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Sehr geehrte Damen und Herren,
Folgender Sachverhalt:
Autounfall ohne Fremdbeteiligung (während der Fahrt eingeschlafen und in einen bepflanzten Verkehrskreisel außerorts gefahren), 1,28 Promille Atemalkohol direkt nach Unfall gemessen.
Bei Blutentnahme ca. 1,25 Stunden später wurden 1,55 Promille Blutalkoholgehalt gemessen.
Ist es zulässig, dass der Promillegehalt auf den Zeitpunkt des Unfalls rückgerechnet werden darf (in diesem Fall zwischen 1,68 und 2,02 Promille) und kann man sich dagegen wehren, wenn es nicht zulässig ist?
Ist eine MPU erforderlich wenn man zum ersten Mal nach 12 Jahren mit Führerschein in dieser Richtung auffällig geworden ist und wenn ja, ab welchem Promillewert wäre die MPU erforderlich?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 12.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 12.09.2009 17:57:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Es ist nur in Ausnahmefällen zulässig, den Promillewert auf den Tatzeitpunkt zurückzurechnen. Eine Rückrechnung ist nur dann zulässig, wenn die sogenannte Anflutungsphase (das ist der Zeitraum, in welchem der Alkohol in den Blutkreislauf übergeht) abgeschlossen ist. Dies ist spätestens 2 Stunden nach Trinkende der Fall. Das heißt, 2 Stunden nach Trinkende nimmt der Blutalkoholwert nicht mehr zu. Wenn das genaue Trinkende nicht feststeht, kann nicht von einer abgeschlossenen Resorption (= Übergang des Alkohols in den Blutkreislauf) zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden. Eine Rückrechnung ist dann nicht mehr zulässig, sondern es ist zugunsten des Beschuldigten zu unterstellen, dass der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit nicht höher war als zum Zeitpunkt der Blutentnahme. Selbstverständlich ist es möglich, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Dies sollten Sie jedoch nicht ohne anwaltliche Hilfe tun, da es notwendig sein wird, vorher Akteneinsicht zu nehmen.
Eine medizinisch-psychologische Untersuchung wird ab einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille zwingend angesetzt werden. Dies ist unabhängig davon, ob Sie seit 12 Jahren den Führerschein ohne Beanstandungen haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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