15.01.2010 | 17:23
Antwort
von
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
125 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Dem Anwalt der Gegenseite ist im Grundsatz zuzustimmen.
§ 7 Abs. 1 StVG statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges. Die Vorschrift lautet:
§ 7
Haftung des Halters, Schwarzfahrt
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der
Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
Die verschuldensunabhängige Halterhaftung führt indes nicht dazu, daß das Verschulden des Fahrradfahrers keine Berücksichtigung findet. Gemäß
§ 9 StVG in Verbindung mit
§ 254 BGB hängt die Verpflichtung zum
Schadensersatz sowie dessen Umfang auch davon ab, inwieweit der Schaden von dem Verletzten selbst mitverursacht wurde. Unter Umständen kann über diese Vorschrift der
Schadensersatz aus der Halterhaftung wegen alleinigen Verschuldens des Geschädigten sogar auf Null reduziert werden. Ob dies allerdings in Ihrem Fall zutrifft, kann wegen unzureichender Sachverhaltskenntnis nicht beurteilt werden. Nach Ihrer Schilderung würde ich jedoch von einer (zumindest) überwiegenden Verursachung des Schadens durch den Fahrradfahrer ausgehen. Dessen Schadensersatzanspruch reduziert sich entsprechend.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
18337 Marlow
Telefon : 038221 – 42 300
Fax : 038221 – 42 299
mail: kanzlei@anwalt-mv.de