Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Schaden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Außenspiegel (Fahrerseite) eines stehenden Fahrzeugs im Vorbeifahren beschädigt, es aber während der Fahrt nicht bemerkt. Ein Zeuge hat es der Polizei gemeldet.
Bei der Vernehmung habe ich die Tat sofort reumütig zugegeben. Der Polizist nannte mich einen "harmlosen Fall" und glaubte mir auch nach Sichtung des Schadens, dass man das nicht unbedingt hören muss. Ich habe mich bei der Unfallgeschädigten sofort entschuldigt und versprochen den Schaden zu begleichen.
In den Akten der Polizei steht eine Schadenshöhe von 30 Euro - meine Unfallgegnerin hat aber jetzt einen Schaden von 380 Euro festgestellt. Ich bin Ersttäter.
Meine Fragen:
(1) Was für eine Geldstrafe kommt auf mich zu?
(2) Droht ein Fahrverbot?
(3) Bestehen Chancen, dass das Verfahren eingestellt wird?
(4) Welche Schadenshöhe legt der Rechtsanwalt bei der Überlegung das Verfahren einzustellen zugrunde? Die im Polizeibericht vermerkten 30 Euro?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 01.04.2011 18:38:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Kuhstraße 4, 58239 Schwerte, Tel: 02304/20060, Fax: 02304/200629
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 128
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gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
1.
Im Falle einer Verurteilung dürfte, abhängig von Ihren verkehrsrechtl. Vorbelastungen, 30-40 Tagessätze (1 TS = Monatsnetto/30) Geldstrafe verhängt werden.
2.
Ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten ist nicht auszuschließen, die Entziehung der fahrerlaubnis jedoch ist aufgrund des geringen Schadens eher unwahrscheinlich.
3.
Auch eine Einstellung gegen Auflagen ist nicht auszuschließen. Dies hängt aber vom SB bei der zuständigen StA ab. Bei Inanspruchnahme eines Verteidigers steigen die Chancen allerdings, dass eine Einstellung erreicht werden kann.
4.
Es wird der tatsächliche Schaden nach Kostenvoranschlag/Gutachten zugrunde gelegt.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe für Ergänzungen gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.04.2011 18:44:29
Zwei Nachfragen:
Ich habe keine verkehrsrechtlichen Vorbelastungen - welche Auswirkungen hat das auf die Punkte 1 und 2.?
Und:
Ist eine solch hohe Strafe auch in Raten bezahlbar?
Vielen Dank,
Zwei Nachfragen:
Ich habe keine verkehrsrechtlichen Vorbelastungen - welche Auswirkungen hat das auf die Punkte 1 und 2.?
Und:
Ist eine solch hohe Strafe auch in Raten bezahlbar?
Vielen Dank,
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.04.2011 18:50:51
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Fehlende Vorbelastungen haben keine nennenswerten Auswirkungen. Vielmehr gibt es bei Vorbelastungen bisweilen Zuschläge.
Allerdings wäre die Strafe und ein etwaiges Fahrverbot dann eher am unteren Strafrahmen zu orientieren. Ferner erhöhen sich die Chancen einer möglichen Einstellung.
Ratenzahlung wird bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, die nachzuweisen ist, erfahrungsgemäß recht großzügig gewährt. Man muss diese ggf. nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bei der StA beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Fehlende Vorbelastungen haben keine nennenswerten Auswirkungen. Vielmehr gibt es bei Vorbelastungen bisweilen Zuschläge.
Allerdings wäre die Strafe und ein etwaiges Fahrverbot dann eher am unteren Strafrahmen zu orientieren. Ferner erhöhen sich die Chancen einer möglichen Einstellung.
Ratenzahlung wird bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit, die nachzuweisen ist, erfahrungsgemäß recht großzügig gewährt. Man muss diese ggf. nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung bei der StA beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
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