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Frage geschrieben am 28.05.2010 21:53:49

Unerlaubter Verkauf und Veröffentlichung Videos meiner Hochzeit

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1638
Der Sachverhalt:

Ich habe vor einiger Zeit geheiratet.

Dazu habe ich einen Kameramann beauftragt meine komplette Hochzeit zu filmen. Im Vorfeld wurde abgeklärt, dass alle Rechte dieser Aufnahmen bei mir bleiben würde und der Kameramann nur zur Erstellung des Bild und Tonamterials beauftragt wurde und die gesammelten Daten danach an mich übergeben sollten.

Nun habe ich an diesem Tag auch einen Feuerwerker beauftragt ein schönes Feuerwerk für mich zu machen.

Nun finde ich auf der Internetseite des Feuerwerkers Videos aus den Aufnahmen des Kameramanns, die meine Bilder zeigen, sowie mich und meine Frau während wir uns küssen etc.

Eine Einwilligung der Weitergabe durch den Kameramann, sowie der Veröffentlichung durch den Feuerwerker gibt es nicht.

Die Fragen die sich daraus ergeben:

a.) Ich möchte den Feuerwerker auf Schadensersatz verklagen, da er sich dieser Bilder nun zu Werbezwecken bedient und eindeutig gegen das Urheberrecht verstößt, da die Bilder mir gehören.

b.) Ich möchte den Feuerwerker ebenfalls auf angemessenen Schadensersatz verklagen, da er auf seiner Internetseite eindeutig darauf hinweist, dass es sich um meine Hochzeit und die meiner Frau handelt, wir beide eindeutig und vor allem mehrfach zu sehen sind und er dafür ebenfalls keine Genehmigung hat.Insbesondere der illegalen Vervielfältigung dieser Videos auf seiner Internetseite.

c.) Ich möchte den Kameramann auf angemessenen Schadensersatz klagen, da dieser die Bild und Tonaufnahmen ohne Einverständnis unsererseits weitergegeben hat.

Die Fragen
Wie hoch sind vernünftige Forderung aus diesen Regelverstößen jeweils? (Immaterieller Schaden etc.)


Zum Hinweis es handelt sich um zwei Videos mit insgesamt 9 Minuten Länge, die seit unter einem Monat auf der Internetseite des Feuerwerkers inklusive der Beschreibungen verfügbar sind.

Der Kameramann hat eine Vergütung für 850 € netto für die Aufnahmen bekommen.

Ich bedanke mich für Ihre Antworten.


Antwort geschrieben am 28.05.2010 23:30:07
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Voraussetzung für eine eventuelle Forderung ist stets, daß Sie nachweisen können, daß die ausschließlichen Nutzungsrechte bei Ihnen liegen. Dies muß in dem Auftrag an den Kameramann explizit festgehalten sein, hierbei ist das Wort "ausschließlich" sehr wichtig. Die einfachen Nutzungsrechte sind hierbei nicht ausreichend.

Wenn diese ausschließlichen Nutzungsrechte nur bei Ihnen liegen, haben Sie folgende Ansprüche bzw. Forderungen gegen die jeweiligen Personen:

Gegen den Kameramann haben Sie einen sogenannten Gewinnabschöpfungsanspruch. Das bedeutet, daß Sie von ihm (auch gerichtlich) Auskunft darüber verlangen können, wieviel er von dem Feuerwerker für die Überlassung der Aufnahmen erhalten hat. Notfalls kann dieser Anspruch auch bis zur Herausgabe der Betriebsunterlagen gehen. Wenn Sie auf diese Weise erfahren haben, wieviel der Kameramann mit der Überlassung eingenommen hat, können Sie ihn in einem zweiten Schritt auf Zahlung des entsprechenden Betrages verklagen.

Gegen den Feuerwerker haben Sie einen Anspruch gemäß der sogenannten Lizenzanalogie. Das bedeutet, daß Sie von dem Feuerwerker den Betrag verlangen können, den eine normale Person für eine rechtmäßige Nutzung der Aufnahmen bezahlt hätte. Hierbei sind neben der Länge der Filmaufnahmen auch die technische und qualitative Qualität zu beachten. In Ihrem Fall dürfte aufgrund der Länge der Videos und der Länge der Zurschaustellung eine fiktive Lizenzgebühr von maximal € 200 zu erzielen sein.

Ein weitergehender Schadensersatz in Gestalt von Schmerzensgeld ist auch grundsätzlich möglich, jedoch hängt dessen Höhe davon ab, wie die Personen dargestellt werden, also ob eine erniedrigende Darstellung gegeben ist oder nicht. In Ihrem Fall dürfte das Schmerzensgeld daher, wenn überhaupt, nur im zweistelligen, maximal dreistelligen Bereich liegen.

Davon abgesehen haben Sie gegen den Kameramann und gegen den Feuerwerker einen Anspruch auf Unterlassung, d.h. auf Entfernung der Aufnahmen von der Webseite, und Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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