Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 07.09.2006 20:50:00

Unfallflucht nach Verkehrsunfall?

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2682
Hallo,

ich habe eine Frage zum Thema Unfallflucht. Ich erhielt einen Anruf der Polizei in dem mir gesagt wurde, dass gegen mich eine Anzeige wegen Unfallflucht vorliegt. Angeblich soll ich einem parkenden Auto den Beifahrerspiegel beschädigt haben. Auf der Polizeidienststelle wurde mir dann erklärt, dass ich keine Aussage machen müsste, sondern einen Anwalt hinzuziehen könnte. Ich bat mir deshalb Bedenkzeit aus und machte keine Aussage. Der Polizeibeamte hat mir jedoch die Aussage des Geschädigten vorgelesen, die ich hier versuche mit eigenen Worten wiederzugeben:

„Ein Bauarbeiter klingelte bei mir an der Tür und erzählte mir folgendes: Er habe einen Knall gehört und danach festgestellt, dass an meinem ordnungsgemäß parkenden Auto der Beifahrerspiegel beschädigt und ein Kratzer in der Scheibe zu sehen ist. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens kann es nur das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY (mein Fahrzeug) gewesen sein."

Soweit die Aussage.

Ich bin zu der angegebenen Zeit (ca. 8:00 Uhr morgens) tatsächlich dort lang gefahren, habe jedoch keinen Unfall wahrgenommen. Ich muss dazu sagen, dass es sich hierbei um eine Baustelle (Straßenbauarbeiten) mit der entsprechenden Geräuschkulisse handelt (z.B. Rüttler, Bagger etc. und die Fahrbahndecke zum Teil entfernt war, so dass auch erhöhte Fahrgeräusche vorhanden waren.)
Zum Verkehrsaufkommen kann ich nur sagen, dass es sich um eine Straße handelt, die zu einem Bürokomplex mit ca. 1.000 Mitarbeitern führt. Da die Haupteinfahrt zu diesem Bürokomplex ebenfalls durch Straßenbauarbeiten gesperrt war, kam es auf dieser Straße (über einen Zeitraum von mehreren Tagen) zu einem erheblichen Straßenverkehr, der teilweise auch durch einseitige Ampelführung geregelt wurde. Das kann sicherlich durch die Anwohner der Straße bestätigt werden. Schwierig wird es wahrscheinlich sein zu beweisen, dass es genau zu der Tatzeit auch so gewesen ist.

Da ich mir keines Unfalls bewusst war, habe ich mein Auto natürlich nicht nach Schäden untersucht. Es ist jedoch so, dass ich mein Auto bereits per Vorvertrag verkauft hatte und an demselben Tag noch die Übergabe an den Käufer stattgefunden hat. Bei dieser Übergabe wurden keine Schäden am Fahrzeug festgestellt (belegbar durch den Kaufvertrag).

Ich bin mir keiner Schuld bewusst, aber wie sieht die Rechtslage aus? Es steht ja die Aussage des Zeugen (Bauarbeiters) gegen meine Aussage.

Kann ich wegen Unfallflucht belangt werden?
Was droht mir an Strafe?
Wie sollte ich mich verhalten?

Vielen Dank


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 7.9.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.09.2006 21:54:40
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Nach den mitgeteilten Informationen sind die Verdachtsmomente gegen Sie derzeit wohl noch nicht so stark, dass man Ihnen ein Vergehen nach § 142 StGB würde nachweisen können.
Dies liegt meiner Ansicht nach daran, dass die (vom Geschädigten wiedergegebene) Aussage des Bauarbeiters, es habe aufgrund des geringen Verkehrsaufkommen Ihr Fahrzeug sein müssen, wegen des von Ihnen geschilderten durchschnittlich sehr hohen Verkehrsaufkommens zum Tatzeitpunkt streitig ist. Die Staatsanwaltschaft wird daher weitere Ermittlungen anstellen müssen. Soweit noch nicht geschehen, wird der Bauarbeiter als Zeuge vernommen werden müssen. Ebenfalls könnte Ihr (ehemaliges) Fahrzeug in Augenschein genommen werden. Die Ergebnisse der Beweisaufnahme können hier und jetzt natürlich nicht vorweggenomen werden.

II. Sollten die weiteren Beweiserhebungen (wider Erwarten) zu einem hinreichenden Tatverdacht anwachsen, so hätten Sie letztendlich als Strafe mit einer geringen Geldstrafe (ca. 30 TS; soweit Sie nicht vorbestraft sind) zu rechnen. Wahrscheinlicher wäre aber eine Einstellung gegen eine Auflage/Geldbuße nach § 153a StPO.

III. Nach dem von Ihnen Mitgeteilten gibt es meiner Ansicht nach gute Chancen, eine Bestrafung/Verurteilung zu vermeiden. (Hohes Verkehrsaufkommen; keine Spuren an Ihrem Kfz.) Sinnvoll ist die Einschaltung eines Verteidigers, der idealerweiese nach erfolgter Akteneinsicht durch entsprechende Beweisanträge und Einlassungsschriften das Ermittlungsverfahren „lenkt“ und es so zu einer Einstellung führt. Bevor keine Akteneinsicht genommen worden ist, sollten Sie zu dem Vorwurf nichts sagen.

Ich hoffe, Ihnen vorerst mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Strafrecht letzten Monat:

38
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97909
beantwortete Fragen
15
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Unfallflucht   Verkehrsunfall?