sehen Sie sich also bitte von der Firma empfangene eMails oder Briefe etc. dahingehend durch, ob dort etwas zum Widerrufsrecht der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften steht.
Wenn nein, so sollten Sie spätestens jetzt per Einschreiben mit Rückschein das Widerrufsrecht ausüben, die Rückerstattung der geleisteten Zahlung einfordern und hierfür zugleich eine Frist von 2 Wochen setzen.
Sollte jedoch im Rahmen eines Vertragsschlusses eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt sein, so sollten sie die Allgemeinen Vertragsbedingungen in Hinsicht auf ein Kündigungsrecht studieren und die Kündigung dementsprechend aussprechen. Dies ebenfalls per Einschreiben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie sollten die Angelegenheit nicht zu sehr auf die leichte Schulter nehmen. Selbstverständlich können im Internet rechtsverbindliche Verträge abgeschlossen werden.
Daher sollten Sie sich die Internetseite besagter Firma genauestens ansehen und an Hand vorhandener Unterlagen überprüfen, ob und wenn ja welchen Vertrag sie abgeschlossen haben.
Wenn Sie vor Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über ein Widerrufsrecht belehrt wurden, so könnte es sein, dass Ihnen ein solches immer noch zusteht. Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen endet jedoch gemäß § 355 Abs. 3 BGB spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, wenn Sie nach Vertragsschluss von der Firma ordnungsgemäß zum Widerrufsrecht belehrt wurden.
Sehen Sie sich also bitte von der Firma empfangene eMails oder Briefe etc. dahingehend durch, ob dort etwas zum Widerrufsrecht der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften steht.
Wenn nein, so sollten Sie spätestens jetzt per Einschreiben mit Rückschein das Widerrufsrecht ausüben, die Rückerstattung der geleisteten Zahlung einfordern und hierfür zugleich eine Frist von 2 Wochen setzen.
Sollte jedoch im Rahmen eines Vertragsschlusses eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt sein, so sollten sie die Allgemeinen Vertragsbedingungen in Hinsicht auf ein Kündigungsrecht studieren und die Kündigung dementsprechend aussprechen. Dies ebenfalls per Einschreiben.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 11.04.2007 13:55:20
Bitte entschuldigen Sie, wenn ich Sie mißverstanden habe und sie keine Software gekauft haben sollten. Bitte geben Sie in diesem Fall im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion noch an, weshalb die Firma von Ihnen den Geldbetrag überhaupt eingefordert hat !
Bitte entschuldigen Sie, wenn ich Sie mißverstanden habe und sie keine Software gekauft haben sollten. Bitte geben Sie in diesem Fall im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion noch an, weshalb die Firma von Ihnen den Geldbetrag überhaupt eingefordert hat !
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