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Frage geschrieben am 19.03.2010 23:04:28

Unfall beim rückwärts ausparken auf Supermark-Parkplatz

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 8206
Heute kam es zu einem Unfall, als ich rückwärts ausgeparkt habe.
Abends ! 19.25 Uhr

Rechts von mir war ein parkendes Auto, dahinter standen zwei Personen.
Ich habe beim Starten des rückwärts ausparken kein Fahrzeug von links gesehen. Ich konzentrierte mich aus Sicherheit auf 2 Personen des Nachbarfahrzeuges, die an dessen Pkw-Heck standen.
Plötzlich machte es einen stumpfen Knall. Ich hielt sofort an, doch das andere Fahrzeug fuhr sofort weiter, und parkte in einem etwa 30 Meter entfernten Parkplatz ein.
*** Die Unfallgegnerin entschuldigte sich, aber sie konnte selber nicht verstehen wie das passieren konnte. ***
Ich habe gebeten die Polizei für eine Unfallaufnahme hinzuzuziehen. Diese kam auch durch einen Anruf einer nicht am Unfall beteiligten Person .
Der Polizeibeamte hörte mich und die Unfallgegnerin an.
Ich fragte den Polizeibeamten, welche Verkehrsregeln hier gelten, ob das hier bestimmt ein Privatparkplatz des Marktes seie.
Darauf antwortetet er: Hier gilt auch die übliche Verkehrsordung, wie im üblichen Strassenverkehr auch, da aber auf diesem Parkplatz keine Mittellinien seien, dürfe man auch auf der linken Fahrbahnseite fahren.
Zudem seie keine Schranke auf der Zufahrt zum Parkplatz, das seie auch ein Zeichen, das die öffentliche Strassenverkehrsordnung auch hier gelte. Jeder könne ja hier jederzeit parken.

Ich habe dem Fahrfehler somit erstmals nicht zugestimmt, da ich der Meinung bin, da ich beim Starten des Ausparkens das Auto nicht von links kommend gesehen habe. Es muss ziemlich zügig gefahren sein. *** das Unfallgegenerfahrzeug wurde im hinteren Teil beschädigt, ab Kotflügel *** Bei mir eine tiefe Delle am linken Kotflügelende, nahe der Rückseite zum Pkw ***

Das Unfallgegnerfahrzeug hatte rechts von sich Platz genug zum ausweichen, leere Parkplätze. Ich bin ca. 1/3 der Fahrbahnbreite mit meinem Fahrzeugheck gewesen, sie kam somit ziemlich links.

Ich fragte den Polizeibeamten ob man hier 50km/h fahren darf,wobei er wiederholt bestätigte, das hier die üblichen Strassenverkehrsordnungen gelten. Und er nicht verneinte, 50 km/h wären nicht erlaubt.

Die zwei Personen die hinter dem Pkw standen, sagten, ich hätte kein Licht angehabt beim Ausparken, der Parkplatz ist sehr hell mit Laternen ausgeleuchtet, da ich nahe des Eingangs parkte.
Ich kann zum Licht nichts sage, ob ich es aus Reflex ausgeschaltet habe, als ich nach dem Zusammenstoß die Zündung abdrehte. Aber wie gesagt, die Parkplätze waren sehr hell ausgeleuchtet. Daher kann ich selber nicht sagen ob ich das Licht an meinem Pkw an oder aus hatte.

Die Rückfahrlampen an meinem Pkw signaliesierten ja mein Ausparken.

Ich bin der Meinung, das die Unfallgegnerin zu weit links gefahren ist, obwohl sie noch sehr viel Platz rechts von sich hatte.
Sie ist meiner Meinung nacht schnell gefahren, sie fuhr ja zügig nach dem Unfall weiter.

Der Polizeibeamte ist der Meinung ,es wäre mein Fehler gewesen.

Ich habe dem Fahrfehler vor Ort einmal nicht zugestimmt, da mir die Geschwindigkeitsaussagen des Polizeibeamten auf dem Supermarktplatz nicht gefallen haben und man dürfe auch auf der linken Fahrbahnseite fahren ,da hier keine Mittellinie seie.

Durch den Fahrfehler würde ich 2 Punkte bekommen und ein Bußgeld.


1. Was sagen Sie zu dieser Situation ?
2. Würden Sie weiterhin widersprechen, auch wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommen würde ?
















Antwort geschrieben am 20.03.2010 00:40:08
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Baurecht, Strafrecht, Inkassorecht, Verkehrszivilrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.

Derjenige, der rückwärts mit seinem Fahrzeug aus einem Parkplatz fährt, trägt die Beweislast dafür, dass der Unfall mit einem anderen Fahrzeug nicht von ihm verschuldet wurde.

Für ein Verschulden oder zumindest erhebliches Mitverschulden der Gegenseite spricht, dass anstatt der rechten die linke Fahrbahnseite benutzt wurde und offensichtlich die Geschwindigkeit viel zu hoch war.

Auf einen Parkplatz wird von der Rechtsprechung Schrittgeschwindigkeit und ständige Bremsbereitschaft verlangt, da jederzeit, was auch andauernd passiert, ein Fahrzeug rückwärts ausparkt und bei zu hoher Geschwindigkeit bzw. nicht angepasster Geschwindigkeit ein Ausweichen nicht mehr möglich ist.

Die zu hohe Geschwindigkeit des gegnerischen Fahrzeuges müssen Sie beweisen, dass kann letztlich, wenn die zwei Zeugen hier nicht mitspielen, durch ein Unfallrekonstruktionsgutachten erfolgen. Der Sachverständige kann anhand der Schäden an den Fahrzeugen die Aufprallgeschwindigkeit und damit die Geschwindigkeit des gegnerischen Fahrzeuges beim Unfallzeitpunkt ziemlich genau rekonstruieren.

Das Unfallrekonstruktiongutachten holt Ihre Haftpflichtversicherung ein, wenn Sie den Tatablauf so schildern und ein Verschulden an den Unfall bestreiten und die Zeugenaussagen, Ihre Versicherung wird die Zeugen anschreiben, insoweit nichts bringen.

Aus meiner anwaltlichen Praxis gesehen, deutet vieles darauf hin, dass der Richter in einer Hauptverhandlung bezüglich eines Bußgeldverfahrens die Sache wegen erheblichen Mitverschuldens der Gegenseite einstellt und der Bußgeldbescheid aufgehoben wird. Ich würde es auf jeden Fall auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen.
Ich würde Ihnen sogar empfehlen, Ihren Schaden an dem PKW der gegnerischen Versicherung zu melden und Schadenersatzansprüche zu stellen.

Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
Peter Dratwa


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