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Frage geschrieben am 22.08.2010 19:16:31

Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Rechtsgebiet: Medienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1177
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

ich hoffe auf Ihre Hilfe. Vor kurzem habe ich einen Brief von einem Anwalt aus Hamburg erhalten. Der Vorwurf war, dass ich einen Film im Internet unerlaubt herunter geladen habe, bzw. unerlaubt auf Tauschbörsen angeboten habe.

Genaue Bezeichnung des Films, Tag und Uhrzeit des Tatzeitpunkts und IP-Adresse waren genau angegeben.

Zu dem angegebenen Zeitpunkt habe ich noch mit meinem damaligen Lebensgefährten zusammen gelebt. Die angegebenen IP-Adresse bezieht sich auf seinen Laptop, nicht auf meinen genutzten PC. Da der Telekom-Anschluss aber auf mich angemeldet ist, soll ich nun komplett haftbar sein.

Ich habe aber mit dieser Angelegenheit nichts zu tun, und wehre mich natürlich gegen die angeforderte Zahlung von 800 Euro. Habe bereits auch ein Antwortschreiben geschickt, dass ich nicht alleine dort gewohnt habe und mit diesem Vorwurf nichts zu tun habe und zum genannten Zeitpunkt bereits im Umzug in meine neue Wohnung war. Aber es wird nicht anerkannt, sondern mit einem Gerichtsverfahren gedroht, wo weitaus höhere Kosten auf mich zukommen.

Mein damaliger Lebenspartner möchte natürlich den Vorwurf nicht auf sich nehmen.

Was kann ich jetzt tun?

Freue mich auf Ihren Rat!

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüssen


Antwort geschrieben am 23.08.2010 11:14:32
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Medizinrecht, Medienrecht, Sozialrecht, Internationales Recht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:

Gegen eine sog. Abmahnung, wie Sie sie bekommen haben, stehen Ihnen mehrere Verteidigungs- bzw. Reaktionsmöglichkeiten hoffen.

Zunächst kommt grundsätzlich eine falsche IP-Adresse oder eine fehlerhafte Beweissicherung durch den Rechteinhaber in Betracht. Als Ansatz kommt grundsätzlich auch in Betracht, das das abgemahnte Verhalten, also das Herunterladen des Films mit Zeit, Tag, Titel des Films etc. nicht korrekt erfolgte. Sofern es Ihnen möglich ist, sollten Sie auch konkret darlegen können, weshalb gerade Sie diesen konkreten download nicht vornehmen konnten zu dieser Tageszeit (bewiesene Abwesenheit (Urlaub, Freunde, Arbeitsplatz etc.), und konket darlegen können, weshalb Ihr damaliger Lebensgefährte den download (wahrscheinlich) vorgenommen hat (besondere Interessen, etc.). Dies sollte nunmehr, da Ihr Versuch nicht gefruchtet zu haben scheint, nachdrücklich per anwaltlichen Schreiben noch mal in konkreter Form dargelegt werden.

Sofern von Ihnen 800,00 EUR gefordert werden, werden darin wohl auch die Anwaltskosten enthalten sein. Hier wird durch das UrhG eine Beschränkung der Anwaltskosten auf 100,00 EUR vorgenommen, wenn es sich um einen einfachgelagerten, einmaligen Vorfall handelt, der eine unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des Geschäftsverkehrs beinhaltet. Dies scheint mir hier der Fall zu sein. Dies würde ggf. schon von dieser Seite zur Kostenreduzierung betragen können (§ 97 a UrhG). In einer weiterführenden anwaltlichen Beratung könnte dann auch festgestellt werden, ob die Forderung hinsichtlich der Höhe der Lizenzverletzung angemessen ist. Dies kann an dieser Stelle nicht leider nicht geschehen.
Als nächste mögliche Reaktion auf die Forderung, sollten Sie in Erwägung ziehen, unter anwaltlicher Hilfe eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiermit erklären Sie zum einen, dass Sie den fraglichen download nicht vorgenommen haben, es aber auch in Zukunft nicht tun werden. Damit verhindern Sie, dass die Gegenseite ggf. ein (teures) einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie einleitet, um die Forderung gegen Sie durchzusetzen. Mit dieser Erklärung verweigern Sie natürlich auch weiterhin die Zahlung der Schadensersatzsumme und der weiteren (Anwalts-) Kosten. Es könnte dann ggf. auch ratsam sein, mit der Gegenseite ggf. über eine geringere Schadensersatzsumme zu verhandeln, wenn Ihre Beweislage zu schlecht sein sollte.

Jedenfalls müsste die Gegenseite bei Zahlungsweigerung durch Sie eine Zahlungsklage gegen Sie anstrengen und den Anspruch vor Gericht beweisen. Die oben bereits genannten Ansatzpunkte mögen dazu dienen, den dann geltend gemachten Anspruch zu erschüttern.

Insbesondere die modifizierte Unterlassungserklärung sollte von Ihnen zeitnah unter anwaltlicher Hilfe erklärt werden, um die genannten (kostenintensiven) Folgen fur Sie zu vermeiden. Im übrigen sollten Sie sich die Hilfe eines medienrechtlich spezialisierten Anwalts in Ihrer Nähe sichern, um in dieser Sache weiter vorzugehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrer Frage behilflich sein und sie für Sie zufrieden stellend beantworten.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bieten kann. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen,

K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121



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Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2010-08-25
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