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Frage geschrieben am 20.08.2009 08:28:21

Unfallschaden nach 2 Jahren bemerkt

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1809
Guten Morgen!
Ich habe folgendes Problem. Vor 2 Jahren kaufte ich einen gebrauchten PKW in einem Autohaus. Schon zu Beginn, stellte ich immer wieder kleinere Mängel fest, die ich alle reklamiert habe. Nun ist mir aufgefallen das der Wagen an der Heckklappe rostet. Ich habe dann genauer nachgeschaut und gesehen, dass der Wagen auf der Fahrerseite geschweißt wurde. Danach bin ich zum TÜV gefahren und habe die Lackdicke messen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass der Wagen auf der Seite lackiert wurde. Mir wurde beim TÜV gesagt, das der Wagen einen Unfall hatte. Dazu kommt das die Heckklappe verzogen ist, was mir aber vorher nicht aufgefallen ist. Der Vorbesitzer teilte mir mit das der Wagen unfallfrei abgegeben wurden ist. Ebenso wurden keine Reparaturen in der Werkstatt des Händlers durchgeführt und die Leasinggesellschaft weiß auch nichts von einem Unfall. Ich hab den Wagen als "Unfallfrei - Außer Lack- und Blechschäden" gekauft. Was mich auch wundert ist, dass der Wagen ein Jahr bevor er an den Händler zurück ging stillgelegt wurde.
Wie kann ich gegen den Händler vorgehen?
Vielen Dank!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.08.2009 09:30:51
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
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Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten:

Der Käufer eines Gebrauchtwagens( hier Sie) kann, wenn ihm beim Gebrauchtwagenkauf verschwiegen wurde, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies gilt auch wenn der Schaden fachgerecht repariert worden ist. Eine Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Dies ist nur bei Bagatellschäden, wie etwa einem Lackschaden zu bejahen. Hat das Auto jedoch einen Blechschaden erlitten, gilt es als Unfallwagen. Dies dürfte ja aufgrund Ihrer Ausführungen (TÜV) erwiesen sein.

Rechtlich gesehen gibt es dann viele Möglichkeiten, entweder Sie geben den Wagen zurück unter Zuzahlung einer Abnutzung für die 2 Gebrauchsjahre oder aber Sie einigen sich mit dem Händler auf einen geminderten Kaufpreis.

Auf jedenfall sollten Sie die Angelegenheit einem versierten Rechtsanwalt übergeben. Dies zeigt dem Autohändler gleich die Ernsthaftigkeit Ihres Interesses und sichert ein optimales Verhandlungsergebnis. Gerne können Sie mich in der Angelegenheit kontaktieren.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.bFür eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.08.2009 13:48:59

Guten Tag Herr Kienhöfer!

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Ich hätte noch eine Frage. Wie sieht es mit der Beweisleist aus? Muss ich BMW beweisen das der Schaden "vertuscht" wurde?

Vielen Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.08.2009 14:09:06

Sehr geehrter Fragesteller,

in diesem Fall haben Sie die Beweislast für das Vorliegen der Vorschädigung, dies dürfte aber durch ein Gutachten des TÜV zu erbringen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt


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