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Sehr geehrte Damen und Herren, ich war mit Frau und Kindern privat am 07.08.2011 in einem Freizeitpark und bin dort auf einer rutschigen / bzw. matschigen leicht abschüssigen Grasfläche, welche zugleich Zugang zu einem Wasserlauf mit Flößen ist, ausgerutscht.
Hierbei zog ich mir einen Knöchelbruch (Typ Weber B) zu. D.h. ca. 6 Wochen Heilungsprozess, solange darf ich nicht voll belasten und kann meine selbsständige Berufstätigkeit nur extrem eingeschränkt ausüben. Hätte der Freizeitparkbetreiber die matschige Grasfläche als Gefahrenquelle abgrenzen müssen?
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz?
Ich habe weder eine Rechtsschutzversicherung noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung.
Bisher habe ich lediglich ein Protokoll bei dem Freizeitparkbetreiber mit meinen Daten und dem Vermerk ausgerutscht unterschrieben, da dieser einen Krankenwagen für mich gerufen hat.
Antwort geschrieben am 12.08.2011 11:24:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Bei derartigen Unfällen stellt sich natürlich die Frage des Schadensersatzes.
Eine Schadensersatzpflicht des Freizeitparkbetreibers kommt dann infrage, wenn ihm eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zur Last gelegt werden kann.
Eine solche Verkehrssicherungspflicht liegt immer dann vor, wenn eine Gefahrenquelle geschaffen, erkannt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen ist und pflichtwidrig vom Verantwortlichen nicht beseitigt oder abgesichert wurde.
Da die von Ihnen erwähnte abschüssige Grasfläche offensichtlich der vorgesehene Zugang zu einem Freizeitangebot war, bestand für den Betreiber eine besondere Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass Besucher diese Wiese auch gefahrlos begehen können. Sofern die Wetterlage (Regen) eine Beeinträchtigung der Sicherheit vermuten ließ, bestand sogar eine erhöhte Kontrollpflicht.
Natürlich müssen die besonderen Umstände im konkreten Fall berücksichtigt werden, sie sind heir noch nicht bekannt, es sieht aber so aus, dass hier von der fahrlässigen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auszugehen ist mit der Folge, dass Sie Schadensersatzansprüche haben.
Zu dem zu leistenden Schadensersatz gehören neben den reinen Ersatzleistungen für verschmutzte oder zerstörte Kleidung etc auch Verdienstausfallschäden, soweit diese nicht durch Entgeltfortzahlung oder Krankenkassenleistungen gedeckt sind.
Die fehlende Rechtschutzversicherung ist grundsätzlich kein Hinderungsgrund, Ansprüche geltend zu machen, da zum zu leistenden Schadensersatz dann, wenn der Gegenseite ein Verschulden zur Last zu legen ist, auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwaltes gehören.
Sie sollten daher, am besten mit Unterstützung durch einen Anwalt, bereits jetzt gegenüber dem Betreiber des Freizeitpark des Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend machen.
Wahrscheinlich steht hinter dem Freizeitparkbetreiber auch eine Haftpflichtversicherung, die die Schadensregulierung für ihn vornehmen wird.
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, sich selber ebenfalls durch einen Anwalt vertreten zu lassen, damit nicht von Seiten der Gegenseite versucht wird, berechtigte Ansprüche abzuwimmeln.
Falls Sie bei der Regulierung des Schadens auf meine Unterstützung zurückgreifen möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. In diesem Fall nehmen Sie bitte mit mir Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
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