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Frage geschrieben am 09.12.2010 20:58:47

Unfreiwilliger Firmeneintrag unter falschen Namen!

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1059
Leider werde ich immer häufiger von meiner Kundschaft angesprochen, seit wann ein neuer Inhaber auf dem Geschäft ist, obwohl dem nicht so ist.

Auslöser dieser Fragen ist ein Firmeneintrag auf einer Bewertungshomepage wo unsere Adresse unter einem falschen Namen angegeben ist.
Von einigen Kunden mussten wir auch beim zufälligen Kontakt hören: "Entschuldigung wir waren diesmal woanders da wir den neuen Inhaber nicht kennen und wir persönlich immer gerne zu Ihnen gekommen sind, da wir zu Ihnen vertrauen hatten!"

Der falsche und unfreiwillige Eintrag hat uns schon machen Kunden und auch finanzielle Einbusen gekostet.

Unsere Überlegung wäre eine Abmahnung bezüglich UWG §4 Abs.8, §5, §9 und eine Unterlassungserklärung oder wie sollen wir uns da ansonsten verhalten?


Antwort geschrieben am 09.12.2010 22:42:55
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Zunächst sollten Sie recherchieren, wer hinter dem Unternehmen steht, beispielsweise durch eine Testbestellung. Aufgrund der Verwendung Ihrer Adresse ergeben sich verschiedene Ansprüche.

2. Ein Anspruch ist die von Ihnen angeführte Abmahnung mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hierbei sollten Sie sich eines Anwaltes bedienen. Die Kosten für die anwaltliche Abmahnung hat das betreffende störende Unternehmen zu tragen. Sollte der Unterlassungserklärung nicht nachgekommen werden, ist eine einstweilige Verfügung zu beantragen.

3. Im weiteren ergibt sich ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch, wenn Ihrem Unternehmen ein konkreter, messbarer und nachweisbarer Schaden zugefügt wurde. Dieser Schaden kann auch der entgangene Gewinn zählen, jedoch ist ein Nachweis der entsprechenden Einbußen für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu führen.

Im Rahmen der anwaltlichen Korrespondenz kann aber auch eine vergleichsweise Regelung über die Schadensregulierung erfolgen.

4. Abschließend kann auch strafrechtlich gegen das betreffende Unternehmen vorgegangen werden, da die Betreiber unter falscher Adresse agieren und den Kunden über wesentliche Eigenschaften täuschen. Soweit sich bei der Abwicklung der Geschäfte Unregelmäßigkeiten ergeben, wäre dies Anlass über die Prüfung eines Eingehungsbetruges. Die Strafanzeige sollte aber erst nach Absprache mit einem Anwalt und nach Scheitern entsprechender Vergleichsverhandlungen eingelegt werden. Soweit ein Vergleich erzielbar ist, wäre eine vorherige Strafanzeige sicherlich nicht zielführend.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen und stehe bei einer Nachfrage weiter zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.12.2010 10:28:24

Sehr geehrter Herr Schröter,

wie bereits beschrieben handelt es sich hier um eine Bewertungshomepage bei der keine Ware bestellt werden kann, sondern lediglich die Bewertungen und der Firmeneintrag ohne jegliche Einwilligung über das Unternehmen publiziert werden.

Der Inhaber bzw. Betreiber ist durch das Impressum der Homepage gut zu identifizieren.

Da sich die Seite www.xxxxxxxxxcheck.de bei Anfragen zu unseren Dienstleitungen bei Google in den ersten Ergebnisseiten tummelt und das mit einem anderen Firmennamen unter unserer Adresse ist das sehr irreführend gegenüber dem suchenden Kunden.

So wie ich diese sehe wäre hier die unter Punkt 2 angebrachten Verfahrensweise Ihrer Antwort die beste und schnellste Lösung, da wir insbesondere jetzt in unsrer Branche Hochsaison haben und die Kunden immer häufiger im Vorab Informationen aus dem Internet einziehen und hierbei nur irregeführt werden, was sich bei uns auch negative zu Buche schlägt.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.12.2010 11:33:04

In der Tat erhalten Sie dann noch in diesem Jahr eine Entscheidung. Die Abmahnung mit Abgabe der Unterlassungserklärung wird mit einer kurzen Frist zur Abgabe von sieben Tagen verschickt. Verstreicht die Frist ergebnislos, ist unmittelbar die einstweilige Verfügung zu beantragen, auf die die Gegenseite erst im Nachgang durch einen Widerspruch reagieren kann.

Mit besten Grüßen

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