03.04.2009 | 19:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ich kann Ihnen nur die Empfehlung geben, sich durch einen Kollegen in dieser Sache vertreten zu lassen.
Ein Schadensersatzanspruch wäre durch RA R nur durchsetzbar, wenn dieser darlegt und beweist, dass eine bestimmte Person die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Das dürfte bei einem Mehrpersonenhaushalt äußerst schwer fallen.
Gleichwohl könnte der Anschlussinhaber zur Erstattung zumindest der RA-Kosten herangezogen werden, wenn er sog. Störer ist.
Der Anschlussinhaber wäre als Störer anzusehen, wenn ihm eine Prüfungspflichtverletzung zur Last gelegt werden könnte.
Das OLG Frankfurt am Main hat zur Haftung der Eltern für die von ihren Kindern verursachten Rechtsverletzungen Folgendes festgestellt und am Ende eine Haftung der Eltern - in dem zu beurteilenden Einzelfall - verneint:
"Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird.
Solche Anhaltspunkte bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können.
Der Senat hat bereits entschieden, dass der Ehemann seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, seinen Account für den Handel auf einer Verkaufsplattform überlassen kann, ohne die Ehefrau ständig überwachen zu müssen (Urteil vom 16.05.2006 –
11 U 45/05, Seite 10 des Urteilsumdrucks, nicht rechtskräftig). Das gleiche gilt für die Zurverfügungstellung des Internetanschlusses und ebenso wie gegenüber dem Ehegatten im Verhältnis des Anschlussinhabers zu seinen Kindern. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen (LG Mannheim,
MMR 2007, 267, 268 mit zustimmender Anmerkung von Solmecke; 459, 460; anderer Ansicht LG Hamburg,
CR 2006, 780, 781 und
MMR 2007, 131, 132)." vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007 - Az.
11 W 58/07.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie auf keinen Fall blindlings die
Unterlassungserklärung unterzeichnen, sondern sich fachmännischen Rat nehmen, der für Sie die Sach- und Rechtslage überprüft.
Darüber hinaus wäre auch zu prüfen, ob die geltend gemachten Anwaltskosten von einem angemessenen Streitwert ausgehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.