06.06.2005 | 14:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
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Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Generell bestehen selbstverständlich Schadensersatzansprüche gegen die betreffende Fahrerin. So haftet Ihnen diese wegen einer Vertragsverletzung (des zu Grunde liegenden Leihvertrages zum Beispiel) beziehungsweise aus der allgemeinen zivilrechtlichen Delikthaftung.
Um die Fahrerin insoweit in Regress zu nehmen, ist aber tatsächlich notwendig, ihre ladungsfähige Anschrift zu kennen. Nur so können ihr gegenüber Ansprüche angemeldet werden beziehungsweise ein Rechtsstreit effektiv geführt werden. Eine Versicherungsscheinnumer düfte aber zunächst entbehrlich sein.
Leider erfordert die Adressensuche einen nicht ganz unerheblichen eigenen Aufwand bezüglich der Recherche, der, trotz der damit verbundenen Mühen, nicht immer zum Erfolg führt.
1. Das erste probate Mittel hierzu ist sicherlich die „EMA-Anfrage“, die Anfrage beim Einwohnermeldeamt. Nach den jeweiligen Meldegesetzen der Länder kann derjenige, der ein berechtigtes Interesse geltend macht, danach erfahren, wo die betreffende Person derzeit wohnt beziehungsweise hingezogen ist.
Dazu muss das letzte zuständige (beziehungsweise Ihnen bekannte) Einwohnermeldeamt angeschrieben werden, in dessen Bezirk die Dame ihren Wohnsitz hatte. Allerdings greift dies auch nur dann, wenn sie nicht ohne Ummeldung verzogen ist. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass diese Anfrage nicht unentgeltlich ist und bei mehreren Umzügen gegebenenfalls mehrere Anfragen notwendig sind, die leider häufig - wegen Verletzung der Meldepflichten - auch zu keinem Ergebnis führen.
2. Weiterhin können Sie natürlich auch versuchen, über bekannte Telefonnummern die Adresse mittels der Telefonauskunft zu suchen. Soweit die betreffende Person dem nämlich nicht widersprochen hat, können mittlerweile auch Adresseinträge über die ganz normale Auskunft kostengünstig gefunden werden.
3. Auch überlegenswert ist in diesem Zusammenhang, soweit bekannt, den (letzten) Arbeitgeber der Dame einzuschalten. Allerdings ist auch dabei zu beachten, dass dieser aus datenschutzrechtlichen Erwägungen heraus vermutlich keine Auskunft erteilen muss.
4. Ferner wäre zu überlegen, unterstellt die Dame habe sich nicht ganz ohne Vorsatz dem Regress entzogen, eine Anzeige bei der für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten, da dann insoweit „ kostenlos“ ermittelt würde. Allerdings besteht dann das Problem, dass die Staatsanwaltschaften aufgrund der Arbeitsüberlastung und der Schwierigkeit, die Adresse zu ermitteln, die Verfahren schnell einstellen.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass sie für den Fall, dass sie die Frau überhaupt nicht ausfindig machen können, zur Not auch eine Klage erheben können, die dann mittels öffentlicher Zustellung bewirkt wird. Dies wäre ein Notnagel, falls in ihrem Fall die Verjährung der Ansprüche verhindert werden soll. Zunächst würden ihnen dann aber auch dadurch nur weitere Kosten entstehen. Jedenfalls erwürben Sie dann auch einen rechtskräftigen Titel.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Hellmann
Rechtsanwalt