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Frage geschrieben am 01.02.2012 13:52:31

Unfall unter Alkoholeinfluss / Falschaussage Polizei / Welche Folgen ?

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 817
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 129 weitere Antworten zum Thema Unfall.
Sehr geehrte Anwälte, ich stehe in einer Zwickmühle:

Vor ca. 3 Wochen, sind ich und ein Freund unter Alkoholeinfluss mit meinem PKW ins Schleudern geraten und haben dabei den "Grünstreifen" (So steht es in dem Brief von Amtsgericht)rechts von uns beschädigt. Keine Zeugen und keine verletzen oder Schaden an anderen Verkehrsteilnehmern.

Mein Freund hat das PKW geführt. Jedoch habe ich der Polizei gesagt, dass ich gefahren sei um meinen Freund zu schützen. Seine Familie ist sehr streng, verbietet Alkohol und wussten nicht das er nachts unterwegs war. Wenn dies rausgekommen wäre, würde er wahrscheinlich aus dem Elternhaus geworfen werden.
Ich wurde einem Alkoholtest unterzogen (0,8 Promille). Mein Freund wurde nicht vernommen und auch nicht getestet.
Auf der Polizeiwache wurde ein Bluttest von mir gemacht. Mein Füherschein (italienischer FS) wurde mir vorübergehend entzogen.

So. Ich frage mich nun, was passieren würde, wenn wir die Aussage ändern und den Sachverhalt erklären. Mein Freund wäre auch bereit dazu.

Fragen:
- Was für ein Strafmaß wegen der Falschaussage?
- Wird mir der Fahrerlaubnis komplett entzogen (0,8 P)

Ich würde mich über eine ausführliche Antwort freuen.


Antwort geschrieben am 01.02.2012 15:47:51
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wenn Sie die Angelegenheit richtig stellen sollten, droht Ihnen zwar keine Strafbarkeit wegen Falschaussage gem. § 153 StGB, da dies vor der Polizei nicht möglich ist, wohl aber wegen versuchter Strafverteitelung gem. § 258 StGB, wobei Sie dann straffrei zurücktreten könnten, wenn Sie dies aus "freien Stücken" machen und Ihnen dies geglaubt wird.

Dies sollte dann vernünftig begründet werden und auch umgehend erfolgen, um einen Rücktritt und dabei keine Strafbarkeit bei Ihnen auszulösen.

Wenn Sie nicht gefahren sind, dann wird Ihnen auch Ihre Fahrerlaubnis wieder zurück gegegeben, da Sie als Beifahrer so betrunken sein können, wie Sie wollen.

Das komplette Verfahren sollte aber mit eidesstattlichen Versicherungen unterstützt werden und sorgfältig aufbereitet werden, um Missverständnisse und Mangel an Glaubwürdigkeit bereits im Vorfeld zu unterbinden.

Gerne können Sie dafür auf meine Kanzlei zurückgreifen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.02.2012 16:51:49

Vielen Dank für die rasche Antwort. Ich würde gerne trotzdem erfahren, was bei 0,8 Promille mit Unfall, passiert. Danke
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.02.2012 18:03:54

Sehr geehrter Fragesteller,

bei einem verursachten Unfall mit Alkoholeinfluss würde dies den Tatbestand des Paragraphen 315c StGB verwirklichen, der Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren wegen Fahrlässigkeit vorsieht oder eine Geldstrafe.

Ob eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Betracht kommt, hängt von den Vorstrafen ab, wobei bei diesem Sachverhalt, wenn lediglich der Grünstreifen beschädigt worden ist, eine Geldstrafe sehr wahrscheinlich ist, die bei 30-50 Tagessätzen liegen kann, wobei ein Tagessatz berechnet wird, dass das monatliche Nettoeinkommen geteilt durch 30 genommen wird.

Wenn sich für Sie weitere Fragen ergeben sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per email an.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

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