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Sehr geehrte Damen und Herren,
heute musste ich mit Bedauern feststellen, dass ich von den Herren der "Rasch Rechtsanwälte" einen Brief erhielt.
Gegenstand: Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten, durch die unerlaubte Verwertung eines Musikalbums.
Hierbei werde ich aufgefordert, eine Unterlassungserklärung mit folgendem Wortlaut abzugeben:
Herr X aus X
verpfichtet sich hiermit gegenüber des
xy-Musiclabels
es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 Euro zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgäubigerin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet Dritten verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise zu verzichten.
Außerdem wird mir ein Vergleich von 1200,-- Euro angeboten mit dem sämtliche Ansprüche in dieser Angelegenheit abgegolten wären.
Nun meine konkreten Fragen:
- gehe ich mit Einwilligung in diesen Vergleich einer Strafanzeige aus dem Weg? oder muss ich davon ausgehen, bald die Polizei im Hause zu haben?
-welche weiteren Risiken beherbert diese Unterlassungserklärung und der Vergleich, wenn ich in Zukunft sicherstelle, dass keinerlei peer to peer downloads über meinen anschuss erfolgen?
- drohen mir noch weitere Kosten?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 19.10.2009 23:02:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Malte Mörger, LL.M.
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221-233240, Fax: 0221-233241
Kaufrecht, Medienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz
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ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
1) Der Vergleich verhält sich nicht ausdrücklich zur Frage des Rechts des Unterlassungsgläubigers, eine Strafanzeige gegen Sie zu stellen. Da der Wortlaut nur "Ansprüche" erfasst können Sie hier keine absolute Sicherheit erlangen. Die Tat wird nach § 109 UrhG nur auf Antrag verfolgt, wenn nicht die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht, wovon nicht auszugehen ist. Das Vergleichsangebot legt die Vermutung nahe, dass der Gläubiger auf das Recht, Strafantrag zu stellen, verzichten möchte. Ich empfehle, diesen Punkt anzusprechen und gegebenenfalls in den Vergleich aufzunehmen.
2) Die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist nicht auf Peer-to-Peer-Vervielfältigungen beschränkt; Sie müssen daher jede Art der Vervielfältigung über das Internet zukünftig ausschließen.
3) Weitere drohende Kosten sind mit Abschluss des Vergleichs ausgeschlossen und nicht zu besorgen. Ich empfehle Ihnen, die Klarstellung oben Ziffer 1 mit den Bevollmächtigten nur schriftlich zu erörtern, dass sonst eine Besprechungsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG anfallen kann, die möglicherweise geltend gemacht wird, wenn es aus irgendeinem Grund doch nicht zum Abschluss des Vergleichs kommt.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hiermit beantwortet sind. Andernfalls nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
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