Frage geschrieben am 07.02.2010 14:15:12
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Unfall durch Glatteis
Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2734Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich wohne in einer Wohnsiedlung und hatte am 17.01.2010 einen Glatteisunfall.
Am besagten Abend gegen 21:00 Uhr stürtze ich auf Grund von Glatteis in der Wohnsiedlung ( nicht geräumt bzw. gestreut ) und zog mir folgende Verletzungen zu:
Prellung und Stauchung der Hüfte,Rücken,Nacken und Kopf. Ich wurde daraufhin am 18.01.2010 Arbeitsunfähig geschrieben.Auf meinen Wunsch hin ( wegen Arbeitsplatzverlust ) habe ich mich ab dem 08.02.2010 wieder Gesund schreiben lassen. Habe ich nunmehr Anspruch auf Verdienstausfall ( Selbständig ) und Schmerzensgeld?? Diesen Unfall können auch 2 Zeugen bestätigen und ebenfalls das nicht gestreut war.
MfG
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.02.2010 14:42:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Opferschutzrecht, Betäubungsmittelrecht, Verkehrsstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Grundsätzlich haben Sie dann einen Schadensersatzanspruch, wenn Ihr Unfall auf eine Sorgfaltspflichtverletzung eines anderen zurückzuführen ist. Bei Schnee und/oder Glätte ist insoweit dafür Sorge zu tragen, dass die Gefahren für Dritte (hier vor allem also auf Schneeglätte auszurutschen und sich zu verletzen) durch geeignete Maßnahmen, wie Streuen und Räumen, möglichst gering gehalten werden. Soweit also keine der og. Vorkehrungen getroffen worden waren, hätten Sie grundsätzlich Schadensersatzansprüche, hinsichtlich aller Schäden, die Sie ohne den Unfall nicht erlitten hätten.
Allerdings sind hier noch zwei Einschränkungen zu machen:
Zum einen müssen sich die o.g. Verkehrssicherungspflichten in einem zumutbaren Rahmen halten. Da Sie abends ausgerutscht sind, wäre also zu fragen, ob die vorgenannten Verkehrssicherungspflichten wenigstens zuvor beachtet worden waren, indem z.B morgens schon einmal gestreut wurde. Ist dies der Fall, so wäre weiter zu fragen, ob es zumutbar war abends nochmals zu streuen. Dies hängt vor allem von der Größe, der Zahl der Anwohner und der Leistungsfähigkeit ab. Dazu würde ich insoweit noch ein paar Angaben benötigen.
Zum anderen sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Dritte gem. Urteil des OLG SAARBRÜCKEN bei Schadensersatzansprüchen wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung ein Mitverschulden trifft, wenn ein sorgfältiger Mensch Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung hätte zeitig erkennen können und er die Möglichkeit hatte, sich auf die Gefahr einzustellen. Auch hier bräuchte ich insoweit noch ein paar Angaben, um Ihnen eine konkretere Antwort geben zu können.
Da es sich Ihren Angaben zur Folge um eine Wohnsiedlung handelt, wird vermutlich nicht die Gemeinde, sondern eine private Wohnungsgesellschaft für das Räumen und Streuen verantwortlich sein, sodass diese auch Ihr Ansprechpartner wäre.
Festzuhalten bleibt letztlich, dass Sie grundsätzlich Schadensersatzansprüche haben, soweit zumutbare verkehrssicherungspflichten unterbleiben sind und Sie kein Mitverschulden trifft, etwa weil die Verletzung der Streupflicht für Sie deutlich erkennbar gewesen ist.
Abschließend hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und vertrete Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Für (kostenlose) Rückfragen zu Ihrem Anliegen oder einer gewünschten Beauftragung stehe ich Ihnen jederzeit und gern zur Verfügung!
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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