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Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen


| 19.09.2009 10:48 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt




Herr K. hat in dem Ort B. seinen "Oldtimer" abgemeldet und auf dem Grundstück seiner Eltern abgestellt. In dem Fahrzeug wurden die Flüssigkeiten nicht abgelassen, die Autobatterie jedoch entfernt, ausserdem stand das Fahrezeug auf einer Schotterfläche. Das Fahrzeug verliert keine Flüssigkeiten und ist auch in einem passablen Zustand (kein Schrott).

In den Zwei Jahren in dennen Herr. K. das Fahrzeug dort abgestellt hatte, immer mit Hinblick auf eine Restauration, meldeten sich einige Leute die das Fahrezeug gerne kaufen wollten. Er lehnte dies jedoch immer ab.

Zwei Wochen später ging bei der Polizei eine anonyme Beschwerde ein. Daraufhin besuchte die Polizei das Elternhaus und forderte die Aushändigung des Fahrzeugbriefes und der Fahrzeugschlüssel, bekam diese jedoch nicht.

Kurze Zeit später ging bei Herr K. ein Schreiben vom Ordnungsamt ein, mit der Aufforderung zur Ensorgung und Entfernung des "Schrottfahrzeugs". Herr K. fuhr zu seinen Eltern um das Fahrzeug zu entfernen. Bei einer zufälligen Polizeikontrolle auf der Autobahn erfuhr er erst durch die Beamten, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Umgang mit Gefährlichen Abfällen läuft.

Er entfernte das Fahrzeug fristgerecht und informierte das zuständige Ordnungsamt schriftlich. Er stellte das Fahrzeug auf befestigtem Boden in der Garage seiner Eltern ab.

Wenige Tage später wurde eine Durchsuchung durchgeführt, in dem die Polizei Beweisfotos des Fahrzeugs machte und dem Auto Flüssigkeiten entnahm. Die Polizei händigte den Eltern vom Amtsgericht den Beschluss aus, in dem Herr K. auch mitgeteilt wurde das gegen ihn ermittelt wird.

Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt Herr K. kein einziges Schreiben in dem er Informiert wurde das eine Anzeige gegen ihn vorliegt. Wäre er durch seine Eltern nicht Informiert worden, hätte Herr K. von alle dem nichts mitbekommen.

Zwei Monate später folgt nun ein Schreiben in dem steht, dass ein
Ermittlungverfahren gegen Herr. K. geführt wird das folgende Beschuldigung zum Gegenstand hat: Unerlaubter Umgang mit Gefährlichen Abfällen. Nun wird ihm Gelegnheit gegeben dazu stellung zu nehmen.

Hier nun die Fragen:
Wie kann Herr K. darauf reagieren bzw. wie sieht eine solche Stellungnahme aus?
Ist das alles Rechtens so?
Mit welcher Strafe muss Herr K. schlimmstenfalls rechnen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
unerlaubter
19.09.2009 | 12:43

Antwort

von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
133 Bewertungen
Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Frage betrifft das recht häufig diskutierte Umweltstrafrecht.
Zunächst vorab: Nach meiner Einschätzung haben Sie nicht viel zu erwarten.

I. Allgemein

Der Unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen gemäß § 326 Abs. 1 StGB macht einen Großteil der Umweltstraftaten aus. Das Umweltstrafrecht ist immer noch in Bewegung und vieles wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen.
Beispielsweise sah sich ein Landwirt aus Bayern wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen vor Gericht. Der Vorwurf lautete auf illegale Errichtung eines Misthaufens auf freiem Feld und unbefestigtem Grund und ohne Vorrichtung für das Ablaufen von Jauche und Sickersaft. Während das Landgericht ihn freisprach, warf ihm das Bayerische Oberste Landesgericht verbotene Lagerung gefährlicher Abfälle vor und verwies die Sache zurück (Urteil vom 24. Oktober 2000 - 4 St RR 113/2000). Aber das nur nebenbei.

II. Keine Mitteilung an Beschuldigten

Es ist rechtens und durchaus üblich, dass eine Person zunächst nicht erfährt, dass sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ist.
Es ist sogar möglich, dass man bereits Ermittlungsverfahren gegen sich laufen hatte, ohne dass der Beschuldigte davon jemals in Kenntnis gesetzt wurde.
Wird gegen jemanden eine Strafanzeige erstattet, die keinen Anfangsverdacht begründet, leitet die StA kein Ermittlungsverfahren ein. Ergibt sich aus den Ermittlungen, dass an dem angezeigten Sachverhalt nichts dran ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der Beschuldigte erfährt hiervon nichts. Diese Mitteilung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgeschrieben (vgl. §170 II StPO).
Oft ist es auch Ziel der Ermittlungsbehörden, dass der Beschuldigte zunächst nichts weiß, um z.B. zu verhindern, dass er – etwa bei bevorstehender Durchsuchung etc. - Beweismittel fortschafft.
Spätestens vor der abschließenden Entscheidung gegen einen Beschuldigten, muss dieser aber gehört werden.

III. Ablauf Ermittlungsverfahren

Die Staatsanwaltschaft muss jedem angezeigten Sachverhalt nachgehen, wenn eine strafbare Handlung möglich scheint (so genannter Anfangsverdacht).
Durch staatsanwaltliche und polizeiliche Ermittlungen werden alle günstigen und ungünstigen Tatsachen ermittelt.
Erst danach kommt die nächste Stufe, nämlich die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob ein hinreichender Tatverdacht einer Straftat vorliegt, der eine Anklage rechtfertigt.
Sie kann daraufhin entweder 1. Anklage erheben, 2. einen Strafbefehl beantragen, 3. das Verfahren wegen Geringfügigkeit mit oder ohne Bußgeld einstellen oder 4. das Verfahren mangels Tatverdacht einstellen.

IV. Strafbarkeit

Die Staatsanwaltschaft prüft also in dem Ermittlungsverfahren, ob Ihr Verhalten eine strafbare Handlung darstellt.
Tatgegenstand des §326 StGB sind „Abfälle“. Strafbare Handlung, wenn die Abfälle eine in § 326 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 StGB beschriebene Qualität aufweisen.
Hier ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, an denen eine Strafbarkeit scheitern könnte.
Ihnen müsste nachgewiesen werden, dass es sich bei dem Auto um Abfall handelte. Dagegen spricht, dass das Auto noch als Fahrzeug und nicht nur zum bloßen ausschlachten verwendet werden sollte. Außerdem scheint es keine Schäden zu haben, so dass eine Gefahr für die Umwelt kaum besteht. Auch der Standort spielt eine Rolle. Oder, ob Sie oder Ihre Eltern das Auto regelmäßig auf Undichte kontrolliert haben.
All dies spricht in meinen Augen gegen eine Strafbarkeit oder zumindest für eine geringe Schuld.

V. Vorgehensweise

Sie müssen keine Stellungsnahme abgeben. In der Regel sollte man dies auch nicht tun, solange keine Akteneinsicht genommen wurde. Denn nur durch die Akteneinsicht kann in Erfahrung gebracht werden, welche Tatsachen der Staatsanwaltschaft bereits bekannt sind. Ansonsten ist die Gefahr groß, dass man sich im Rahmen einer Stellungsnahme weiter belastet. Sie sollten also gut überlegen, ob und welche Angaben Sie machen.


VI. Fazit

Insgesamt halte ich es für wahrscheinlich, dass das Verfahren entweder mangels Tatverdacht oder wegen Geringfügigkeit gegen eine Geldbuße eingestellt wird, wenn Sie keine Vorstrafen haben.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.

Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.

Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.



Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de

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Bewertung des Fragestellers 2009-09-19 | 12:51


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