Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Sportverein.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich betreibe die Sportart Taekwondo in einem Sportverein. Im April 2010 kam es bei mir nach einem gedrehten Kick auf eine harte Handpratze zu einem Bandscheibenvorfall.
Dieser führte, nach konservativen Behandlungsversuchen, zu einer inklompetten Querschnittslähmung, die eine Not-OP und eine Reha-Maßnahme notwenig machte. Insgesamt war ich ca. 6 Monate krank geschrieben. Mittlerweile wurde mir nach Antrag durch das Versorgungsamt eine Schwerbehinderung bescheinigt - die Beeinträchtigung durch den Bandscheibenvorfall wurden dabei mit einem GdB 30 berücksichtigt.
Der Sportverein ist bei der ARAG im Rahmen einer Gruppenversicherung versichert. Diese lehnte direkt nach der Schadensmeldung eine Haftung aus, mit der Begründung, dass es sich nicht um ein versichertes Ereignis bzw. Unfall handelt.
Hier Auszüge aus den Versicherungsbedingungen:
1.Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
2. Die ARAG verzichtet in Abänderung von Ziffer 4.4 darauf, die Leistungen zu kürzen, wenn bei den Unfallfolgen an Gliedmaßen Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt haben. Dies bezieht sich im Besonderen auf den Einwand der degenerativen Mitwirkung.
3.Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis die überwiegende Ursache
ist.
Hat die Versicherung Recht mit ihrer Ablehnung oder besteht eine Hoffnung hier Leistungen zu erhalten.
Vielen Dank und viele Grüße
Antwort geschrieben am 13.02.2011 11:30:41 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach den in Ihrem Fall zur Anwendung kommenden Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) liegt ein versicherter Unfall dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs ist als „Unfall" damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen. (BGH, 28.01.2009, IV ZR 6/08) Diese Voraussetzungen können auch dann gegeben sein, wenn an sich eine willentliche Eigenbewegung des Versicherten vorliegt, es aber zu plötzlichen unerwartete Einwirkungen von außen kommt, wie beispielsweise wenn der Betroffene nach einem Sprung ungeschickt aufkommt oder unerwartet hart aufprallt oder wenn der Betroffene gegen einen plötzlich in Bewegung geratenen Gegenstand stößt oder auch nur infolge Unaufmerksamkeit diesen bei seiner Bewegung nicht als Hindernis erkennt und deshalb berührt.
Erleidet der Versicherte jedoch bei einer im vollen Umfang gesteuerten Kraftanstrengung eine Verletzung, ohne dass seine Eigenbewegung durch ein äußeres Ereignis beeinflusst wird, so liegt kein Unfallereignis iSd. Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor. (BGH, 23.11.1988, IVa ZR 38/88)
In Ihrem Fall darf ich nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts davon ausgehen, dass der Drehkick auf die Handpratze in seinem ganzen Verlauf auf einer willensgesteuerten Eigenbewegung beruhte. Sie sind gegen die Handpratze nicht versehentlich gestoßen, sondern wollten diese gerade treffen.
Dementsprechend gehe ich im Rahmen dieser Erstberatung bedauerlicherweise davon aus, dass in der Tat kein „Unfall" im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt und damit auch kein Versicherungsschutz besteht.
Aufgrund der erheblichen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Ereignisses möchte ich Ihnen allerdings empfehlen, dass Sie sich unter Vorlage der Arztberichte und Schilderung der Gesamtumstände nochmals ausführlich persönlich von einem ortsansässigen Kollegen beraten lassen.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine günstigere Auskunft geben kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223
info@anwalt-vogt.de
www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 13.02.2011 12:59:20
Vielen Dank für ihre Antwort.
Die Pratze wurde ja von einem Trainingspartner gehalten. Könnte durch eine unsachgemäße Handhabung die äußere, unvorhersehbare Beeinflussung abgeleitet werden?
Wie hoch Wäre denn in etwa mein finanzielles Risiko, wenn Sie diesen Fall übernehmen würden?
Viele Grüße
Vielen Dank für ihre Antwort.
Die Pratze wurde ja von einem Trainingspartner gehalten. Könnte durch eine unsachgemäße Handhabung die äußere, unvorhersehbare Beeinflussung abgeleitet werden?
Wie hoch Wäre denn in etwa mein finanzielles Risiko, wenn Sie diesen Fall übernehmen würden?
Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 13.02.2011 13:37:56
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn es durch die unsachgemäße Handhabung zu einer unvorhersehbaren Änderung des Geschehensablaufs gekommen ist, könnte möglicherweise ein Unfallereignis bejaht werden.
Da nach den Versicherungsbedingungen Schädigungen der Bandscheiben ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, müsste dann allerdings auf einer zweiten Stufe nachgewiesen werden, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung ist. Es müsste also zumindest dargelegt werden, dass keine Vorschädigungen vorhanden waren. Hierzu wird in der Regel ein Gutachter benötigt, welcher natürlich auch mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Die Anwaltsgebühren richten sich in derartigen Angelegenheiten nach dem Streitwert, welcher sich wiederum danach bestimmt, wie hoch die Ansprüche sind, die Sie gegenüber der Versicherung geltend machen. Aufgrund der erheblichen Schädigungen müssten Sie dementsprechend, sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, leider auch mit nicht geringen Anwaltskosten rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn es durch die unsachgemäße Handhabung zu einer unvorhersehbaren Änderung des Geschehensablaufs gekommen ist, könnte möglicherweise ein Unfallereignis bejaht werden.
Da nach den Versicherungsbedingungen Schädigungen der Bandscheiben ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, müsste dann allerdings auf einer zweiten Stufe nachgewiesen werden, dass das Unfallereignis die überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung ist. Es müsste also zumindest dargelegt werden, dass keine Vorschädigungen vorhanden waren. Hierzu wird in der Regel ein Gutachter benötigt, welcher natürlich auch mit erheblichen Kosten verbunden ist.
Die Anwaltsgebühren richten sich in derartigen Angelegenheiten nach dem Streitwert, welcher sich wiederum danach bestimmt, wie hoch die Ansprüche sind, die Sie gegenüber der Versicherung geltend machen. Aufgrund der erheblichen Schädigungen müssten Sie dementsprechend, sofern Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, leider auch mit nicht geringen Anwaltskosten rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
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