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Frage geschrieben am 07.12.2009 18:25:33

Unfall auf Betriebsgelände, Einwinken

Rechtsgebiet: Transportrecht, Speditionsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1663
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 2 weitere Antworten zum Thema Unfall.
Eine Spedition liefert einen Container auf ein Betriebsgelände der Firma X. Ein Mitarbeiter der Firma X winkt den Fahrer ein, damit er rückwärts vor das Hallentor fahren kann, wo der Container ausgeladen werden soll.
Der Fahrer des LKW fährt zu weit und beschädigt das Hallentor.
Eventuell hat der Mitarbeiter von Firma X beim Einwinken einen Fehler gemacht.

Kann Firma X von der Spedition bzw. deren Haftpflichtversicherung Schadensersatz verlangen?

Entbindet ein (grober) Fehler des Mitarbeiters die Spedition bzw. deren Haftpflichtversicherung von jeglicher Haftung, oder wird die Haftung gequotelt?

Spielt es dabei eine Rolle, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.12.2009 21:55:32
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
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Sehr geehrte Fragende,

das Handeln eines anderen, wenn dieser einen einwinkt, lässt noch keine Haftung aus einem Gefälligkeitsverhältnis/-vertrag entstehen. Jedoch wäre eine Haftung aus §823 BGB möglich, und zwar dann, wenn ihm ein Verschulden/Fehler nachzuweisen wäre.

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel voll, d.h. er haftet auf Ersatz des gesamten Schadens. Ich gehe jedoch davon aus, dass er den Fehler nicht vorsätzlich begangen hat.

Ob das nun grobe Fahrlässigkeit ist, kann hier mangels weiterer Angaben nicht beurteilt werden, Hierzu müssten Sie näher die Umstände vortragen.

Sollte eine Haftung des Arbeitnehmers bestehen, so müssen Sie die Ansprüche direkt demjenigen gegenüber geltend machen. Anderenfalls haftet der Arbeitgeber, dann ist dieser Ansprechpartner.
Wie die Quote letztendlich verteilt wird, ist Verhandlungssache.

So hat z.B. das AG Lahnstein, 11.01.2000, 2 C 955/98 nur eine Haftung von 25% angenommen. Dies hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab.

Bitte tragen Sie daher näher vor. Ich habe Ihnen eine Email geschrieben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter








Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.12.2009 23:55:25

Danke für Ihre Antwort. Ich bin mir aber nicht sicher, ob Sie meine Frage und ich Ihre Antwort richtig verstanden habe :-) Mir ging es mehr um transportrechtliche Fragen, aber vielleicht habe ich das falsch formuliert...

Eine Frage lautete: »Kann Firma X von der Spedition bzw. deren Haftpflichtversicherung Schadensersatz verlangen?«
Ihre Antwort verstehe ich so:
Wenn man dem Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch eingewunken hat, gibt es keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Wenn man von leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ausgeht, gibt es einen Anspruch auf Schadensersatz, aber nur mit irgendeiner Haftungsquote, je nach Schwere des Verschuldens.

Mir ging es aber eigentlich nicht um den Grad des Verschuldens des Mitarbeiters. Was genau geschehen ist, wird sich eh nicht aufklären lassen. Er hat eventuell einen Fehler gemacht, deswegen habe ich dazu auch nichts weiter geschrieben.

Eine andere Frage war: »Spielt es dabei eine Rolle, dass es sich um ein Privatgrundstück handelt?« Das ist wohl die Frage nach dem Gefälligkeitsverhältnis. Es handelt sich ja nicht um das Einwinken von Fremden auf der Straße, sondern um das Betriebsgelände, und es wurde ein Container angeliefert. Wenn Firma X die Spedition selbst beauftragt hat, gibt es ja auch ein Vertragsverhältnis mit der Spedition und nicht nur ein Gefälligkeitsverhältnis.

Vielleicht muss ich die Frage so stellen:
Gibt es eine Pflicht zum Einwinken von LKWs einer fremden Spedition durch eigene Mitarbeiter? Oder kann man dem Fahrer des LKWs das Einwinken verweigern, weil das bei einem Unfall womöglich zu einer Mithaftung führt?
Kommt es für die Haftung womöglich darauf an, ob Firma X die Spedition beauftragt hat, den Container zu liefern, oder ob dieser Auftrag vom Lieferanten des Containers erteilt wurde?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.12.2009 18:30:23

Sehr geehrte Fragende,

leider haben Sie meine Antwort falsch verstanden.

Ein Anspruch besteht auf alle Fälle. Da ich hier nicht von Vorsatz ausgehe, muss die Firma des Einwinkers haften - insbesondere die Haftpflichtversicherung.

Ob eine Quote gebildet wird oder nicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, d.. ob z.B. der Fahrer den Einwinker kannte und sich darauf verlassen durfte oder dieser neu für ihn war, dann wird wohl ein Mitverschulden anzunehmen sein.

Wenn sie mit Privatgrundstück Firmengelände meinen, so besteht dort die Haftung der Firma.

Eine Pflicht zum Einwinken besteht natürlich nicht. Sie können es auch als Arbeitsanweisung versagen.

Ich habe Ihnen eine Email geschrieben, da immer noch Unklarheiten bestehen.

Mit freundlichen Grüßen Dr. C. Seiter
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