364.768
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
296 Besucher online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen


| 03.04.2009 19:05 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Folgendes Problem. Heute habe ich ein Schreiben der RAe Rasch erhalten, in dem uns die Verletzung von Urheber u. Leistungsschutzrechten vorgeworfen wird. Jemand soll unter unserer IP Adresse ein Musikalbum zu einem bestimmten Zeitpunkt heruntergeladen haben. Die Auskunft unserer IP Adresse von der Telekom wurde vom Landgericht Köln genehmigt, eine Kopie des Beschlusses liegt bei.
Man verlangt von uns 1.200,00 € und die Unterzeichnung einer Strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Andernfalls wären sogar über 5.000,00 € zu zahlen.
Wir leben ich einen 4 Pers. Haushalt. Möglicherweise war meine minderjährige Tochter (15 Jahre) für den Download verantwortlich.
Was sollen wir tun???? Sollen wir zahlen, abwarten oder evt. widersprechen, dass wir nicht genau wissen wer dafür verantwortlich ist, evt. meine Tochter oder einer ihrer Freundinnen.

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema:
Verwertung Tonaufnahmen Unerlaubte geschützter
03.04.2009 | 19:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ich kann Ihnen nur die Empfehlung geben, sich durch einen Kollegen in dieser Sache vertreten zu lassen.

Ein Schadensersatzanspruch wäre durch RA R nur durchsetzbar, wenn dieser darlegt und beweist, dass eine bestimmte Person die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Das dürfte bei einem Mehrpersonenhaushalt äußerst schwer fallen.

Gleichwohl könnte der Anschlussinhaber zur Erstattung zumindest der RA-Kosten herangezogen werden, wenn er sog. Störer ist.

Der Anschlussinhaber wäre als Störer anzusehen, wenn ihm eine Prüfungspflichtverletzung zur Last gelegt werden könnte.

Das OLG Frankfurt am Main hat zur Haftung der Eltern für die von ihren Kindern verursachten Rechtsverletzungen Folgendes festgestellt und am Ende eine Haftung der Eltern - in dem zu beurteilenden Einzelfall - verneint:

"Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.
Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Ehemann seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, seinen Account für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlassen kann, ohne die Ehefrau ständig überwachen zu müssen (Urteil vom 16.05.2006 – 11 U 45/05, Seite 10 des Urteilsumdrucks, nicht rechtskräftig). Das gleiche gilt für die Zurverfügungstellung des Internetanschlusses und ebenso wie gegenüber dem Ehegatten im Verhältnis des Anschlussinhabers zu seinen Kindern. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen (LG Mannheim, MMR 2007, 267, 268 mit zustimmender Anmerkung von Solmecke; 459, 460; anderer Ansicht LG Hamburg, CR 2006, 780, 781 und MMR 2007, 131, 132)." vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07.

Vor diesem Hintergrund sollten Sie auf keinen Fall blindlings die Unterlassungserklärung unterzeichnen, sondern sich fachmännischen Rat nehmen, der für Sie die Sach- und Rechtslage überprüft.

Darüber hinaus wäre auch zu prüfen, ob die geltend gemachten Anwaltskosten von einem angemessenen Streitwert ausgehen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.








Bewertung des Fragestellers 2010-01-05 | 11:13


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Karlheinz Roth »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-01-05
5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

637 Bewertungen
FACHGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht