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Frage geschrieben am 20.10.2011 15:59:47

Unerwünschte Telefonwerbung?

Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht | Einsatz: € 53,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 786
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Wenn ich als Handwerker in einem Restaurant bemerke, dass der Besitzer Interesse an meiner Dienstleistung haben könnte (da beispielsweise die Decke einen neuen Anstrich benötigt), darf ich Ihn dann am nächsten Tag anrufen und meine Dienstleistung anbieten?
Ohne dass ich mir am Tag zuvor die Erlaubnis dazu eingeholt habe.

Wenn ein Freund von mir das gleiche in einem anderen Restaurant bemerkt und mir die Adresse mitteilt, darf ich den Restaurant Besitzer dann anrufen (und meinem Freund ggf. eine Provision bezahlen)?


Antwort geschrieben am 20.10.2011 16:34:39
Rechtsanwalt Martin Hünecke
Langer Weg 3, 39112 Magdeburg, Tel: 0391/63609371, Fax: 03222/2468761
Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 17
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Die Antworten auf Ihre beiden Fragen lauten schlicht und ergreifend: "Ja".

Die von Ihnen befürchtete unzulässige Telefonwerbung ist im § 7 UWG geregelt. Ein Werbeanruf ohne vorherige Zustimmung ist gegenüber einem Verbraucher stets als unzulässig zu erachten.

In den von Ihnen benannten Fällen steht Ihnen jedoch jedesmal ein Unternehmer gegenüber. Eine wettbewerbswidrige Ansprache eines solchen Marktteilnehmers liegt nur dann vor, wenn dessen "mutmaßliche Einwilligung" fehlt. Da nach Ihrer Schilderung in beiden Fällen allerdings von einem Handlungsbedarf bei Ihren potentiellen Kunden ausgegangen werden kann, ist damit auch die mutmaßliche Einwilligung anzunehmen.

Dass Sie Ihrem Bekannten eine "Provision" zukommen lassen wollen, ist ebenfalls unschädlich, da Sie damit keine unlautere Handlung vornehmen. Denn Sie behindern hierdurch keinen Ihrer Mitberwerber.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen einen ersten Einblick in die rechtliche Situation geben können und Ihnen entsrpechend Ihrer Fragestellung weitergeholfen.


Mit freundlichen Grüßen

Martin Hünecke
Rechtsanwalt und Bankkaufmann

Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung auf Basis der Fragestellung keine ausführliche Rechtsberatung ersetzen kann, die allen relevanten Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung trägt. Für weitergehende Rechtsauskünfte können Sie mir jederzeit ein entsprechendes Mandat erteilen.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Unerwünschte Telefonwerbung? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-10-20
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