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Unfall am 20.11.2088; Angebotene Quote der gegn. Versicherung 50%


17.01.2010 15:08 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann




Sehr geehrte Damen und Herren,

am 20.11.2008 war ich an einem Verkehrsunfall beteiligt, der sich aus meiner Sicht wie folgt darstellte.(Es handelt sich nachfolgend um meine Angaben in der Schadensmeldung)
Die Graurheindorfer Straße ist eine schmale Straße ohne Mittelmarkierung und liegt in der Innenstadt. Für die Straße gilt Tempo 30 mit dem Zusatzzeichen „136 Kinder" und entsprechend vorsichtig bin ich die Straße in Richtung Nordstraße entlang-gefahren.
In Höhe der Hausnummer 64 kam mir ein LKW einer Getränkefirma entgegen. Beim Aneinandervorbeifahren merkte ich, dass der LKW begann in meine Richtung zu lenken und immer näher an mich herankam. Eine Ausweichmöglichkeit bestand wegen des angrenzenden Parkstreifens nicht. In dem Moment hörte ich schon, dass der Unterfahrschutz des LKWs am Heck meines Fahrzeugs vorbeischleifte. Ich habe mehrmals gehupt. Doch der Fahrer reagierte nicht und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit bis kurz vor die Ampelanlage am Kaiser-Karl-Ring.
Direkt nach dem Unfall hat er mir gegenüber geäußert, dass er mich nicht gesehen habe und er einem Fahrzeug auf seiner Fahrspur ausgewichen sei. Aus dem Grund vermute ich, dass er den entgegenkommenden und räumenden Gegenverkehr nicht beobachtet hat, als er zum Ausweichen eines Hindernisses auf seiner Fahrspur ansetzte. Ich sehe somit den Unfallgegner als Verursacher des Unfallgeschehens.

Da ich die Schäden an den Fahrzeugen für eindeutig hielt, entschied ich mich für eine Haftungsanfrage an die gegnerische Versicherung. Mein Fahrzeug war am Heck unterhalb der C-Säule beschädigt und der entgegenkommende Lastwagen hinter dem Führerhaus im Bereich des Unterfahrschutzes. Die Schadenswert beträgt ca. 2.500,- Euro.

Nach nun über einem Jahr erhielt ich ein Schreiben der gegnerischen Versicherung, dass man bei einer Haftungsquote von 50 % verbleibt. Begründung: Keiner der beteiligten Fahrzeughalter kann beweisen, dass der Unfall für Ihn unabwendbar im Sinne von §7 (2) StVG war. Die nach § 17 StVG vornehmende Ursachenabwägung führt unter diesen Umständen zu einer Schadenteilung.

Nun meine Fragen:

Wie soll ich weiter vorgehen?

Halten Sie in dem Fall ein Rechtsstreit für ratsam (Veränd. der Quote) und falls ja, welche Kosten entstehen für mich?

Welche verfahrensentscheidenden Unterlagen kann ich als Beteiligter einfordern/einsehen?


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 138 weitere Antworten zum Thema:
Unfall Versicherung
19.01.2010 | 21:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:

Eine höhere Haftungsquote werden Sie vor Gericht nur erstreiten können, wenn Sie nachweisen können, dass der Unfall allein von dem Unfallgegner verursacht wurde und Sie kein Mitverschulden trifft.

Ob Sie diesen Beweis heute noch erbringen können, wird davon abhängen, welche Beweissicherungsmaßnahmen unmittelbar nach dem Unfall getroffen wurden. Aus Ihrer Anfrage geht nicht hervor, ob damals die Polizei herbeigerufen wurde und ein Unfallbericht gefertigt wurde. Gegebenenfalls enthält die polizeiliche Akte auch Fotos vom Unfallort und den beschädigten Fahrzeugen, aus denen ein Sachverständiger noch etwas über den Geschehensablauf ableiten kann.

Wurde der Unfall also damals polizeilich protokolliert, sollte die Ermittlungsakte der Polizei eingesehen werden. Diese können Sie über einen Anwalt anfordern. Ob sich daraus dann aber auch der Beweis für die alleinige Unfallverursachung durch den Unfallgegner ziehen lässt, kann vor der Einsichtnahme nicht gesagt werden. Letztlich müsste im Streitfall der Unfall rekonstruiert werden können - ob dafür ausreichend Informationen und Material (Fotos, Zeugen) vorliegt, wäre zu prüfen.

Wurde der Unfall nicht polizeilich aufgenommen und existieren keine Fotos, wird eine Rekonstruktion jedoch kaum möglich sein. Dann könnten Sie eine Klage allenfalls auf Zeugenaussagen stützen - wenn diese denn vorliegen.

Die Anwaltskosten für eine Klage auf Zahlung weiterer 1250 EUR würden bei ca. 340 EUR liegen. Im Unterliegensfall kämen die Kosten für den Anwalt der Gegenseite in gleicher Höhe hinzu, sowie die Gerichtskosten von 195 EUR, sowie ggf. Kosten für einen Sachverständigen und Zeugenauslagen.

Sollte der Unfall polizeilich aufgenommen worden sein, empfehle ich Ihnen zunächst die Ermittlungsakte einsehen zu lassen. Die Kosten dafür würden sich - z.B. bei Wahrnehmung meines Angebotes auf meiner Homepage - bei ca. 60 bis 70 EUR bewegen.

Danach sollten dann die Erfolgsaussichten einer Klage bewertet werden.

Gibt es keine Polizei-Akte und keine Zeugen, rate ich dazu, das Vergleichsangebot anzunehmen, da Sie den eingangs erwähnten Beweis nicht werden erbringen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt






Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

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