Frage geschrieben am 08.02.2010 21:16:15Betreff: Unfallkosten aus 2008 - Nachträgliche Anerkennung
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 331
"Aufgrund der damaligen Neuregelung der Pendlerpauschale konnten in den Jahren 2007 und 2008 Unfälle auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeit nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden. Im Jahr 2009 wurde die alte Regelung jedoch wieder eingeführt. Wem nun in dieser Zeit – 2007 oder 2008 – Unfallkosten entstanden sind, der sollte nachträglich einen Antrag beim Finanzamt auf steuerliche Anerkennung stellen, auch wenn der Steuerbescheid schon rechtskräftig ist."
Einen entsprechenden Antrag habe ich beim Finanzamt gestellt, da ich 2008 o.g. Unfallkosten hatte. Er wurde jedoch vom Finanzamt mit folgender Begründung abgelehnt:
"... bei der Bescheiderstellung für das Jahr 2008 war die Aufhebung der Neuregelung der Entfernungspauschale bereits bekannt und wurde unter Berücksichtigung der vorherigen Regelung veranlagt. Aufgrunddessen erging der Bescheid diesbezüglich nicht vorläufig. Eine Änderung kann somit nur erfolgen, wenn ein Antrag auf Änderung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist eingereicht wird. Dies ist nicht geschehen, die Frist ist am 25.05.2009 abgelaufen. Da ihr Antrag demnach verfristet ist, wird er hiermit abgelehnt."
Wer hat nun Recht? Hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg?
Antwort geschrieben am 08.02.2010 22:50:29
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Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Internationales Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Zivilrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Anstelle eines Einspruchs gemäß § 347 AO besteht die Möglichkeit gegen einen Steuerbescheid einen Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO zu stellen. Allerdings ist auch der Antrag innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist zu stellen. Der Vorteil eines solchen Antrages ist, dass sich die Prüfung lediglich auf die beantragte Änderung und nicht auf den gesamten Steuerfall bezieht. Soweit der Anspruch unanfechtbar ist, besteht auch mit einem solchen Antrag nicht die Möglichkeit die Unfallkosten bei den Werbungskosten zu berücksichtigen.
Soweit die einmonatige Einspruchfrist abgelaufen ist, besteht bei einem Antrag auf Änderung des Steuerbescheides nur Aussichten auf Erfolg, wenn der Steuerbescheid vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Ergeht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ist dieser formell offen, so dass eine Anerkennung von Unfallkosten möglich wäre.
Nach Angabe des Finanzamtes war bei der Erstellung des Bescheides für den Bescheid 2008 bereits bekannt, dass die Aufhebung der Neuregelung der Entfernungspauschale erfolgte. Demzufolge ist dass Finanzamt davon ausgegangen, dass in Kenntnis der Gesetzesänderung fristgerecht ein Einspruch oder ein Antrag auf Änderung von dem Steuerpflichtigen hätte erfolgen können.
Denn durch die anstehenden Änderungen der Entfernungspauschale ist es aus Sicht des Finanzamtes dem Steuerpflichtigen zuzumuten innerhalb der Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid vorzugehen. Auch erfolgte kein Bescheid vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung, so dass ein späteres Vorgehen keinen Erfolg verspricht.
Im Ergebnis sehe ich aufgrund der abgelaufenen Einspruchfrist keine Möglichkeit gegen den Steuerbescheid durch einen Einspruch erfolgreich vorzugehen. Die Einspruchsbehörde wird voraussichtlich den Einspruch aufgrund der abgelaufenen Frist zurückweisen.
Ich bedaure Ihnen keine besssere Nachricht geben zu könne, hoffe aber Ihnen gleichwohl weitergeholfen zu haben.
In der Anlage finden Sie die einschlägige Regelung des § 172 AO.
Mit besten Grüßen
§ 172 AO
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,
1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes oder Verbrauchsteuern betrifft, a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft, b) soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, c) soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.
(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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