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Frage geschrieben am 01.03.2007 15:20:00

Unerlaubte Nutzung von Fotografien oder Zitat

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1841
Als Hobbyfotograf betreibe ich eine eigene Website

Von einem Professor für Wirtschaftswissenschaften
wurde eine Publikation online gestellt,
in der er von mir zwei Fotografien von meiner Website verwendet wurden. Eine Erlaubnis hierzu habe ich nicht erteilt

Es wird nicht direkt auf die Fotografie eingegangen im Text.
Vielmehr wird im Text ein Industriegerät ( Braunkohlenbagger ) beschrieben,
und auf die umweltschädliche Funktion des Baggers und dessen Betreibers eingegangen.
Ein weiteres Foto ( nicht von mir) ist gleichfalls dem Text vorangestellt.

Das Zweite Bild von mir, ebenfalls Braunkohlenbagger als Nachtaufnahme, wird mit der Überschrift:
"" Weitere Abbildungen von Braunkohlebaggern –
Dokumente einer ästhetisierenden Industriefotografie ""
ohne weiteren Text dargestellt.
Auch hier ist weiteres Foto ( nicht von mir) mit abgebildet
Handelt es sich um ein erlaubtes Zitat ( Bildzitat )
oder um eine verletzung des Urheberrechts ?

den Link zur Publiktation darf ich hier ja nicht online stellen
könnte ich jedoch nachreichen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.3.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.03.2007 16:04:39
Rechtsanwalt Markus Timm
Alleestraße 13, 14469 Potsdam, Tel: 0331 / 979375 0, Fax: 0331 / 979375 20
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, allgemein, Urheberrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Nach Ihrer Schilderung gehe ich von einer Urheberrechtsverletzung aus. Zwar ist im Rahmen der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung keine Zustimmung erforderlich – sehr wohl aber eine Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft. Diese darf aber nur einem abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmer zugänglich gemacht werden (z. B. durch ein Passwort). Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach Ihrer Schilderung nicht gegeben.

Gerne werde ich Ihre Ansprüche prüfen und für Sie geltend machen. Hierzu lassen Sie mir bitte die erforderlichen Informationen per E-Mail zukommen.

Mit freundlichem Gruß

M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 01.03.2007 16:08:13

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

(1) Zulässig ist,

1.
veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
2.
veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) 1Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 2Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.

(4) 1Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

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