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Frage geschrieben am 16.04.2009 18:57:08

Unerlaubte Veröffentlichung von E-Mails

Rechtsgebiet: Datenschutzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2537
Guten Tag,

Ich bin neugewählter Beirat einer Eigentümergemeinschaft.
Bei den alten Beiratsmitgliedern war Ich zurückgetreten.

Leider ist nun ein Rechtsstreit eines alten Beiratsmitgliedes,
gegen die ETG, beim Amtsgericht aufgekommen.
Bei diesem Rechtsstreit werden seitens der Rechtsanwälte der Klägerin, sowie des Verwalters, meine E-Mails an das Amtsgericht weitergeleitet.

Es wird ohne Absprache mit mir,
meine persönlichen an den Verwalter,Beirat,
oder an beide Parteien gerichteten E-Mails veröffentlicht.

Ist das so ohne weiteres erlaubt?
Ich meine, es wird zawngsläufig auch jeder Eigentümer der Wohnanlage lesen können.

Mit freundlichem Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.04.2009 19:45:38
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Frage. Zunächst darf ich darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen soll, sondern dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Orientierung zu ermöglichen. Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt.

Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht hierbei folgende Beweismittel vor:

• Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO).
• Beweis durch Sachverständige (§§ 402 ff. ZPO).
• Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO).
• Beweis durch Augenschein (§§ 371 ff. ZPO).
• Beweis durch Urkunden (§§ 415 ff. ZPO).

Der angesprochene eMail Schriftverkehr könnte also im Rahmen der Entscheidungsfindung von dem Gericht als Beweismittel gemäß §§ 415 ff. ZPO herangezogen werden, wenn genanntem Vorgehen kein Beweiserhebung - bzw. Beweisverwertungsverbot entgegen steht. Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:

Beweiserhebungs – und Verwertungsverbote könnten sich vorliegend aus der Verfassung, insbesondere dem sogenannten allgemeinen Persönlichkeitsrecht (BVerfG NJW 92, 815/16) ergeben. Dies wäre der Fall, wenn durch die Beweiserhebung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrechtsgut eingegriffen würde und die Verwertung nicht ausnahmsweise durch Güterabwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt wird. So hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel bei persönlichen Aufzeichnungen (Tagebücher, intime Briefe), deren Besitz rechtswidrig erlangt wurde, auf Grund des vorrangigen Persönlichkeitsrechts ein Verwertungsverbot angenommen; BGHSt 19, 325 = NJW 64, 1139.

Wenn Sie z. B. bei den in Rede stehenden Beiratsschreiben die eMails mit „vertraulich“ oder „persönlich“ gekennzeichnet haben, so bestehen Chancen, dass das Gericht im Rahmen einer Güterabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass der vorgelegte Schriftverkehr ein unzulässiges Beweismittel ist.

Meine Antwort kann ohne Einsicht in den konkreten Schriftverkehr freilich keine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts ersetzen, zumal durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung folgen könnte. Ich hoffe, eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


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