Unfall am 20.11.2088; Angebotene Quote der gegn. Versicherung 50%
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 20.11.2008 war ich an einem Verkehrsunfall beteiligt, der sich aus meiner Sicht wie folgt darstellte.(Es handelt sich nachfolgend um meine Angaben in der Schadensmeldung)
Die Graurheindorfer Straße ist eine schmale Straße ohne Mittelmarkierung und liegt in der Innenstadt. Für die Straße gilt Tempo 30 mit dem Zusatzzeichen „136 Kinder" und entsprechend vorsichtig bin ich die Straße in Richtung Nordstraße entlang-gefahren.
In Höhe der Hausnummer 64 kam mir ein LKW einer Getränkefirma entgegen. Beim Aneinandervorbeifahren merkte ich, dass der LKW begann in meine Richtung zu lenken und immer näher an mich herankam. Eine Ausweichmöglichkeit bestand wegen des angrenzenden Parkstreifens nicht. In dem Moment hörte ich schon, dass der Unterfahrschutz des LKWs am Heck meines Fahrzeugs vorbeischleifte. Ich habe mehrmals gehupt. Doch der Fahrer reagierte nicht und fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit bis kurz vor die Ampelanlage am Kaiser-Karl-Ring.
Direkt nach dem Unfall hat er mir gegenüber geäußert, dass er mich nicht gesehen habe und er einem Fahrzeug auf seiner Fahrspur ausgewichen sei. Aus dem Grund vermute ich, dass er den entgegenkommenden und räumenden Gegenverkehr nicht beobachtet hat, als er zum Ausweichen eines Hindernisses auf seiner Fahrspur ansetzte. Ich sehe somit den Unfallgegner als Verursacher des Unfallgeschehens.
Da ich die Schäden an den Fahrzeugen für eindeutig hielt, entschied ich mich für eine Haftungsanfrage an die gegnerische Versicherung. Mein Fahrzeug war am Heck unterhalb der C-Säule beschädigt und der entgegenkommende Lastwagen hinter dem Führerhaus im Bereich des Unterfahrschutzes. Die Schadenswert beträgt ca. 2.500,- Euro.
Nach nun über einem Jahr erhielt ich ein Schreiben der gegnerischen Versicherung, dass man bei einer Haftungsquote von 50 % verbleibt. Begründung: Keiner der beteiligten Fahrzeughalter kann beweisen, dass der Unfall für Ihn unabwendbar im Sinne von §7 (2) StVG war. Die nach § 17 StVG vornehmende Ursachenabwägung führt unter diesen Umständen zu einer Schadenteilung.
Nun meine Fragen:
Wie soll ich weiter vorgehen?
Halten Sie in dem Fall ein Rechtsstreit für ratsam (Veränd. der Quote) und falls ja, welche Kosten entstehen für mich?
Welche verfahrensentscheidenden Unterlagen kann ich als Beteiligter einfordern/einsehen?
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 138 weitere Antworten zum Thema:
Unfall Versicherung
Unfall Versicherung









