18.12.2010 | 21:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
1) Der Gemeinde obliegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft eine Räum- und Streupflicht. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (Senatsurteile
BGHZ 112, 74, 76 m. w. N.; vom 15. Januar 1998 -
III ZR 124/97 -
VersR 1998, 1373). Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht auch unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (
BGHZ 112, 74, 75 f).
Nach erster Einschätzung der Sach - und Rechtslage hat die Gemeinde es auf Grund der von Ihnen beschriebenen Vorkommnisse (mehrere Unfälle / ständige Meldungen seitens der Anwohner etc.) vorliegend grob fahrlässig versäumt, ihre Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen.
Die Gemeinde hätte m.E. die abschüssige Straße zumindest sperren müssen, wenn sie sich nicht in der Lage sah, die Gefahrenstelle ordnungsgemäß zu sichern.
Folglich kommen Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (
§ 839 BGB i.V.m.
Art. 34 GG) in Betracht.
Nach der allgemeinen Erfahrung wird es jedoch nicht einfach sein, solche Ansprüche gegenüber der Gemeinde auch durchzusetzen. Es steht regelmäßig sogar zu befürchten, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird.
2) Im Übrigen sollten Sie den Unfallhergang Ihrer Haftpflichtversicherung - wie hier beschrieben - melden. Es liegt schließlich auch im Interesse der Versicherung, dass Sie nicht für Unfallschäden einsteht, für die wohl die Gemeindeverwaltung verantwortlich ist.
3) Es ist außerdem auf § 3 der Straßenverkehrsordnung hinweisen: Nach
§ 3 Abs. 1 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Nach der Rechtsprechung spricht sogar ein sogenannter Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der auf schneeglatter Fahrbahn schleudert, wenn er mit Glätte rechnen musste.
4) Alles in allem müssen Sie also damit rechnen, dass in erster Linie Sie als Autofahrer für den Unfallschaden verantwortlich gemacht werden, da Sie rechtlich zur entsprechend vorsichtiger Fahrweise verpflichtet sind. Gänzlich ausgeschlossen ist eine Haftung der Gemeinde allerdings aufgrund der aufgezeigten Verkehrssicherungspflicht nicht. In der Praxis ist diese in Betracht kommende Haftung allerdings nur schwer durchsetzbar, zumal die Streupflichten nur in den Grenzen des (wirtschaftlich) zumutbaren bestehen.
Bedenken Sie bitte, dass ich hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Auf Grund der Komplexität der Angelegenheit empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und diesen mit der Schadensregulierung zu beauftragen. In jedem Fall sollten Sie die Adressen der Anwohner der Unfallstelle gut aufbewahren, da diese als Zeugen für das Fehlverhalten der Behörde in Betracht kommen.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen