Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 12.01.2012 21:15:48

Unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen durch AuPair

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 798
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema geschützter.
Wir haben ein Schreiben einer Hamburger Kanzlei erhalten wegen "unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen" in dem wir aufgefordert werden 800 € zu zahlen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Die Situation ist Folgende: Seit mittlerweile einem Jahr haben wir ein AuPair bei uns wohnen dass natürlich auch einen Internetzugang hat. Durch dieses Schreiben hat sich nun herausgestellt dass sie illegal Filme im Internet runterlädt (Film, IP etc. war im Schreiben angegeben, wir konnten die IP auch ihrem Laptop zuordnen). Sie gibt den Download zu und wird auch versuchen das Geld zu bezahlen bzw. aufzutreiben (momentan besitzt sie es nicht).

Unsere größere Sorge ist jedoch die dass sie vermutlich weitaus mehr Filme runter geladen hat als diesen einen. Auch das hat sie zugegeben. Wir wissen zur Zeit nur noch nicht wie viele Filme es insgesamt waren. In 3 Monaten wird sie uns wieder verlassen und zurück in die USA gehen und wir haben Bedenken dass dann weitere Abmahnungen auf uns zukommen, daher hätten wir gerne Ihren Rat wie wir jetzt am besten mit dieser Situation umgehen um "Schlimmeres" zu bewahren.

Gibt es eine Möglichkeit dass unser AuPair sich z. B. selbst anzeigt und zugibt dass sie in einem gewissen Zeitraum illegal Filme im Netz runtergeladen hat? Wären wir damit vor eventuell weitere Forderungen geschützt. Können wir uns überhaupt in irgendeiner Form schützen? Wir wäre bereit eine schriftl. Erklärung abzugeben das wir nichts illegal aus dem Netz geladen haben.

Wir haben hier im Haus noch eine Firma mit mehreren Computern. Kann uns eventuell auch eine Hausdurchsuchung drohen und z.B. alle Computer mitgenommen werden? Weiterhin könnten wir durch gerichtliche Verfahren auch berufliche Probleme bekommen.

Sie hatte über mehrere Monate auch einen Freund der öfter hier war und wohl wie wir heute erfahren haben den Internetzugang hin und wieder mit nutzte (sie gab ihm den NetKey). Auch er soll Sachen illegal aus dem Netz geladen haben.

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 12.01.2012 22:02:21
Rechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Am Wissenschaftspark 29, 54296 Trier, Tel: 06514628376, Fax: 06514628377
Kaufrecht, Familienrecht, Mietrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 166
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich sollten Sie als erstes hinsichtlich der Aufforderung durch die Anwaltskanzlei klare Verhältnisse schaffen. So sollten Sie zunächst eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Dem Schreiben der Anwaltskanzlei wird eine Unterlassungserklärung beigefügt sein. Diese sollten Sie nicht ungeprüft abgeben, sondern, wenn Sie hier auf Nummer Sicher gehen wollen, anwaltlich prüfen lassen. In jedem Fall sollten Sie sich nicht vorschnell zu einer Zahlung drängen lassen, sondern versuchen, den geforderten Betrag durch Verhandlung mit dem Gegner zu reduzieren. Sie sollten aber die Unterlassungserklärung zumindest in der Art und Weise abgeben, dass Sie sich verpflichten, das streitgegenständliche Filmwerk nicht mehr rechtswidrig zu verwenden.

Gegenüber dem Au Pair-Mädchen sollten Sie versuchen, möglichst schnell noch Schadensersatz zu erhalten. Wenn die junge Dame wieder in die USA zurückgekehrt ist, dürfte es sehr schwierig sein, noch eine Forderung durchzusetzen.

Vor anderen Urheberrechtsverletzungen durch das Au Pair-Mädchen, die Ihnen noch nicht bekannt sind, können Sie sich im Grunde genommen gar nicht schützen. Denn im Zweifel wird das Au Pair ja verschiedene Filmwerke verwendet haben, so dass verschiedene Anspruchsteller und verschiedene Anwaltskanzleien auf Sie zukommen könnten. Eine Möglichkeit wäre folgende Vorgehensweise: Teilen Sie dem Au Pair mit, dass es möglicherweise noch zu weiteren Geldforderungen kommen wird und dass Sie nicht gewillt sind, diese zu zahlen, ohne dass Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Versuchen Sie sich mit dem Au Pair auf einen Betrag als eine Art "Sicherheitsleistung" zu verständigen, die Sie bei Ihnen hinterlegt, so dass Sie selbst, wenn noch weitere Forderungen geltend gemacht werden, diese von dieser Summe bezahlen können. Sie können diesbezüglich mit dem Au Pair vereinbaren, dass sie, wenn nach etwa drei bis vier Jahren keine weiteren Ansprüche geltend gemacht worden sind, diese Summe zurück erhält. Dies wäre der für Sie sichereste Weg. Fraglich ist natürlich, ob das Au Pair über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügt, vielleicht ist hier auch eine Verständigung mit der Familie der jungen Dame möglich. Zumindest auf die jetzige Forderung bezogen könnte es auch eine Möglichkeit sein, zumindest einen Teil des "Taschengeldes", welches Sie dem Au Pair zahlen, einzubehalten.

Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, erfolgen kann. Sofern hier wesentliche Informationen noch unklar sind, hinzugefügt oder weggelassen worden sind, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort, bei dem Anwalt und Mandant gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten und zusammentragen, nicht ersetzen.

Ich wünsche Ihnen alles Gute und viel Erfolg in dieser Angelegenheit.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2012 22:17:38

Guten Abend Herr Zimmlinghaus,

vielen Dank für Ihre Antwort. Eine Art "Selbstanzeige" würde also nichts bringen?

Könnten wir mit ihr zusammen eventuell ein Schriftstück aufsetzen indem sie zugibt dass sie Filme illegal gedownloadet hat, sodass wir später wenigstens etwas in unseren Händen haben, ganz unabhängig davon ob das AuPair wieder in den USA ist oder nicht?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.01.2012 22:33:28

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Nein, eine Art Selbstanzeige ist praktisch schon gar nicht durchführbar, weil Sie ja nicht alle Rechteinhaber für sämtliche Filmwerke anschreiben können. Darüber hinaus würde so ein Vorhaben die Situation sogar noch verschlimmern, da Sie gewissermaßen "schlafende Hunde" wecken würde. Von der Idee mit der "Selbstanzeige" muss ich Ihnen unbedingt abraten.

Die Idee mit dem Schriftstück halte ich dagegen ebenfalls für sinnvoll, damit Sie wenigstens etwas in der Hand haben.

Ich wünsche Ihnen nochmals Alles Gute!

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 13.01.2012 10:20:59

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte meine gestrige Antwort wie folgt ergänzen:

Alternativ zu der gestern vorgeschlagenen Vorgehensweise könnten Sie die modifizierte Unterlassungserklärung direkt durch das Au-Pair Mädchen unterzeichnen lassen. Sie müssten dann gegenüber der gegnerischen Anwaltskanzlei darlegen, dass das Mädchen die Filme angeboten hat, obwohl es zuvor durch Sie über die Rechtswidrigkeit eines Hochladens solcher Filme umfassend informiert worden war.

Die Rechtsanwaltskanzlei müsste sich dann eigentlich an das Au-Pair Mädchen als Anspruchsgegnerin halten, jedoch dürfte die Forderung in den USA wohl kaum beizutreiben sein.

Bei dieser Vorgehensweise müssten Sie jedoch versuchen, die Angelegenheit noch etwas hinauszuzögern, da das Mädchen offenbar erst in einiger Zeit in die USA zurückkehren wird.

Es besteht die Möglichkeit, dass die gegnerische Anwaltskanzlei Sie selbst dann nicht mehr in Anspruch nehmen wird bzw. zumindest keine entsprechende Klage erheben wird. Allerdings kann dies nicht sicher vorausgesagt werden. Jedoch könnte dies ein Weg sein, zu verhindern, dass Sie bereits für die jetzt geltend gemachten Euro 800,00 aufkommen müssten.

Ich wünsche Ihnen nochmals viel Erfolg in dieser Sache.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Zimmlinghaus direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht letzten Monat:

22
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Unerlaubtes   Anbieten   geschützter   Filmwerke   Tauschbörsen   AuPair