Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Entfernen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Vor einigen Wochen hat mein Bruder mit meinem Auto den Aussenspiegel eines anderen Autos erwischt. Weil er dies aber – nach eigener Aussage - wegen der im Auto zu laut eingestellter Musik nicht mitbekommen hatte, ist er weitergefahren. Kurze Zeit später teilten die bei mir nach Hause angekommenen Polizisten uns mit, dass wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Da mein Bruder aber nur fuer einen Monat in Deutschland gewesen ist und zwei Tage nach dem beschriebenen Vorkommnis wieder zurück in der Heimat (ausserhalb der EU) zurückkehren musste, musste er 400 Euro als Sicherheitsleistung hinterlegen. Jetzt habe ich – weil ich meine Adresse in Deutschland als die Korrespondenzadresse angegeben hatte – einen Äusserungsbogen für den Beschuldigten erhalten der folgende Punkte Beinhaltet:
1. Ich möchte mich äussern
2. Ich gebe die Straftat zu
3. Ich möchte bei Polizei vernommen werden
4. Mit der Einstellug des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldbüsse wäre ich einverstanden
5. Ich gebe die Straftat nicht zu
6. Ich möchte mich nicht äussern.
Meine Frage ist folgendes:
Wie sollen wir reagieren um die Möglichkeit für die Zurückerstattung zumindest eines Teils der hinterlassenen Sicherheitsleistung zu steigern?
A. Sollte er sich zu den Vorfall äussern und erklären, dass er wegen lauter Musik im Auto das Geräusch des Zusammenpralls nicht mitbekommen habe? Wie sind die Aussichten einer solchen Aussage zum Erfolg? Wie gross ist die Chance, dass es ihm nachgewiesen wird, dass er das Geräusch des Zusammenprals keinesfalls übersehen könnte? Erwähnt sei hierbei, dass der Besitzer des „beschädigten" Wagens – nachdem ich ihm anbot für den errichteten Schaden aufzukommen, dankend behauptete, dass es an seinem Auto nichts zu reparieren gäbe.
B. Falls nicht, welche der von oben aufgelisteten Punkten wäre am Besten anzukreuzen? Sind die Chancen grösser für einer milderen Strafe, wenn er beispielsweise den Straftat zugibt oder wenn er sich mit der Einstellug des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldbüsse einverstanden erklärt? Wie hoch würde dann die genannte Geldbüsse ausfallen? Oder wäre es rationaler den Straftat nicht zuzugeben oder die Aussage gar zu verweigern?
Vielen Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 10.02.2011 16:30:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sofern sicher ist, dass Ihr Bruder tatsächlich den Außenspiegel des anderen Fahrzeugs gestreift hat, so sollte Ihr Bruder angeben, dass er aufgrund lauter Musik den Zusammenstoß nicht bemerkt hat. Zudem sollte mitgeteilt werden, dass dem Halter des anderen Fahrzeugs sofort angeboten wurde, den Schaden zu ersetzen und dass sich sodann herausgestellt hat, dass kein Schaden eingetreten ist.
Das Kreuz sollte bei "ich möchte mich äussern" sowie "mit der Einstellug des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldbüsse wäre ich einverstanden" gesetzt werden. Darüber hinaus sollte jedoch nichts zugestanden werden.
Bei einem solchen Bagatellfall kann Ihr Bruder darauf hoffen, dass das Verfahren eingestellt wird, insbesondere weil kein Schaden eingetreten ist und Schadensersatz angeboten worden ist. Allerdings kann dies niemals verbindlich eingeschätzt werden. Sollte Ihr Bruder Pech haben und die Ermittlungsbehörde besonders genau arbeiten, kann es zu einem Strafbefehl bzw. einer Verhandlung kommen. In diesem Fall müssten Sie damit rechnen, die Kaution nicht mehr zurückzuerhalten.
Die Höhe einer Geldstrafe oder Buße kann leider ohne Aktenkenntnis sowie Kenntnis des Einkommens Ihres Bruders nicht vorhergesagt werden. Bei Einstellung gegen Geldbuße gehe ich aber von einer eher geringen Buße aus, die sich deutlich unterhalb des Kautionsbetrags bewegen dürfte.
Gerne kann ich Ihren Bruder in dieser Angelegenheit auch verteidigen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte per E-Mail an meine Kanzlei.
Abschließend weise ich sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Zimmlinghaus direkt

