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Frage geschrieben am 02.11.2010 11:26:59

Unfall in der Stadt / Vorfahrt

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1613
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 129 weitere Antworten zum Thema Unfall.
Sehr geehrter Herr Anwalt, sehr geehrte Frau Anwältin,

folgender Sachverhalt:
Ich befand mich auf einer Vorfahrtsstraße (50) und nährte mich einer Seitenstraße(30-Zone). Die Seitenstraße ist zusätzlich höher gelegen als die Vorfahrtsstraße und in den ersten 10m mit Kopfsteinpflaster ausgestattet. Beide Straßen sind also nicht eben zu einander. Die Vorfahrtsstraße ist zweispurig (Straße mit Straßenbahn) bis zur Ampel (Fußgängerübergang). Die Seitenstraße befindet sich ca. 10m vor dieser Ampel. Wetter: Leichter Regen, nasse Fahrbahn. Ich nährte mich also dieser Seitenstraße und sah, dass ein PKW auf der Seitenstraße stand.
Auf meiner Gegenfahrbahn stand ein LKW welcher in diese Seitenstraße fahren wollte. Mein Hauptaugenmerk galt dabei dem LKW und der Ampel bzw. möglichen Fußgängern.

Als ich noch ca. 5m von der Seitenstraße entfernt war, zog der PKW plötzlich nach links rüber. Ich machte eine Vollbremsung und versuchte soweit es ging nach links auszuscheren. Ganz nach links konnte ich nicht, da ja dort der LKW stand. Der gegnerische PKW fuhr indes weiter auf die Mitte der Fahrbahn zu, so dass es zum Unfall kam. Dieser traf mich am rechten Vorderrad (Front unbeschädigt)

Laut seiner Aussage, stand dieser bereits fast auf der Mitte beider Fahrbahnen. Dies ist jedoch widersprüchlich, da ich sonst a) generell den PKW in Hauptaugenmerk hätte, b) ich dann früher abgebremst hätte und c) ich ihm dann frontal in seine Seite gefahren wäre. Der Unfallgegner wollte lt. seiner Aussage wenden (wie normalerweise nur LKW’s wenden). Was ich mir vorstellen könnte ist, dass der LKW Fahrer in vorgelassen hat, dass dieser wenden kann nur habe dieser halt nicht nach links gesehen bevor er zum Wenden ansetzte.

Laut Polizeiaussage Vor-Ort, welche die Aussagen uns beider aufgenommen hat, müsse dieser wohl mit 2 Strafanzeigen rechnen, einmal die Missachtung der Vorfahrt und einmal die Missachtung des fließenden Verkehrs. Zeugen gab es keine. (LKW Fahrer war leider schon weg)

Jetzt habe ich eine Schadensanzeige des Unfallgegners (durch seinen Gutachter) bekommen. Zeitgleich habe ich selbst eine Schadensanzeige bei seiner Versicherung eingereicht.
Kann sich der Unfallgegner hier irgendwie herausreden? Wie ist diese Reaktion zu bewerten? Allein die Art und Form des Schadens müsste eigentlich ausreichend sein. Hinzukommen dann noch die 2 möglichen Strafanzeigen.
Vielen Dank im Voraus.


Antwort geschrieben am 02.11.2010 12:40:07
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Sie sollten in diesem Fall die bei Ihnen eingegangene Schadensanzeige schnellstmöglich an Ihren eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer weiterleiten. Geben Sie gegenüber dem Unfallgegner keine eigenen Erklärungen zu einer Haftung ab. Die Regulierungs- und Prozessführungsbefugnis bei gegen Sie gerichteten Schadensersatzforderungen liegt nach den Versicherungsbedingungen bei Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer. Dort wird die Forderung des Unfallgegners geprüft und ggf. zurückgewiesen, wenn Sie keine Mithaftung trifft.

Um eine Bearbeitung in Ihrem Interesse zu erhalten, sollten Sie den Versicherer ausführlich über die Unfallumstände und insbesondere auch über die Einschätzung der unfallaufnehmenden Polizei informieren. Stellen Sie dem Versicherer die Unfallmitteilung der Polizei zur Verfügung. Sofern noch eine weitere Bearbeitung bei einer Verkehrsunfallanzeige erfolgt, hat Ihr Versicherer damit die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen.

Nach Ihrer Schilderung dürfte eine Mithaftung weitgehend ausgeschlossen sein. Bei einem Zusammenstoß mit einem Wendenden auf einer zweispurigen Straße ist in der Regel von dessen Alleinhaftung auszugehen, wobei Sie aber bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer Fehlreaktion trotz rechtzeitigen Erkennens des Wendevorganges eine Mithaftung treffen kann. Diese Umstände müsste der Unfallgegner nachweisen, um den ersten Anschein, der sich aus der Unfallsituation ergibt, wiederlegen zu können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.11.2010 15:35:59

Hallo danke für die Antwort,

nun habe ich soeben eine "Schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld/Anhörung" bekommen.

[...] Sie schädigten durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere. §1 Abs. 2, $ 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat [...]

[...] Wegen dieser Ordnungswidrigkeit werden Sie hiermit verwarnt; es wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35,00 EUR erhoben (§§ 56, 57 OWiG) [...]

Und das ganze obwohl der gegnerische PKW mir klar die Vorfahrt genommen hat bzw. nicht auf den Verkehr geachtet hat (was ja auch so von der Polizeit Vorort bestätigt wurde)

Sollte man das anfechten, oder ist das von keiner Bedeutung bzgl. z.B. bei der Versicherung.

Danke im Voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.11.2010 16:13:27

Sehr geehrter Fragesteller,

ich empfehle Ihnen die Abwicklung des Unfalllschadens und das gegen Sie eingeleitete Bußgeldverfahren in anwaltliche Hände zu geben. Eine Verwarngeld sollte m.E. nicht ohne Weiteres akzeptiert werden, da damit u.U. eine Mitverursachung eingeräumt wird.

Ein Anwalt hat die Möglichkeit zunächst Akteneinsicht zu nehmen und dadurch die Unfallanzeige und ggf. die Schilderung des Unfallgegners in Erfahrung zu bringen. Danach lässt sich die Sach- und Rechtslage besser einschätzen.

Sollten Sie eine Vertretung durch mich wünschen, können Sie unter der oben hinterlegten Adresse Kontakt mit mir aufnehmen oder Sie schreiben Sie mir einfach eine eMail unter anwalt.matthes@googlemail.com . Ihren Einsatz rechne ich auf die weiteren Gebühren an.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
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