364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
214 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » Unfall wegen nicht geräumter Gefahrenstelle...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Verkehrsrecht » Unfall wegen nicht geräumter Gefahrenstelle...

Unfall wegen nicht geräumter Gefahrenstelle - wer haftet


| 18.12.2010 19:45 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Ich hatte heute um 12.45 Uhr einen Unfall. Beim überqueren einer Brücke geriet mein Pkw auf der abschüssigen Seite auf einer geschlossenen Eisdecke (vorher nicht einsehbar) ins Rutschen und kollidierte mit dem fliessenden Verkehr. Der Strassenmeisterei ist der Gefahrenpunkt bekannt, auch von der Polizei und von verschiedenen Verkehrsteilnehmern wurde die Strassenmeisterei (beides sind Kreis-/Landstrassen) seit gestern und auch heute mehrfach aufgefordert, dort zu räumen oder die Brücke zu sperren. Es gibt nicht einmal ein Warnschild, das vor der Brücke, die mit ca. 2 cm Eisschicht überzogen ist - warnt. Kann man dort die Verantwortlichen haftbar bzw. Schadenersatzpflichtig machen? Auch weil die Polizei ja schon die Aufforderung am frühen Morgen an die Strassenmeisterei gegeben hatte? Trotz weiterer Hinweise ist der Gefahrenbereich auch heute abend - also mehr als 6 Stunden später - weder geräumt noch gesichert. In den letzten 24 Stunden soll es dort 7 Unfälle und mehr als ein Dutzend Beinahe-Zusammenstösse gegeben haben. Verschiedene Anwohner haben ebenfalls die Strassenmeisterei und sogar über den Notruf der Polizei auf die Gefahr hingewiesen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 138 weitere Antworten zum Thema:
Unfall
18.12.2010 | 21:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:

1) Der Gemeinde obliegt innerhalb der geschlossenen Ortschaft eine Räum- und Streupflicht. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind innerhalb geschlossener Ortschaften die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen (Senatsurteile BGHZ 112, 74, 76 m. w. N.; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97 - VersR 1998, 1373). Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht daher nicht uneingeschränkt. Sie steht auch unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt (BGHZ 112, 74, 75 f).

Nach erster Einschätzung der Sach - und Rechtslage hat die Gemeinde es auf Grund der von Ihnen beschriebenen Vorkommnisse (mehrere Unfälle / ständige Meldungen seitens der Anwohner etc.) vorliegend grob fahrlässig versäumt, ihre Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen.

Die Gemeinde hätte m.E. die abschüssige Straße zumindest sperren müssen, wenn sie sich nicht in der Lage sah, die Gefahrenstelle ordnungsgemäß zu sichern.

Folglich kommen Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht.

Nach der allgemeinen Erfahrung wird es jedoch nicht einfach sein, solche Ansprüche gegenüber der Gemeinde auch durchzusetzen. Es steht regelmäßig sogar zu befürchten, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird.

2) Im Übrigen sollten Sie den Unfallhergang Ihrer Haftpflichtversicherung - wie hier beschrieben - melden. Es liegt schließlich auch im Interesse der Versicherung, dass Sie nicht für Unfallschäden einsteht, für die wohl die Gemeindeverwaltung verantwortlich ist.

3) Es ist außerdem auf § 3 der Straßenverkehrsordnung hinweisen: Nach § 3 Abs. 1 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Nach der Rechtsprechung spricht sogar ein sogenannter Anscheinsbeweis gegen denjenigen, der auf schneeglatter Fahrbahn schleudert, wenn er mit Glätte rechnen musste.

4) Alles in allem müssen Sie also damit rechnen, dass in erster Linie Sie als Autofahrer für den Unfallschaden verantwortlich gemacht werden, da Sie rechtlich zur entsprechend vorsichtiger Fahrweise verpflichtet sind. Gänzlich ausgeschlossen ist eine Haftung der Gemeinde allerdings aufgrund der aufgezeigten Verkehrssicherungspflicht nicht. In der Praxis ist diese in Betracht kommende Haftung allerdings nur schwer durchsetzbar, zumal die Streupflichten nur in den Grenzen des (wirtschaftlich) zumutbaren bestehen.

Bedenken Sie bitte, dass ich hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Auf Grund der Komplexität der Angelegenheit empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und diesen mit der Schadensregulierung zu beauftragen. In jedem Fall sollten Sie die Adressen der Anwohner der Unfallstelle gut aufbewahren, da diese als Zeugen für das Fehlverhalten der Behörde in Betracht kommen.

Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

Bewertung des Fragestellers 2010-12-20 | 07:39


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-12-20
4,4/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht