Frage geschrieben am 29.06.2010 15:02:12
Unfall in Frankreich - Unvollständiger Schadensersatz
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1457Antwort geschrieben am 29.06.2010 15:25:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Harmsstraße 86, 24114 Kiel, Tel: 0431 88 70 49 75, Fax: 0431 98 79 99 90
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht
Bewertungen: 111
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Da der Unfall im Ausland passiert ist, können Sie sich Zwecks Durchsetzung Ihrer Ansprüche
- an Ihren Haftpflichtversicherer und
- an das Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Telefon (040) 33 44 0 0
Telefax (040) 33 44 0 70 40
Allgemeine Anfragen: dbgk[at]gruene-karte.de
Meldung von Schadenfällen: claims[at]gruene-karte.de
wenden und dort hinsichtlich der weiteren Schadensregulierung anfragen. Darüber hinaus sollten Sie Belege, Photos und Zeugen aufbringen, die Nachweisen, dass ein Vorschaden am Fahrzeug nicht vorhanden gewesen ist.
Im Zweifel wäre dazu auch eine Neubegutachtung erforderlich, welche jedoch mit weiteren nicht unerheblichen Kosten verbunden wäre, welche nur im Zweifel erstattungsfähig wären.
Auch besteht die Möglichkeit nach einem Urteil des EuGH, dass bei einem Unfall im EU-Ausland die Autofahrer auch an ihrem Heimatort gegen die Versicherung des Unfallgegners klagen können.
Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az: C-463/06).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer aus Deutschland einen Unfall in den Niederlanden. Weil ihm die Schadensregulierung unzureichend war, klagte er gegen das niederländische Versicherungsunternehmen an seinem Wohnort vor dem Amtsgericht Aachen. Der Streit um die gerichtliche Zuständigkeit ging durch die Instanzen. Schließlich legte der Bundesgerichtshof die Frage dem EuGH vor.
Die obersten EU-Richter bejahten ein Klagerecht am Wohnort.
Das europäische Recht über die Zuständigkeit der Gerichte ziele in Versicherungsstreitigkeiten auf den Schutz des schwächeren Vertragspartners ab. Dieser Schutz für den Versicherungsnehmer sei "auf den durch einen Unfall Geschädigten auszudehnen", urteilte der EuGH.
Demnach können Sie, sofern die Versicherung die weitere Regulierung des Schadens darüber hinaus ablehnt, die offenen Ansprüche auch im Klagewege in Deutschland geltend machen.
Vorab jedoch empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem eigenen Versicherer und dem oben bezeichneten Büro, da diese zunächst auch eine außergerichtliche Klärung herbeiführen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich gerne bei Nachfrage über die entsprechende Option des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Als Leser können Sie
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