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Sehr geehrte Damen und Herren Anwälte,
ich fuhr mit meinem Motorrad in eine Einmündung, der Verkehr wird dort nicht geregelt (rechts vor links), in der gesamten Zone gilt eine Beschränkung auf 30 km/h. Aus Vorsicht, weil dort das rechts vor links häufig übersehen wird, schaute ich auch nach links, dann bog ich nach rechts blickend nach rechts ab. Ich fuhr also nach rechts, so dass ich im Normalfall gar keine Vorfahrt gewähren hätte müssen. Nun kam mir aber im Moment des Anfahrens auf der von mir beanspruchten Seite ein Auto entgegen und ich konnte nicht mehr ausweichen. Das Auto fuhr deswegen so weit links (aus Sicht des Autofahrers), weil ca. 35 m weiter weg ein Wagen auf seiner Seite parkte und er ausgewichen war. Leider fuhr er nicht gleich wieder auf seine Seite zurück, sondern machte einen riesigen Bogen, so dass ein Zusammenstoß im Grunde unausweichlich war. Die Polizei, die den Unfall nicht aufgenommen hat, sprach sofort davon, dass ich die Vorfahrt von rechts missachtet hätte, was mir auch klar ist.
1. Kann ich (auf meine Vorfahrt beharrend) einen geparkten Wagen so weiträumig umfahren, dass ich auf der linken Straßenseite auf eine unübersichtliche Einmündung von links zufahre - auch auf die Gefahr hin, dass von dort jemand aus der Einfahrt nach rechts abbiegt und somit keinen entgegenkommenden Verkehr erwartet?
2. Das Auto war mit Sicherheit schneller als 30 kam/h.
Kann ich damit rechnen, dass auch mein Unfallgegner eine Teilschuld für den Unfall erhält oder hebelt hier die Vorfahrtregelung (rechts vor links) alles andere aus?
Antwort geschrieben am 15.09.2010 07:45:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
Arbeitsrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 165
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hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
zu 1) Im Straßenverkehrsrecht gilt das gegenseitige Gebot der Rücksichtnahme: Niemand darf auf seiner Vorfahrt beharren und sehenden Auges einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden oder schädigen. Grundsätzlich gehört die Polizei nicht zur Judikative – also rechtsprechenden Gewalt. Eine Aussage über die Haftung und das Verschulden eines Polizeibeamten ist zunächst nicht maßgeblich, auch wenn aufgrund der beruflichen Ausbildung und/oder Erfahrung oft ein gewisser Wahrheitsgehalt in dieser Aussage sein mag. Der Überholvorgang ist in § 5 der StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Nach § 5 Abs. 4 S 2 StVO besagt, dass ein ausreichender Seitenabstand eingehalten werden muss. Satz 3 fordert, dass der Überholende umgehend wieder nach rechts einscheren muss. In wieweit ein Verschulden Ihres Unfallgegners vorliegt, ist Tatfrage – hängt von dem erforderlichen Sicherheitsabstand und der Straßenbreite, sowie der Entfernung zur Einmündung ab UND letztendlich von der Nachweisbarkeit. Dieser Streit wird aber von Ihrer Haftpflichtversicherung und der des Unfallgegners ausgetragen werden, tangiert Sie „lediglich" dahingehend, dass Sie möglicherweise einen Teil Ihres Schadens selbst tragen müssen – so Sie keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben.
zu 2) In der Regel kommt eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten bei einer überhöhten Geschwindigkeit in Betracht. In welcher Höhe dieser Mithaftungsanteil besteht, kann pauschal nicht beantwortet werden. Maßgeblich sind hier die konkreten Umstände und selbstverständlich die Tatsache um welche überhöhte Geschwindigkeit es sich handelt. Bei einer Überschreitung von bis zu 5 % bzw. unter 10 % wird eine Mithaftung von der Rechtsprechung regelmäßig verneint.
Bei einer Überschreitung von 10 bis 30 Prozent wird oftmals ein Mithaftungsanteil von 20 % bis 30 %, bei Vorliegen weiterer Verschuldensmomenten bis zu 50 % angenommen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
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