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Frage geschrieben am 28.04.2010 20:45:45

Unfall

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 948
Mein Cousin arbeitet als Ingenieru für ein Ingenieurbüro beim Streckenbau. Vor einem Jahr, als er einen Kollegen für eine Nacht auf einer ihm fremden Baustelle vertrat, passierte ein Unfall.

Ein Kranführer berührte versehentlich mit dem Kranarm eine Umgehungsleitung, die Strom führte, während alle anderen normalen
Oberleitungen stromlos waren. Mein Cousin hatte keine Berechtigung, diese Leitung abschalten zu lassen und angeblich wurde dies bereits vorher so gehandhabt. Der Kranführer war nicht neu und wurde bei dem Unfall verletzt und mußte 2 Wochen ins Krankenhaus.Heute Morgen wurde mein Cousin angerufen und der Polizist sagte ihm, daß der Polier bereits vorgeladen wurde und mit einem Anwalt erschien.
Natürlich war der Unfall bereits vor einem Jahr aufgenommen worden.
Weshalb kommt die Vorladung jetzt? Was könnte dies bedeuten und wie sollte sich mein Cousing jetzt verhalten?
Droht ihm womöglich gar ein Prozeß?

mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Hier dürfte es darum gehen, ob sich jemand wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB strafbar gemacht hat.

Der Kranführer ist verletzt worden, so daß ich vermute, daß die Ermittlungen darauf abzielen festzustellen, wer dafür verantwortlich gewesen ist, daß Arbeiten im Bereich stromführender Leitungen durchgeführt worden sind.


2.

Zunächst sollte Ihr Cousin anhand der Vorladung prüfen, ob er als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen wird.

Für den Fall, daß Ihr Cousin als Beschuldigter vorgeladen worden ist, rate ich, nicht zum dem Termin zu erscheinen. Als Beschuldigter ist Ihr Cousin nicht verpflichtet, gegenüber der Polizei eine Aussage zu machen.

Stattdessen ist es dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Der Rechtsanwalt wird zunächst Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen. Sodann wird der Anwalt den Inhalt der Ermittlungsakte mit Ihrem Cousin besprechen und ggf. eine schriftliche Einlassung fertigen, sofern das aufgrund des Sachverhalts sinnvoll erscheint.


3.

Mehr kann man aufgrund der Sachverhaltsschilderung nicht sagen, zumal daraus nicht ersichtlich ist, welche Aufgabe und welche Verantwortung Ihr Cousin hatte.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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